Wenn Anspruch auf BAföG-Leistungen, kein Anspruch auf Kindesunterhalt von den Eltern
Ein jetzt rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.09.2013 (2 WF 161/13) stellt klar, dass ein Kind von seinen Eltern keinen Unterhalt beanspruchen kann, wenn es Anspruch auf BAföG-Leistungen hat. Das Gericht weist darauf hin, dass das Kind durchaus auch dazu bereit sein muss, einen Teil der BAföG Leistungen zurückzuzahlen. Das Gericht hebt ausdrücklich hervor, wegen der günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen.
HINTERGRUND:
Eine Studentin bekommt von ihrem Vater 210 EURO Unterhalt. Sie verlangt von ihm 380 EURO. Einen Antrag auf BAföG Leistungen stellt sie nicht. Sie begründet dies damit, dass sie ohne Schulden ins Erwerbsleben starten will. Bekanntlich bestehen BAföG-Leistungen zur Hälfte aus Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen.
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