Wichtiges BGH-Urteil: Keine Prozesskostenhilfe bei falschen Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Der BGH hat entschieden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2,  ZPO nachträglich aufgehoben werden kann, wenn der Antragsteller im Bewilligungsverfahren absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Der BGH stellt heraus, dass dies auch dann gilt, wenn die falschen Angaben nicht zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben.

Dem Beklagten eines Rechtsstreits war wegen der Rückzahlung eines Darlehens zunächst auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nachträglich stellte sich heraus, dass er bei Antragstellung eine teilweise unrichtige und unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte er absichtlich versucht, seine wirtschaftliche Situation, insbesondere in Bezug auf seine Geschäftsführerstellung und Beteiligung an einer GmbH, ferner die Nutzung eines Firmenwagens, zu verschleiern.

BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - IV ZB 16/12

Weitere Informationen: juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py= bgh&~Art= pm&~Datum= 2012&~Sort= 3&~nr= 62162&~pos= 2&~anz= 190

Quelle: Pressemitteilung BGH