Zugewinnausgleich - BGH - 13.12.2017

1. § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum.

2. Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde).

3. Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 13.12.2017
Aktenzeichen: XII ZB 488/16
Leitparagraph: BGB, § 242, 1379
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Kommentierung:

Der BGH manifestiert mit dieser Entscheidung das starre Stichtagsprinzip, d. h. Auskunft hat man sich gegenseitig nur zu erteilen zu den im Gesetz geregelten Auskunftsstichtagen (Tag der Hochzeit / Tag der Trennung / Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages = Zustellungstag des Scheidungsantrags beim Antragsgegner). Dies gilt auch, wenn ein Scheidungsantrag verfrüht, d. h. vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wurde oder bei einem falschen Gericht eingereicht wurde. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, dann, wenn die Anwendung der gesetzlichen Stichtage aufgrund des fehlerhaft gestellten Scheidungsantrags zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde. Hierbei sind dann z. B. für den Versorgungsausgleich die Härtefallnorm des § 27 VersAusglG zu prüfen und für den Zugewinn, ob die Gewährung des Ausgleichsanspruchs auf der Grundlage der gesetzlichen Stichtage dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ein solcher Ausnahmefall kann nur vorliegen, wenn durch einen verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt werden soll, eine absehbare erhebliche Vermögensmehrung nicht mehr in den Zugewinn fallen zu lassen oder wenn die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt haben und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aus den Augen verloren haben. Deshalb bleibt es z. B. bei den gesetzlichen Stichtagen, wenn ein Scheidungsverfahren ruhend gestellt wurde, es jedoch zu keinem längeren Zusammenleben (Versöhnung) gekommen ist und ohne Scheidungsantragsrücknahme das Verfahren bei Gericht nach Aktenordnung abgelegt worden ist. In diesem Fällen bleibt es bei den ggf. sehr lange zurückliegenden Stichtag zur Berechnung des Zugewinns (von der obergerichtlichen Rechtsprechung für „liegengebliebene“ Scheidungsverfahren bis zu 10 Jahren schon entschieden).