Einführung
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht – ISUV e.V. – ist eine gemeinnützige Selbsthilfeorganisation. Er steht seinen Mitgliedern und allen Beteiligten offen, die im Bereich Familien- und Unterhaltsrecht Hilfe suchen. Auch in angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. Erb-, Steuer-, Renten- und Sozialrecht, aber auch bei Suche nach psychotherapeutischem Rat und Mediation) bietet der Verband Hilfe an. Er fördert außerdem den Austausch unter Betroffenen und Interessierten.
Satzungsgemäße Aufgabe von ISUV ist die Förderung der Information über und des Verständnisses für familienpolitische und -rechtliche Maßnahmen sowie die Informationsvermittlung dieser Auswirkungen, um zur allgemeinen Verbesserung der Rechtslage im Bereich des Familien- und Unterhaltsrechts beizutragen (§ 2 der Satzung). Die Gesellschaft berücksichtigt die Probleme und Interessen der Getrenntlebenden und Geschiedenen, der Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten, der Lebenspartner und der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Zweit- und Patchworkfamilien zu wenig.
Insbesondere werden die Probleme und Interessen von deren Kindern häufig ignoriert oder ihnen zu wenig Verständnis entgegengebracht. Auch die Probleme und Interessen älterer Menschen finden häufig zu wenig Berücksichtigung. Deswegen ist ständige Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit notwendig. Das geltende Familien- und Unterhaltsrecht und das Kindschaftsrecht sind weiterhin verbesserungsbedürftig. Besonderes Anliegen des Verbandes ist das Kindeswohl. Kinder benötigen zur gesunden Entwicklung, gerade nach Trennung und Scheidung, beide Elternteile. Der Kontakt mit einem Elternteil wird häufig erschwert. Dem ist entgegenzuwirken.
Die Besteuerung der Familie und Halbfamilie ist nicht sozialverträglich und benachteiligt Familien, besonders aber Getrenntlebende und Geschiedene. Familien, die zuvor als “intakte Familie” aus eigener Kraft leben konnten, werden nach Trennung und Scheidung häufig zu Sozialfällen. Es gilt Altersarmut vorzubeugen. Der Versorgungsausgleich in seiner heutigen Form führt insbesondere dann, wenn sich Paare im fortgeschrittenen Alter scheiden lassen, zu Altersarmut. Eine strukturelle Reform des Versorgungsausgleichs ist daher auch aus diesem Grund notwendig. ISUV fordert grundlegende Reformen des geltenden Familienrechts und der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen sowie Reformen des Kindschaftsrechts.
Der Verband verfolgt seine Ziele durch
- Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zu allen Fragen der Familienpolitik und des Familienrechts, insbesondere des Scheidungs- und Kindschaftsrechts
- Einflussnahme auf die Gesetzgebung
- Hilfe zur Selbsthilfe, Rechtsberatung und Coaching für seine Mitglieder
Es geht um menschlichen Beistand für Betroffene, um Empathie und Coaching.
Es geht um die Umsetzung des ISUV-Mottos: „Trennung – Scheidung – Chance zum Neuanfang“. Aus diesen Anliegen und Zielsetzungen heraus gibt sich der Verband das folgende Grundsatzprogramm.
Über ISUV
- Durchsetzung der Rechte des Kindes
- Gerechtigkeit beim Kindesunterhalt
- Gerechtigkeit beim Ehegattenunterhalt
- Gerechtigkeit beim Elternunterhalt
- Gerechtigkeit für die Zweitfamilie
- Gerechtigkeit für binationale Ehen und – Eltern
- Gerechtigkeit beim Versorgungsausgleich
- Gerechtigkeit im Steuer- und Sozialrecht
- Zusammenfassung
ISUV tritt weiterhin für die uneingeschränkte gesetzliche Gleichstellung und gesellschaftspolitische Gleichbehandlung aller Kinder ein; wir fordern die Gleichstellung von ehelichen und außerhalb einer Ehe geborenen Kindern.
1. Das Recht des Kindes auf beide Eltern
ISUV tritt seit Bestehen des Verbandes für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle Kinder auch nach Trennung und Scheidung als Regelfall ein. Gemeinsame elterliche Sorge, gemeinsame Elternverantwortung muss allen Familienformen ermöglicht werden. Das Recht auf gemeinsame elterliche Sorge muss für alle Kinder ab der Geburt gelten – auch für außerhalb einer Ehe geborene Kinder.
Es ist entwicklungspsychologisch und erziehungswissenschaftlich unumstritten, dass Kinder für ihre Identitätsfindung und gesunde Entwicklung beide Eltern insbesondere auch dann brauchen, wenn sich diese getrennt haben. Der Verband bekennt sich ausdrücklich zur UN-Kinderrechtskonvention, in der das Recht des Kindes auf beide Eltern festgelegt ist.
ISUV betont den Gedanken der gemeinsamen Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung. Nur auf dieser Grundlage ist ein gleichberechtigtes gemeinsames Miteinander möglich.
Gelebte gemeinsame Elternschaft trotz Trennung und Scheidung kann in einem Wechselmodell sehr gut praktiziert werden. Daher setzt sich ISUV für entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen im Familien-, Steuer- und Sozialrecht ein.
Das Recht des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes auf beide Eltern muss ab dem Zeitpunkt der Geburt gelten. Es ist diskriminierend, wenn Väter erst aktiv werden müssen, um Zugang zur elterlichen Sorge zu erhalten.
Für die Identitätsfindung von Kindern ist die Feststellung der genetischen Vaterschaft wichtig. Auf Verlangen eines Elternteils ist die biologische Elternschaft mittels Gentest festzustellen.
ISUV fordert, das Bewusstsein für die gemeinsame Elternverantwortung durch Mediation und Beratung zu fördern. Familiengerichte und Jugendämter sollten vorrangig mediativ arbeiten. Richtern und Anwälten müssen Angebote gemacht werden sich regelmäßig mediativ fortzubilden.
ISUV fordert in allen Familiengerichtsbezirken konzertierte Aktionen insbesondere von Anwälten, Richtern, Gutachtern, Jugendamtsmitarbeitern und Verfahrensbeiständen zur Förderung des Bewusstseins für die gemeinsame Elternverantwortung.
2. Das Recht des Kindes auf ungehinderten Umgang
Gemeinsame Elternverantwortung wird umgesetzt durch das Recht aller Kinder – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht – auf ungehinderten Umgang mit beiden Elternteilen, mit Großeltern und Geschwistern sowie anderen engen Bezugspersonen in der Familie. Ziel ist es, dem Kind die familialen Bindungen trotz Trennung und Scheidung zu erhalten.
Das Wechselmodell ist besonders geeignet, zu beiden Elternteilen eine intensive Beziehung zu erhalten.
Alle Kinder haben ein unveräußerliches Recht auf psychisch gewaltfreie Erziehung. Daher müssen alle Kinder neben den anderen bekannten Möglichkeiten auch vor psychischer Misshandlung durch Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Syndrom – PAS) geschützt werden.
Gelebte gemeinsame Elternschaft trotz Trennung und Scheidung kann in einem Wechselmodell sehr gut praktiziert werden. Daher setzt sich ISUV für entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen im Familien-, Steuer- und Sozialrecht ein.
Schnelle und wirkungsvolle Unterbindung von Umgangsverweigerung ist unverzichtbar. Hartnäckige Umgangsverweigerung sollte grundsätzlich zur Abänderung der elterlichen Sorge führen und – wie schon in anderen europäischen Ländern – sanktioniert werden.
3. Durchsetzung eines gesetzlichen Standards für Sachverständigengutachten
Werden Sachverständigengutachten in gerichtlichen Verfahren eingeholt, basieren die Entscheidungen der Gerichte in der Regel auf deren Ergebnissen. Ein wissenschaftlicher Standard ist daher für die beauftragten Gutachter und deren Gutachten unabdingbar. Diese Standards müssen gesetzlich festgeschrieben werden.
Das Gutachten darf die richterliche Entscheidung nicht faktisch ersetzen.
Alle Verfahrensbeteiligten müssen bei der Auswahl des Gutachters beteiligt werden und ein Mitspracherecht haben.
Vater und Mutter müssen gemeinsam den Kindesunterhalt sicherstellen. Der Lebensunterhalt des Kindes ist insbesondere bei Betreuung im Wechselmodell entsprechend den Betreuungsanteilen der Eltern aufzuteilen.
1. Soziale Ausgewogenheit
Zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem betreuenden Elternteil ist soziale Ausgewogenheit herzustellen. ISUV geht es um individuelle Gerechtigkeit im familialen Nachscheidungs-System. Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug des Kindesunterhalts in jedem Monat das Doppelte des örtlichen Sozialhilfesatzes verbleiben. Wir fordern die strikte Beachtung des Lohnabstandsgebots. ISUV tritt dafür ein, dass die individuelle Leistungsfähigkeit der Alimentenzahler und die individuelle Bedürftigkeit überprüft werden. Wird der Kindesunterhalt erhöht, so muss auch der Selbstbehalt erhöht werden. Ziel des Verbandes bleiben weiterhin bundeseinheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien.
2. Automatische Dynamisierung
ISUV fordert die Abschaffung der automatischen Dynamisierung eines einmal festgesetzten Kindesunterhaltsbetrags. Immer müssen die individuellen Leistungsmöglichkeiten überprüft werden.
3. Steuerliche Anerkennung von Leistungen
Leistungen für Kindesunterhalt von geschiedenen oder getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen können bislang nicht angemessen steuermindernd geltend gemacht werden. ISUV fordert die Einführung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der tatsächlich für Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen und tatsächlich aufgewendeten Betreuungsleistungen. Die nachgewiesenen Kosten des Unterhaltspflichtigen für den Umgang mit dem Kind, das beim betreuenden Elternteil lebt, müssen steuerlich geltend gemacht werden können.
4. Wechselmodell
Betreuungs- und Geldleistungen müssen individuell geteilt und verteilt werden. Nach einer Trennung der Eltern erfolgt dieses am sichersten und gerechtesten in der Umsetzung des Wechselmodells. Es ermöglicht und setzt in der Regel voraus, dass beide Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es schafft Gleichberechtigung zwischen den Elternteilen, und zwar nicht nur in materieller, sondern auch in emotionaler und pädagogischer Hinsicht.
ISUV betont den Grundsatz der Eigeninitiative und Eigenverantwortung nach Trennung und Scheidung. Dieser Grundsatz ist wichtig, damit Trennung und Scheidung für beide Partner eine Chance zum Neuanfang ermöglichen. Die 2008 in Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechts hat dem nur unzulänglich Rechnung getragen, aber zumindest lebenslange Unterhaltsketten sind schwieriger durchzusetzen. ISUV stellt fest, dass das neue Unterhaltsrecht in Fällen des nachehelichen Unterhalts durch die Rechtsprechung unterlaufen wird.
Notwendig sind:
1. Zeitliche Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts
Eine angemessene zeitliche Befristung der Zahlungsverpflichtung auf maximal 8 Jahre ist notwendig. Auch der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist maximal bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres durch das jüngste gemeinsame Kind zu befristen. Jede Form von lebenslanger Unterhaltsverpflichtung ist abzulehnen. Sie widerspricht dem sozialen Verständnis von Ehe und Scheidung.
2. Verstärkung der Erwerbsobliegenheit
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich grundsätzlich mit Ablauf des Trennungsjahres um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Ohne Berufstätigkeit beider Ehegatten führt Scheidung in den meisten Fällen direkt in die Armut – insbesondere Kinderarmut. Die Praktizierung des Wechselmodells bietet die besten Voraussetzungen dafür, dass beide Partner auch nach Trennung und Scheidung berufstätig sein können. Wichtig sind daher flächendeckend qualitativ gute Betreuungseinrichtungen. Betriebskindergärten sind hierzu besonders geeignet. Die Unterscheidung zwischen Einkünften aus zumutbarer und unzumutbarer oder überobligatorischer Erwerbstätigkeit ist aufzuheben. Sämtliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten sind uneingeschränkt zu berücksichtigen.
3. Anrechnung sonstiger Leistungen
Sowohl das Erziehungsgeld, als auch das Pflegegeld, welches für die Pflege gemeinsamer Kinder gezahlt wird, müssen beim Unterhalt angerechnet werden, sofern der gerechte Ausgleich der finanziellen Verhältnisse zwischen beiden Partnern dies gebietet. ISUV fordert darüber hinaus eine gesetzliche Regelung, wonach sich beim Unterhaltsberechtigten die Haushaltsführung für einen neuen Partner bedarfsmindernd auswirkt.
4. Gerechtigkeit bei der Unterhaltsbemessung
Nach einer Trennung ist die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an jeglichen Einkommenssteigerungen des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr zu rechtfertigen. Maßstab der Höhe des Unterhaltsanspruchs hat das zum Zeitpunkt der Trennung erzielte Einkommen zu sein.
5. Unterstützung des betreuenden Elternteils
Für den Einstieg ins Berufsleben sind für betreuende Elternteile Teilzeit- und Halbtagsarbeitsplätze zu schaffen, damit den Eltern die Einhaltung des Grundsatzes der Eigenverantwortung ermöglicht wird. Notwendig sind gezielte Wiedereingliederungsmaßnahmen für betreuende Elternteile, damit sie individuell selbstbestimmt leben können. Gerade nach einer Trennung ist der Erwerb eigener Rentenanwartschaften durch Berufstätigkeit der wichtigste Schutz vor Altersarmut. Eine Quote für betreuende Elternteile bei der Besetzung von sicheren Arbeitsplätzen ist gesellschaftlich angebracht. Kindererziehung darf nicht automatisch zum Ausscheiden aus dem Berufsleben und zum Karriereknick führen.
6. Keine Vererbbarkeit von Ehegattenunterhaltsansprüchen
Unterhaltsansprüche müssen mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten erlöschen. Es darf nicht sein, dass nach dem Tod Unterhalt aus Vermögen, nicht aus Einkommen, gezahlt werden muss. Ansonsten verwässern die Grenzen zwischen Familien- und Erbstatut.
Der Gesetzgeber hat bisher die Grundlagen für die Berechnung des Elternunterhaltes gesetzlich nicht geregelt. Die Regelungen beim Elternunterhalt basieren ausschließlich auf der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichten. Die Pflege- und Betreuungsfälle werden auf Grund der sich verändernden Altersstruktur enorm ansteigen; entsprechend die finanzielle Belastung der unterhaltsverpflichteten Kinder. Elternunterhalt ist ungerecht. Bei Paaren ohne Kinder trägt der Staat die Pflegekosten. Paare mit Kindern sind eigenen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und müssen gegebenenfalls zusätzlich für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Aus Gründen der Gerechtigkeit ist Elternunterhalt abzuschaffen. Die Pflegekosten aller Pflegebedürftigen sind durch die Pflegeversicherung zu übernehmen.
Alle Verfahrensbeteiligten müssen bei der Auswahl des Gutachters beteiligt werden und ein Mitspracherecht haben.
Viele neu geschlossene Ehen sind Ehen mit einem geschiedenen Partner. Zweitehen/Zweitfamilien mit Kindern sind materiell vielfach überfordert, wenn aus der ersten Ehe noch Unterhaltsansprüche bestehen.
Grundsätzlich gilt: Die Zweitehe als real existierende Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie ist daher entsprechend materiell abzusichern. Die Unterhaltsberechnung nach der Drittelmethode ist am ehesten geeignet den Bedürfnissen von Erst- und Zweitfamilien gerecht zu werden.
Steuervorteile auf Grund der Wiederheirat müssen ausschließlich der Zweitehe verbleiben.
Bei Bestehen einer Zweitehe sind die Unterhaltsansprüche in der Regel sowohl zeitlich, als auch der Höhe nach zu begrenzen.
Es ist gerade bei Zweitfamilien sozial und rechtlich angebracht, die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an Einkommenssteigerungen des Unterhaltsverpflichteten nach der Trennung zu beseitigen. Maßstab der Höhe des Unterhaltsanspruchs hat im Regelfall das zum Trennungszeitpunkt erzielte Einkommen zu sein.
Auf Grund von Globalisierung und zunehmender Integration Europas hat die Zahl binationaler Ehen zugenommen. Die Zahl wird weiter steigen, da sich die Welt in allen Bereichen – Wirtschaft, Wissenschaft, Kommunikation – vernetzt.
Ziel des ISUV ist es auch hier, dass Kinder im Rahmen von Trennung und Scheidung keinen Elternteil verlieren, nicht entführt werden und einen angemessenen Unterhalt erhalten.
Eine Harmonisierung des Familienrechts in Europa ist auf Grund der vielen binationalen Ehen und Elternschaften und zwecks Transparenz bei Trennung und Scheidung angebracht. Hierzu ist der Blick über die Grenzen wichtig. Er relativiert nationale Vorstellungen und zeigt Alternativen auf.
Die Regelungen des Versorgungsausgleichs sind in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht und sozial ausgewogen.
Bezieht beispielsweise der Berechtigte Rente aus den übertragenen Anwartschaften und stirbt er nach einem Rentenbezug von mehr als drei Jahren, sind die übertragenen Anwartschaften für den Verpflichteten unwiederbringlich verloren.
Soziale Gerechtigkeit gebietet es auch, die Kürzung der Altersversorgung des Verpflichteten ausnahmslos bis zum Eintritt des Versicherungsfalls beim Berechtigten aufzuschieben. Die Abschaffung des Rentnerprivilegs ist aufzuheben.
Zur Abmilderung der Folgen des Versorgungsausgleichs sind Zeiten der Kindererziehung angemessen bei Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Die sogenannte Mütterrente ist ein Schritt in die richtige Richtung. Erziehung und Sozialisation der Kinder durch die Eltern werden aber nicht ausreichend berücksichtigt.
Versorgungsausgleichsentscheidungen dürfen nicht losgelöst vom Vermögen getroffen werden.
Insbesondere in der Trennungs- und Scheidungssituation erhöhen sich die Lebenshaltungskosten.
Alle durch Trennung und Scheidung entstehenden außergewöhnlichen Belastungen müssen steuerlich in Abzug gebracht werden können. Das Existenzminimum muss erheblich über den Hartz IV-Sätzen liegen.
Grundsätzlich sollten alle Unterhaltsleistungen – unabhängig von der Familienform – steuerlich berücksichtigt werden. Es handelt sich immer um Einkommen, das dem Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung steht.
Geringeres Einkommen durch gezahlten Unterhalt muss zu geringerer Einkommenssteuer führen. Jeder Steuerpflichtige hat Anspruch darauf, dass nur das Einkommen besteuert wird, das ihm auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Der geleistete Ehegattenunterhalt muss insgesamt als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden können, ohne jegliche Begrenzung.
Ein Familiensplitting wie beispielsweise in Frankreich ist angebracht.
Steuervorteile einer Zweit- oder Drittfamilie müssen ausschließlich ihr verbleiben. Dies ist verfassungsrechtlich geboten, denn die Verfassung schützt jede Ehe und Familie.
Alle Aufwendungen für Kinder sollten aus Gründen des sozialen Ausgleichs steuerlich geltend gemacht werden können.
Es darf nicht sein, dass der Staat auf Kosten der Geschiedenen spart.
Der Verwirklichung dieses Grundsatzprogramms dient die gemeinnützige Arbeit des Verbandes. ISUV wird auch weiterhin im Interesse der Getrenntlebenden und Geschiedenen, der Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten, der Lebenspartner und der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Zweit- und Patchworkfamilien und deren Kinder
- die Bemühungen um die Verbesserung der Rechtslage und um eine gesetzeskonforme Rechtsprechung verstärken
- die Einhaltung wissenschaftlicher Standards bei Sachverständigengutachten fordern
- durch Information in Medien und in den sozialen Netzwerken mehr Verständnis und soziale Gerechtigkeit fordern
- sich um eine stete familienpolitische Fortentwicklung bemühen
Es muss im Interesse unserer Gesellschaft ein Kernanliegen sein, dass Menschen nach Trennung und Scheidung eine faire Chance zum Neuanfang erhalten. Dies gilt in ganz besonderem Maße auch für Zweitfamilien.
Alle Kinder haben das Recht auf physisch und psychisch gewaltfreie Erziehung, auf gemeinsame Elternverantwortung in jeder Lebenssituation.
Beratung & Austausch
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Expertenwissen von Anwälten
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