Einführung

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht – ISUV e.V. – ist eine gemeinnützige Selbsthilfeorganisation. Er steht seinen Mitgliedern und allen Beteiligten offen, die im Bereich Familien- und Unterhaltsrecht Hilfe suchen. Auch in angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. Erb-, Steuer-, Renten- und Sozialrecht, aber auch bei Suche nach psychotherapeutischem Rat und Mediation) bietet der Verband Hilfe an. Er fördert außerdem den Austausch unter Betroffenen und Interessierten.

Satzungsgemäße Aufgabe von ISUV ist die Förderung der Information über und des Verständnisses für familienpolitische und -rechtliche Maßnahmen sowie die Informationsvermittlung dieser Auswirkungen, um zur allgemeinen Verbesserung der Rechtslage im Bereich des Familien- und Unterhaltsrechts beizutragen (§ 2 der Satzung). Die Gesellschaft berücksichtigt die Probleme und Interessen der Getrenntlebenden und Geschiedenen, der Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten, der Lebenspartner und der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Zweit- und Patchworkfamilien zu wenig.

Insbesondere werden die Probleme und Interessen von deren Kindern häufig ignoriert oder ihnen zu wenig Verständnis entgegen­gebracht. Auch die Probleme und Interessen älterer Menschen finden häufig zu wenig Berücksichtigung. Deswegen ist ständige Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit notwendig. Das geltende Familien- und Unterhaltsrecht und das Kindschaftsrecht sind weiterhin verbesse­rungsbedürftig. Besonderes Anliegen des Verbandes ist das Kindeswohl. Kinder benötigen zur gesunden Entwicklung, gerade nach Trennung und Scheidung, beide Elternteile. Der Kontakt mit einem Elternteil wird häufig erschwert. Dem ist entgegenzuwirken.

Die Besteuerung der Familie und Halbfamilie ist nicht sozialverträglich und benachteiligt Familien, besonders aber Getrenntlebende und Geschiedene. Familien, die zuvor als “intakte Familie” aus eigener Kraft leben konnten, werden nach Trennung und Scheidung häufig zu Sozialfällen. Es gilt Altersarmut vorzubeugen. Der Versorgungsausgleich in seiner heutigen Form führt insbesondere dann, wenn sich Paare im fortgeschrittenen Alter scheiden lassen, zu Altersarmut. Eine strukturelle Reform des Versorgungsausgleichs ist daher auch aus diesem Grund notwendig. ISUV fordert grundlegende Reformen des geltenden Familienrechts und der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen sowie Reformen des Kindschafts­rechts.

Über ISUV

Erfahren Sie hier mehr über uns und unsere Ziele.

Über uns & unsere Ziele Grundsatzprogramm

Satzung

  • § 1 Name und Sitz des Verbandes
  • § 2 Aufgaben und Zweck
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  • § 6 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 7 Mitgliedsbeitrag
  • § 8 Organisation des Verbandes
  • § 9 Organe des Verbandes
  • § 10 Bundesdelegiertenversammlung
  • §11 Zusammensetzung der BDV
  • § 12 Bundesvorstand
  • § 13 Schiedsstelle
  • § 14 Ehrungen
  • § 15 Auflösung des Verbandes
  • § 16 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
  • § 17 Nebenordnungen
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1.1 Der Verband führt als eingetragener Verein im Sinne der §§ 21 ff BGB den Namen „ISUV – Interessenverband Unterhalt und Familienrecht".

1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Nürnberg.

1.3 Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

Der Verband vermittelt im Rahmen der Volksbildung Informationen zum Familienrecht und fördert das Verständnis für familienpolitische und familienrechtliche Maßnahmen. Er informiert über deren Auswirkungen, um zur allgemeinen Verbesserung der Rechtslage im Bereich des Familienrechts beizutragen.

2.1 Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte, insbesondere

  • geschiedene oder getrennt lebende Väter und Mütter,
  • wiederverheiratete Väter und Mütter, sowie deren Ehepartner,
  • Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften,
  • Väter nichtehelicher Kinder,
  • Personen, die für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind,
  • binationale Paare und deren Kinder

sowie die Kinder des vorgenannten Personenkreises sollen durch Information und Aufklärung vor Willkür und Benachteiligungen im Bereich des Familienrechts geschützt werden. Einvernehmliche Scheidung und Konfliktlösung sind dem Verband ein besonderes Anliegen. Mediation ist dafür eine wichtige Methode.

2.2 Zur Erreichung seines Zwecks wird der Verband auf allen Gebieten des Familienrechts, besonders des Sorge-, Umgangs-, Namens-, Erb-, Unterhalts- und Scheidungsrechts sowie des damit im Zusammenhang stehenden Steuerrechts und der angrenzenden Rechtsgebiete, öffentlich über entsprechende Gesetzesvorhaben und geplante Rechtsänderungen informieren. Der Verband hat insbesondere an der Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme des Familienrechts mitzuwirken und hierzu entsprechende Aktivitäten durchzuführen.

Der Verband pflegt und fördert den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern, um hierdurch den Vereinszweck der Bildungsarbeit sinnvoll und lebensnah gestalten zu können.

2.3 Der Verband vermittelt seinen Mitgliedern im gesetzlich zulässigen Rahmen (Rechts-)Beratung, insbesondere in den unter § 2.2 bezeichneten Rechtsgebieten durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Rentenberater, Mediatoren, Familienpsychologen, Notare sowie weitere Fachleute.

2.4 Der Verband ist politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.1 Mitglied im Sinne dieser Satzung kann jede natürliche Person werden, die volljährig und in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, zu dem in § 2.1 genannten Personenkreis gehört oder den Zweck des Verbandes materiell oder ideell fördert und unterstützt.

4.2 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Bundesvorstand.

4.3 Mit der Mitgliedschaft im Verband unvereinbar ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vereinigungen, deren Ziele und Aufgaben mit denen des Verbandes unverträglich sind.

5.1 Der Beitritt zum Verband ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.

5.2 Mit dem unterschriebenen Antrag und der Leistung des Beitrages erkennt das betreffende Mitglied die Satzung des Verbandes an. Die Aufnahme in den Verband wird schriftlich bestätigt durch Rückschreiben der Bundesgeschäftsstelle.

5.3 Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen gegen die Interessen des Verbandes verstoßen wird (insbesondere im Falle des § 4.3), kann ein Mitglied nach vorheriger Abmahnung durch einstimmigen Beschluss des Bundesvorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden.

Bei Mitgliedern, die dem Bundesvorstand angehören, ist für den Ausschluss die Bundesdelegiertenversammlung zuständig. Der entsprechende Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.

Ausschlüsse werden mit Beschlussfassung wirksam.

5.4 Vor Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu geben.

5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

5.6 Die Erklärung des Austritts (Kündigung) hat schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle und mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende (Kalenderjahr) zu erfolgen. Diese ist erstmalig möglich im auf den Beitritt folgenden Kalenderjahr. Die Beweislast für die rechtzeitige Zusendung trägt das Mitglied.

5.7 Das ausscheidende Mitglied bleibt dem Verein für seine noch bestehenden Verpflichtungen haftbar. In seinen Händen befindliches Vereinsvermögen ist unverzüglich zurückzugeben; die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge.

5.8 Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres fällig. Durch Beschluss des Bundesvorstandes kann ein Mitglied auch dann ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres nicht geleistet hat. Die Pflicht zur Zahlung rückständiger und laufender Beiträge erlischt nicht mit dem Ausscheiden. Die durch Mahnungen entstehenden Kosten trägt das säumige Mitglied.

5.9 Durch den Vorstand ausgeschlossene Mitglieder haben – sofern sie ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind – das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses hiergegen die verbandsinterne Schiedsstelle anzurufen.

6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Verbandes durch Diskussion und Anträge bei Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken und erhält im satzungsgemäß vorgesehenen Rahmen Informationen zum Familienrecht.
Jedes Mitglied soll die Grundsätze des Verbandes jederzeit wirksam vertreten und sich für seine Ziele einsetzen.

6.2 Alle Mitglieder, die nicht nach § 6.4 ausgenommen sind, haben in den Mitgliederversammlungen der Kontaktstelle, in deren Bereich sie wohnen oder organisatorisch zugeordnet sind, Wahlrecht.

6.3 Das aktive Wahlrecht beginnt mit der Aufnahme der Mitgliedschaft.
Das passive Wahlrecht steht einem Mitglied erst dann zu, wenn seit seiner Aufnahme in den Verband sechs Monate verstrichen sind.
Die Frist für den Erwerb des passiven Wahlrechts kann der Bundesvorstand gegenüber dem Mitglied verkürzen.

6.4 Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist (§ 5.8).

6.5 Dem Mitglied obliegt es, Änderungen seiner persönlichen und für seine Erreichbarkeit notwendigen Daten der Bundesgeschäftsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.6 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle in der Mitgliedschaft begründeten Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband.

7.1 Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.

7.2 Die Mitgliedsbeiträge werden in einer durch die Bundesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

7.3 Der Verband hat Vollmitglieder, Familienmitglieder und Fördermitglieder. Im Einzelfall kann der Bundesvorstand Bedürftigen den Beitrag stunden oder mindern.

8.1 Der Verband ist als einheitlicher Bundesverband organisiert.

Er kann

  • Bundesbeauftragte berufen,
  • Landesbeauftragte einsetzen,
  • Kontaktstellen einrichten und unterhalten,
  • eine Bundesgeschäftsstelle einrichten.

Die Bundesgeschäftsstelle, die Bundesbeauftragen, die Landesbeauftragten und die Kontaktstellen sind dem Bundesvorstand gegenüber weisungsgebunden.

8.2 Die Bundesgeschäftsstelle kann mit einem hauptamtlichen Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Mitglied des Bundesvorstandes sein darf, besetzt werden.
Seine Berufung und Anstellung erfolgen durch den Bundesvorstand.

8.3 Der Bundesvorstand kann Mitglieder als Bundesbeauftragte mit der Koordinierung der Arbeit von Arbeitskreisen, sowie zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen oder Ausarbeitung von Stellungnahmen und dergleichen, benennen.
Berufung und Abberufung der Bundesbeauftragten erfolgen durch den Bundesvorstand.

8.4 Landesbeauftragte werden zur Koordinierung, zu Aufbau, Förderung und Ausbau der Kontaktstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzt.
Sie werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren eingesetzt, die Verlängerung ist möglich.
Einsetzung und Absetzung der Landesbeauftragten erfolgen durch den Bundesvorstand.
Dieser erlässt hierfür die notwendigen Bestimmungen.

8.5 Die Leiter der Kontaktstellen werden vom Bundesvorstand berufen und abberufen. Den Aufgabenbereich der Kontaktstellen regelt der Bundesvorstand in einer „Geschäftsordnung für Kontaktstellen“.

Die Organe des Verbandes sind

a) die Bundesdelegiertenversammlung,
b) der Bundesvorstand.

10.1 Die Bundesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Sie soll im zweiten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres mit ungerader Endziffer zusammentreten.
Die Leitung obliegt dem Bundesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
Die Delegierten werden hierzu mindestens sechs Wochen vorher durch den Bundesvorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg und durch Veröffentlichung im ISUV-Report eingeladen.
Die Bundesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; für Satzungsänderungen, auch soweit sie den Zweck des Verbandes betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
Über die Änderung / Ergänzung der Nebenordnungen (§ 17) entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Einzelheiten regelt die Geschäfts- und Wahlordnung (Anlage 2 der Satzung).

10.2 Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung sind insbesondere:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung des Bundesvorstandes,

b) Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und zweier Kassenprüfer sowie zweier Ersatzkassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Kalenderjahren,

c) Wahl der Mitglieder der Schiedsstelle,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Beschlussfassung über die Grundzüge der Arbeit des Verbandes sowie Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher und weitreichender Bedeutung;

f) Behandlung von Anträgen des Bundesvorstandes und der Mitgliederversammlungen der einzelnen Kontaktstellen.

Kommen Neuwahlen nach Absatz b) und c) nicht oder nicht rechtzeitig zustande, führen die bisher Gewählten ihr Amt jeweils bis zur nachfolgenden Bundesdelegiertenversammlung weiter.

10.3 Der Bundesvorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der zum 1.1. des betreffenden Jahres eingetragenen Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim Bundesvorstand beantragt haben.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung.

10.4 Über die Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen zahlenmäßig enthält und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10.5 Der Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Bundesdelegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorzeitig abberufen werden.
Ein entsprechender Antrag muss in der Tagesordnung angekündigt sein.
Eine Neuwahl soll unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, durchgeführt werden.
Bis zur Neuwahl bleiben die abberufenen Vorstandsmitglieder im Amt.

10.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen aus seinem Amt, sollen die übrigen Vorstandsmitglieder umgehend ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Bundesdelegiertenversammlung in den Bundesvorstand bestellen. Kommt dann eine wirksame Neuwahl nicht zustande, kann die Bestellung entsprechend verlängert werden.

10.7 Bei Rücktritt oder Abberufung des gesamten Bundesvorstandes übernimmt die Schiedsstelle (§ 13) bis zur Neuwahl durch die Bundesdelegiertenversammlung die Leitung und Verwaltung des Verbandes.

11.1 Stimmberechtigte Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung sind die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Delegierten aus den Kontaktstellen. Die Zuordnung bzw. Abgrenzung erfolgt durch den Bundesvorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Leitern der Kontaktstellen.

Auf angefangene 100 stimmberechtigte Mitglieder, die nach dem Stand am 1. Januar des Geschäftsjahres, in dem ordentliche Wahlen stattfinden, im Bereich wohnen oder durch Beschluss des Bundesvorstandes diesem organisatorisch zugeordnet und bei der Bundesgeschäftsstelle entsprechend registriert sind, ist ein Delegierter wählbar.

Die Anzahl der zu wählenden Delegierten der Kontaktstellen stellt der Bundesvorstand fest.

11.2 Die Delegierten der Kontaktstellen und eine entsprechende Zahl von Ersatz-Delegierten werden auf einer Versammlung der zu der jeweiligen Kontaktstelle gehörenden Mitglieder für die Dauer von jeweils 2 Kalenderjahren gewählt. Die Wahl und das Wahlergebnis sind zu protokollieren (Mehrheitswahl analog Ziffer 1.6 Absatz 1 der Geschäfts- und Wahlordnung der Bundesdelegiertenversammlung).

Das Delegiertenmandat und das Ersatz-Delegiertenmandat endet mit Zeitablauf nach 2 Kalenderjahren (§ 11.2 Absatz 1), mit Beendigung der Mitgliedschaft (§ 5.5), mit der Austrittserklärung (§ 5.6) sowie durch Niederlegung des Mandats.

11.3 Zu den Delegiertenwahlversammlungen bei den Kontaktstellen werden die stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im ISUV-Report eingeladen. Diese Versammlungen können vom Kontaktstellenleiter, dem Landesbeauftragten, einem Mitglied des Bundesvorstandes oder einem anderen Bevollmächtigten geleitet werden.

12.1 Der Bundesvorstand besteht aus:

a) dem / der Bundesvorsitzenden,

b) dem / der stellvertretenden Bundesvorsitzenden,

c) dem / der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und Bundesschatzmeister/in,

d) dem / der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und Bundesschriftführer,

e) dem Bundesvorstandsmitglied für Kommunikation,

f)  dem Bundesvorstandsmitglied für Rechtspolitik.

Der Bundesvorstand kann eine/n “Bundespressesprecher/in” berufen, der/die an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

Darüber hinaus kann der Bundesvorstand für besondere Aufgabengebiete weitere Mitglieder zu “Bundesbeauftragten” berufen, die auf Einladung an den Sitzungen des Bundesvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen können.

12.2 Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Verwaltung des Vereinsvermögens; er ist den Mitgliedern der Bundesdelegiertenversammlung für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich.
Der Bundesvorstand hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung auszuführen.

12.3 Der/Die Bundesvorsitzende und die drei stellvertretenden Bundesvorsitzenden (§ 12.1. a) bis d)) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der/Die Bundesvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
Der/Die stellvertretende Bundesvorsitzende sowie der/die stellvertretende Bundesvorsitzende und Bundesschriftführer/in sind nur gemeinsam mit dem/der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und Bundesschatzmeister/in vertretungsberechtigt.

Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als € 2.500 müssen vor Abschluss des Rechtsgeschäftes vom Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Im Innenverhältnis wird hierzu weiter bestimmt:

a) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sollen sich bei allen für den Verein wichtigen Angelegenheiten jeweils vorher abstimmen.

b) Die stellvertretenden Bundesvorsitzenden dürfen nur bei Verhinderung des/der Bundesvorsitzenden oder im Einvernehmen mit ihm/ihr tätig werden.

c) Die Reihenfolge in der Stellvertretung des/der Bundesvorsitzenden legt der Bundesvorstand fest.

d) Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als € 5.000 oder für sonstige, besonders wichtige Rechtsgeschäfte wird der Verband vom/von der Bundesvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem der stellvertretenden Bundesvorsitzenden nach § 12.1 b) und d) der Satzung  jeweils gemeinsam mit dem/der Bundesschatzmeister/in vertreten.

e) Alle Bundesvorstandsmitglieder sind bei Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis an die Beschlüsse des Bundesvorstandes gebunden.

12.4 Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse in Bundesvorstandssitzungen, die der/die Bundesvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in einberuft. Er soll etwa alle drei Monate einmal zusammentreten. Eine Bundesvorstandssitzung kann in Präsenz oder Online stattfinden. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über den Verlauf der Bundesvorstandssitzungen hat der/die Bundesschriftführer/in oder ein vor der Bundesvorstandssitzung mit einfacher Mehrheit zu bestimmender Ersatzprotokollführer ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das insbesondere auch den Ausgang erfolgter Abstimmungen wiedergibt. Bei eil- und zustimmungsbedürftigen Entscheidungen kann der Bundesvorstand – ohne Einberufung einer Bundesvorstandssitzung – hierüber per Rundschreiben, Rundmail, Onlinemeeting Abstimmungen durchführen, wenn alle Mitglieder des Bundesvorstandes dem Verfahren zustimmen und sich an der Abstimmung beteiligen. Die Abstimmung und deren Ergebnis ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Bundesvorstandes zu bestätigen.

12.5 Der Bundesvorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesdelegiertenversammlung vorbehalten sind.

Verlautbarungen und Erklärungen von grundsätzlicher und überregionaler Bedeutung obliegen ausschließlich dem Bundesvorstand.

12.6 Beschäftigungsverhältnisse selbstständiger oder nichtselbstständiger Art zwischen dem Verband und einem Mitglied des Bundesvorstandes ruhen während der Dauer der Mitgliedschaft im Bundesvorstand.

12.7 Überschreitet die ehrenamtliche Tätigkeit von Mitgliedern des Bundesvorstandes, von Bundesbeauftragten und von durch den Bundesvorstand beauftragten Mitgliedern einen zeitlichen Umfang von mehr als 6 Stunden am Tag, so kann hierfür ein Tagegeld von EUR 50,- je Tag geltend gemacht werden.

Sitzungen des Bundesvorstandes fallen nicht unter diese Tagesgeldregelung.

Kontaktstellenleiter erhalten eine Tätigkeitsvergütung von monatlich EUR 72 für Monate, in denen Veranstaltungen stattfinden. Diese Vergütung wird für maximal 10 Monate in denen Veranstaltungen stattfinden pro Jahr bezahlt.

Einzeln nachgewiesene, außerordentliche Telefon- und Internetkosten, sowie nachgewiesene Sachkosten nach tatsächlichem Anfall werden im Rahmen der Abrechnungsrichtlinien erstattet. Hierfür sind Einzelverbindungsnachweise bzw. Einzelbelege vorzulegen.

13.1 Zur Überprüfung von Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern und zur Behandlung sonstiger Streitfragen (z.B. Unwirksamkeit von Wahlen), wird eine unabhängige vereinsinterne, an Weisungen nicht gebundene Schiedsstelle geschaffen.

13.2 Die Zuständigkeit der Schiedsstelle, ihre Zusammensetzung und ihr Verfahren werden durch eine Schiedsordnung geregelt (Anlage 3 der Satzung).

Für langjährige Mitgliedschaft im Verband sowie zur Würdigung besonderer Leistungen um den Verband sind folgende Ehrungen vorgesehen:

a) Verleihung der Ehrennadel des Verbandes

b) Ernennung zum Ehrenmitglied des Verbandes
Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Verbandes erfolgt auf Vorschlag des Bundesvorstandes durch die Bundesdelegiertenversammlung.
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verband herausragend verdient gemacht haben.

c) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Verbandes
Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Verbandes erfolgt auf Vorschlag des Bundesvorstandes durch die Bundesdelegiertenversammlung.
Zum Ehrenvorsitzenden können nur ehemalige Bundesvorsitzende ernannt werden.

d) Sachpreise
Der Bundesvorstand kann aus besonderem Anlass Sachpreise vergeben.

15.1 Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine Bundesdelegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten.
Die Behandlung des Auflösungsantrags muss in der Tagesordnung der Versammlung, in der darüber beschlossen werden soll, enthalten sein.

15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verband:
Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Oberbayern e.V., Gravelottestraße 6, 81667 München,
mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.

15.3 Beschlüsse über die Verteilung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb istes jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur  Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab  dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Anlagen dieser Satzung sind die folgenden Nebenordnungen:

Anlage 1             entfällt

Anlage 2             Geschäfts- und Wahlordnung der Bundesdelegiertenversammlung (zu § 10.1 der Satzung)

Anlage 3             Schiedsordnung (zu § 13 der Satzung)

 

Nürnberg, im November 2021

Anlage 2 zur Satzung

Geschäfts- und Wahlordnung der Bundesdelegiertenversammlung

  • 1. Allgemeines
  • 2. Anträge und Abstimmungen
  • 3. Geschäftsordnungsanträge
  • 4. Wahlen
  • Anmerkung

1.1 Die Bundesdelegiertenversammlung wird auf Beschluß des Bundesvorstandes vom Bundesvorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen; sie soll im zweiten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres mit ungerader Endziffer zusammentreten.

1.2 Die Bundesdelegiertenversammlung soll ca. 3 Monate vor Termin im ISUV-Report angekündigt werden; eine schriftliche Einladung an die Delegierten soll spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben werden (Poststempel) oder auf elektronischem Weg versandt werden.

1.3 Der Bundesvorstand regelt den Ablauf der Versammlung und übt das Hausrecht aus.
Wird die Bundesdelegiertenversammlung in einen “Öffentlichen Teil”, der auch für sonstige Vereinsmitglieder zugänglich ist, und einen “Nicht-Öffentlichen” (vereinsinternen) Teil gegliedert, kann der Bundesvorstand nicht stimmberechtigten Mitgliedern und anderen Personen die Teilnahme am “Öffentlichen Teil” als Zuhörer gestatten.
Im “Nicht-Öffentlichen” (vereinsinternen) Teil haben nur die gewählten Delegierten der Kontaktstellen und die Mitglieder des Bundesvorstandes Stimmrecht und Rederecht, die Landesbeauftragten und die Vorsitzenden von Arbeitskreisen Rederecht.

1.4 Mit Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung ist auch die Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben; bis zum Beginn des vereinsinternen Teils der Bundesdelegiertenversammlung kann der Bundesvorstand die Tagesordnung noch ändern.

1.5 Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom/von der Bundesvorsitzenden oder von seinem/r Stellvertreter/in geleitet; der Versammlungsleiter kann die Versammlungsleitung zeitweise oder ganz einer dritten Person übertragen.

1.6 Die Bundesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Für Satzungsänderungen, auch soweit sie den Zweck des Verbandes betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Stimmenthaltungen werden in keinem Fall mitgezählt.

1.7 Im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Beratungen kann der Versammlungsleiter, wenn es ihm geboten erscheint, die Redezeit und die Rednerliste beschränken, einzelne Redner zur Sache rufen oder ihnen das Wort entziehen, die Versammlung unterbrechen und notfalls vorzeitig beenden.

1.8 Über die Beratungen der Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Bundesvorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

1.9 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB und die allgemein gültigen Versammlungsregeln.

2.1 Anträge von einzelnen stimmberechtigten Mitgliedern an die Bundesdelegiertenversammlung, die durch die Mehrheit der jeweiligen Versammlung der Mitglieder in der Kontaktstelle beschlossen wurden, müssen in der Bundesdelegiertenversammlung behandelt werden, soweit sie spätestens sechs Wochen zuvor schriftlich vorliegen. Das Protokoll über den Mehrheitsbeschluss der Kontaktstelle ist dem Antrag beizulegen.
Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge entscheidet der Bundesvorstand.

2.2 Die Reihenfolge der Behandlung von Sachanträgen in der Bundesdelegiertenversammlung bestimmt der Bundesvorstand. Der Versammlungsleiter kann verlangen, dass Anträge aus der Bundesdelegiertenversammlung schriftlich gestellt werden.

2.3 Die Bundesdelegiertenversammlung stimmt in der Regel offen durch Handzeichen ab; der Versammlungsleiter kann die Benutzung entsprechender Stimmkarten vorgeben.
Im Übrigen kann die Versammlung auf besonderen Antrag beschließen, dass über einzelne Sachanträge ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird.

2.4 Ein in gleicher Sache gefasster Beschluss darf in derselben Versammlung nur dann geändert oder aufgehoben werden, wenn dazu nachträglich neue Tatsachen bekanntgeworden sind.

3.1 Anträge “zur Geschäftsordnung” dürfen sich nur auf den Ablauf der Beratungen oder die besondere Art der Beschlussfassung beziehen; sie können vor Abschluss der Aussprache oder vor Beginn der Abstimmung jederzeit mit Bezug auf einen Verhandlungsgegenstand eingebracht werden.

Derartige Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung, jedoch nicht den Redner.
Außer dem Antragsteller und dem Versammlungsleiter darf dazu nur ein Redner “dafür” und einer “dagegen” sprechen; danach ist in der Regel über den Geschäftsordnungsantrag abzustimmen.

3.2 Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:

a) Vertagung oder befristete Unterbrechung der Versammlung; b) Nichtbefassung bzw. Übergang zur Tagesordnung; c) Verweisung an einen Ausschuss; d) Abschluss einer Debatte; e) Schluss der Rednerliste; f) Beschränkung der Redezeit; g) Antrag zum Abstimmungsverfahren.

 

3.3 Anträge nach 3.2 d) bis f) können nur von Stimmberechtigten gestellt werden, die selbst zur gleichen Sache nicht gesprochen haben.

4.1 Mit der organisatorischen Durchführung von Wahlen werden von der Bundesdelegiertenversammlung drei Personen beauftragt; diese bilden einen “Wahlausschuss” und können bei Bedarf weitere Helfer hinzuziehen. Ein Mitglied des Wahlausschusses fungiert während dieser Zeit als dessen Sprecher und Wahlleiter.

4.2 Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann jedoch offen gewählt werden, wenn nicht mehr als fünf Stimmberechtigte diesem Wahlverfahren widersprechen.

4.3 Der Wahlausschuss nimmt für jedes zu besetzende Amt die Wahlvorschläge entgegen und notiert die Namen der Kandidaten an gut sichtbarer Stelle.

Die vorgeschlagenen Bewerber sollen persönlich anwesend sein und ihr Einverständnis zur Kandidatur erklären.

Im Ausnahmefall kann der Wahlausschuss davon entbinden, wenn das Einverständnis eines Kandidaten schriftlich vorliegt.

4.4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Bundesdelegiertenversammlung hat für jedes zu besetzende Amt eine Stimme.

Kann ein Amt nicht besetzt werden, können die gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 10.6 der Satzung für die Zeit bis zur nächsten Bundesdelegiertenversammlung ein entsprechendes Ersatzmitglied bestellen.

4.5 Zur Durchführung geheimer Wahlen werden die vom Bundesvorstand besonders vorbereiteten Stimmzettel benutzt; die Stimmzettel müssen von jedem Wähler persönlich ausgefüllt und in die bereitstehende Urne gelegt werden.
Ungültig sind Stimmzettel, die nicht vom Wahlausschuss ausgegeben worden sind, oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt; dasselbe gilt, wenn der Stimmzettel einen sachfremden Zusatz enthält.

4.6 Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe beginnt der Wahlausschuss mit der Auszählung der abgegebenen Stimmen; hierbei dokumentiert er die Wahlergebnisse.

Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen für das zur Wahl stehende Amt auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird unter den Bewerbern mit gleich hoher Stimmenzahl eine “Stichwahl” durchgeführt.

4.7 Unmittelbar nach jedem eindeutigen Wahlgang ist der / die gewählte Kandidat / in vom Wahlleiter nach der Annahme der Wahl zu fragen.
Die Annahme muss unmittelbar auf die Frage des Wahlleiters erfolgen.

4.8 Einwendungen und Vorbehalte gegen die Rechtmäßigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesdelegiertenversammlung können nur binnen 10 Tagen erhoben werden.

Dabei bleiben Einwendungen und Vorbehalte unberücksichtigt, die zu keinem anderen Beschluss- oder Wahlergebnis geführt hätten, wenn sie begründet wären.

Nürnberg, im November 2021

Die Bundesdelegiertenversammlung des Verbandes ISUV e. V. hat dieser „Geschäfts- und Wahlordnung der Bundesdelegiertenversammlung“ am 7.11.1992 zugestimmt.

Änderungen dieser Nebenordnung wurden von der Bundesdelegiertenversammlung in Nürnberg am 27.11.1999, in Bad Honnef am 15.11.2003, in Nürnberg am 14.11.2009, in Nürnberg am 17.11.2013 und in Nürnberg am 20.11.2021 beschlossen.

Anlage 3 zur Satzung

Schiedsordnung

  • § 1 Zuständigkeit
  • § 2 Bildung der Schiedsstelle
  • § 3 Verfahren
  • § 4 Rechtsmittel
  • § 5 Kosten
  • Anmerkung

Die Schiedsstelle des Verbandes ist zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern nach den §§ 4 und 5 der Satzung sowie über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Beschlüssen und Wahlentscheidungen der Bundesdelegiertenversammlung, sowie zur Behandlung sonstiger Streitfragen, die ausschließlich in der Mitgliedschaft begründet sind.

  1. Für die Schiedsstelle werden von der Bundesdelegiertenversammlung drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese dürfen weder dem Vorstand des Verbandes angehören, noch in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen oder regelmäßige Einkünfte von ihm beziehen.

  2. Die Schiedsstelle entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Der Schiedsstelle soll ein Jurist angehören. Im Falle der Verhinderung oder bei Befangenheit wird das Amt von einem der Ersatzmitglieder, in der Reihenfolge der bei der Wahl erlangten Stimmenzahlen, wahrgenommen.
  1. Auf schriftlichen Antrag eines Vereinsorgans oder eines Betroffenen wird das Verfahren vor der Schiedsstelle anhängig.
    In jedem Stadium des Verfahrens soll die Schiedsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinwirken.
    Auf Anordnung der Schiedsstelle oder auf Antrag eines Betroffenen kann mündlich verhandelt werden; im übrigen bestimmt der Vorsitzende alles weitere zum Gang des Verfahrens nach Ermessen.

  2. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind unabhängig und in diesem Aufgabenbereich an Weisungen oder Anträge der Beteiligten nicht gebunden; sie entscheiden unter objektiver Anwendung der Satzung nach ihrer freien Überzeugung.

  3. Die Schiedsstelle muss allen Beteiligten Gelegenheit geben, sich zur Sache zu äußern. Sie kann ihnen aufgeben, binnen einer angemessenen Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Zeugen, zu stellen.

  4. Bei Versäumung einer schriftlich gestellten Frist kann nach Aktenlage entschieden werden, in Abwesenheit eines Beteiligten nur dann, wenn er rechtzeitig schriftlich geladen war.

  5. Die Schiedsstelle kann eine der folgenden abschließenden Entscheidungen treffen:

    a) Bestätigung oder Aufhebung einer Maßnahme nach § 5 der Satzung;
    b) Erteilung einer Rüge oder eines Verweises, ggf. unter einer bestimmten Auflage;
    c) gegenüber einem Mitglied: befristete oder dauernde Aberkennung des Rechts, eine Funktion innerhalb des Verbandes auszuüben;
    d) Feststellung, dass ein oder kein Verstoß gegen die Satzung vorliegt; 18
    e) Einstellung des Verfahrens (auch wegen Geringfügigkeit);
    f) Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Wahl oder eines Beschlusses.

  6. Ein Verfahren kann auch durch schriftlich niederzulegenden Vergleich beendet werden.

  7. Jede abschließende Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen.

Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind endgültig und werden mit ihrer Zustellung wirksam.
Den Betroffenen bleibt es unbenommen danach die ordentlichen Gerichte anzurufen.

  1. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostenfrei. Der Bundesvorstand des Verbandes hat für die Schiedsstelle die erforderlichen Einrichtungen zu stellen; über seine Geschäftsstelle ist auch der Schriftwechsel im Verfahren vor der Schiedsstelle zu leiten.

  2. Den Mitgliedern der Schiedsstelle und den von ihr geladenen Zeugen sind auf Antrag die notwendigen Auslagen nach den Sätzen des Verbandes zu erstatten.

  3. Der Antragsteller trägt seine eigenen Kosten und die Auslagen der von ihm gestellten Zeugen und Rechtsvertreter. Im übrigen kann die Schiedsstelle anordnen, dass dem Antragsteller die notwendigen Auslagen (ohne die Kosten für Rechtsbeistände) im Falle des Obsiegens vom Verein erstattet werden.


Nürnberg, im November 2013

Die Änderung der Schiedsordnung wurde durch die Bundesdelegiertenversammlung am
07.11.1992 beschlossen. Änderungen dieser Nebenordnung wurden von der
Bundesdelegiertenversammlung in Nürnberg am 27.11.1999 und 17.11.2013 beschlossen.

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