Sozialrecht

Informationen & Hilfe bei sozialrechtlichen Angelegenheiten

Der sanfte Weg aus Trennungs- und Scheidungsarmut

Auf der folgenden Seite möchte der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV e.V. - eine von den meisten Experten und Beratungsstellen vernachlässigte Möglichkeit beschreiben, wie durch Einkommen ergänzende Sozialleistungen der volle Mindestunterhalt, die Umgangskosten, Fahrtkosten sowie Kinderzimmer finanziert werden können.

Es müssen keine Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse gemacht oder auf den Umgang verzichtet werden, wenn das Einkommen bei unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern nicht reicht, um die Doppelbelastung zu stemmen.

Für viele kann damit eine Abwärtsspirale mit dramatischen Folgen verhindert werden. Es profitieren beide Trennungseltern und vor allem die Kinder.

„Reicht das Einkommen nicht, um den Unterhalt zu zahlen, springt die Unterhaltsvorschusskasse ein. Eine stereotype Aussage, die vielen Kindern und Eltern schadet.

Wohngeld beantragen

Wohngeld ist hier eine Möglichkeit. Durch die im Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen und Vereinfachungen beim Antragsverfahren wird die Zahl der Leistungsberechtigten Anfang 2023 voraussichtlich von derzeit 600.000 auf 2.000.000 Haushalte steigen. Die explodierenden Energiekosten und Preise sind bei den Zahlen noch nicht einmal berücksichtigt.

Für einkommensschwache Trennungseltern, die beabsichtigen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, gilt es in jedem Fall darauf zu achten, eine Umgangsvereinbarung und die Höhe des zu zahlenden Unterhalts mit anzugeben. Denn Umgangskinder sind Haushaltsmitglieder. Diese erhöhen den Leistungsanspruch und der zu zahlende Unterhalt mindert das zu berücksichtigende Einkommen und erhöht ebenfalls den Anspruch auf Wohngeld. 

Temporäre Bedarfsgemeinschaft anmelden

Die Forderungen an die Unterhaltspflichtigen sind inzwischen utopisch, so dass auch das Wohngeld schon lange nicht mehr ausreicht. In solchen Fällen empfiehlt es sich anstatt durch die geringe Unterhaltsvorschussleistung - bei der sich im Hintergrund ein Berg von Schulden anhäuft - den Unterhalt einfach über sozialrechtliche Leistungen "aufzustocken".

Es geht darum eine temporäre Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter anzumelden. Seit inzwischen 10 Jahren, also seit 2012, können sozialrechtliche Leistungen unabhängig und ohne Genehmigung des anderen Elternteils beantragt werden.

Vorweg: Wir möchten dem häufig falschen Vorurteil begegnen, dass eine faire und gleichberechtigte Verteilung der Betreuung mit so hohen Kosten verbunden ist, dass sich Normalverdiener diese kaum leisten können. Wir möchten den Eltern Mut machen, ohne Existenzängste die für ihre Kinder besten Regelungen zu finden, ohne starre und unflexible Vorgaben. Das Beantragen einer temporären Bedarfsgemeinschaft kann auch eine Prophylaxe zur Verhinderung selbstzerstörerischer Rosenkriege verbunden mit Eltern - Kind – Entfremdung sein. Was wir meinen zeigt der folgende Fall.

ISUV bietet Hilfe zur Selbsthilfe

Der sozialrechtliche Weg der temporären Bedarfsgemeinschaft kann Kinderarmut, Streit zwischen Elternteilen verhindern.

Dieser Weg ist allerdings mit bürokratischen Hürden gepflastert, vor denen Betroffene schnell resignieren,
sich hilflos der Flut von Formularen ausgesetzt fühlen
und die Formulare auch teilweise nicht verstehen.

Hier möchte ISUV „Wegweiser“ sein.

Als ISUV-Mitglied erhalten Sie von uns Hilfe bei sozialrechtlichen Anliegen.

Kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen einach per Mail an hilfesozialrecht(at)isuv(dot)de.
Sie werden dann an einen erfahrenen Berater und Coach in Sachen temporäre Bedarfsgemeinschaften weitergeleitet.

ISUV-Sozialrechtscoach Gordon Vett erreichen Sie Mo. bis Do. 9.00 - 16.00 Uhr telefonisch unter: 0177/4743661

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Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Fragen & Antworten

Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

In § 7 Abs. 3 SGB II wird die Bedarfsgemeinschaft seit 2005 definiert.

Viele ahnen nicht, dass sie Ansprüche haben. Besonders Unterhaltspflichtige, die um die 2000 Euro oder weniger verdienen, sollten prüfen, ob Ansprüche bestehen. Diese zeitweise Bedarfsgemeinschaft ist eine besondere Form der Bedarfsgemeinschaft. Von einer temporären Bedarfsgemeinschaft spricht man, wenn:

  • die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt leben und
  • das minderjährige Kind sich regelmäßig wechselseitig in beiden elterlichen Haushalten aufhält,

damit ist gewährleistet, dass das Umgangsrecht wahrgenommen werden kann.
In mehreren Gerichtsentscheidungen wurden seitdem einige strittige Dinge geklärt. Anderes wird vom Bundessozialgericht noch an Einzelfallentscheidungen verwiesen.

 

Wann ist eine Temporäre Bedarfsgemeinschaft möglich?

Diese ist immer dann möglich, wenn sich die Eltern bei der Betreuung der Kinder auf ein Phasenmodell einigen, bei dem das Kind zu 60% oder zu 40% sich bei einem Elternteil aufhält.



Was sind die Voraussetzungen für eine Temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Nötig ist:

  • eine einvernehmliche Erklärung der Eltern über die Zeit, an denen sich die Kinder in den jeweiligen Haushalten aufhalten, oder
  • eine Bestätigung vom Jugendamt, oder
  • ein Gerichtsbeschluss oder
  • in besonderen Situationen eine eidesstattliche Versicherung

Die Kinder erhalten während der Zeit ihren anteiligen Regelsatz.

 

Welche Zeiträume sind für die Temporäre Bedarfsgemeinschaft wichtig?

Durch Fremdbetreuung kann es sein, dass kein Elternteil mehr als 12 Stunden betreut. In diesem Fall besteht eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, auch an Tagen, an denen sich das Kind weniger als zwölf Stunden bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält, wenn die Aufenthaltsdauer dort jedenfalls länger ist als bei dem anderen Elternteil.

SG Mainz v. 05.04.2012 Aktz. S 3 AS 312/11

Bei der Formulierung "Kind wechselt mit Beginn der Schulzeit in den Haushalt von XY" wird die Schulzeit zur Betreuungszeit von XY. Dieser ist dann auch bei Schulausfall oder Krankheit des Kindes zuständig. So wird auch ein Freitag zum Umgangstag und wird im Regelsatz berücksichtigt. Solche Formulierungen empfehlen sich besonders, wenn der überwiegend betreuende Elternteil kein Bürgergeld bezieht und die 30 Tage Regelsatz nicht untereinander verteilt werden. Vom Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt oder Kinderzuschlag wird nichts abgezogen.

 

Welche Kosten können durch die Temporäre Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden?

Die Kosten des Zusammenlebens, wie die Kosten des täglichen Bedarfs über den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft.

 

Wie viel darf eine Temporäre Bedarfsgemeinschaft verdienen?

Welche Nachweise müssen für den Antrag auf eine Temporäre Bedarfsgemeinschaft vorgelegt werden?

Alle Einkommensbelege und die Belege für die Ausgaben nebst Verträge oder Kontoauszüge.

Desweiteren:

  • eine einvernehmliche Erklärung der Eltern über die Zeit, an denen sich die Kinder in den jeweiligen Haushalten aufhalten, oder
  • eine Bestätigung vom Jugendamt, oder
  • ein Gerichtsbeschluss oder
  • in besonderen Situationen eine eidesstattliche Versicherung

 

Wird das Kinderzimmer berücksichtigt?

Sofern Kinder regelmäßig im Haushalt der leistungsberechtigten Person wohnen und eine so genannte „temporäre Bedarfsgemeinschaft" zur Ausübung des Umgangsrechts nach den dazu von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Hinweisen zu § 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch anerkannt wurde, ist der entsprechend erhöhte Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen.

Fallbeispiel: „Tischlein deck dich“ – nur bei einem Elternteil

Daniels Kinder sitzen am Mittagstisch. Pünktlich öffnet sich die Balkontür, ein leises Zischen und Knistern kündigt an, was passieren wird. Für Vater und Kinder ein gewohntes Ritual. Ungefähr 10 Meter über dem Erdboden erscheint wie aus dem Nichts ein immer größer werdender grauer Wirbel: Die Pommes fliegen durch die Balkontür und landen in genau der richtigen Portionsgröße auf jedem Tellerchen. Dann flattern die Chicken Nuggets rein, bilden einen Kreis um den Lampenschirm der Deckenleuchte und plumpsen neben die Pommes. Zuletzt fliegt der Salat, gefolgt von Joghurtdressing, Majo und Ketchup rein und füllt das letzte Drittel der Teller.

Der Stoff aus dem die Träume von Trennungskindern sind, eine moderne Version des Märchens „Tischlein deck dich“? Genau so müsste es aber oft ablaufen, wenn die Vorstellung vieler Experten vom fiktivem Einkommen wahr werden sollte. Das existentielle Schutzbedürfnis von Trennungskindern ist im Unterhaltsrecht in der Regel nur bei einem Elternteil im Fokus von Politikern, Jugendhilfe, Anwälten, Verfahrensbeiständen, Mediatoren, Gutachtern und Richtern im Familienrecht.

Der in Unterhaltstiteln festgelegte Betrag, der dem Elternteil zur Sicherung seiner Existenz pfändungssicher zur Verfügung steht – der Selbstbehalt - , gilt für den Unterhaltspflichtigen und nicht für dessen Kinder, Trennungsfamilie wird nicht bedacht.

Man bekommt den Eindruck: Kinder werden bei Unterhaltspflichtigen weitgehend ausgeblendet, materielle Bedürfnisse von Kindern beim umgangsberechtigten Elternteil stehen nicht in der Bilanz.

Der Selbstbehalt reicht nicht annähernd für eine kindgemäßen und angemessenen Umgang. Bei genauerem Hinsehen ist der Selbstbehalt sogar geringer als das Sozialrechtliche Existenzminimum für eine Person.

Die Praxis zeigt: Versuchen unterhaltspflichtige getrennt erziehende Elternteile ihre Armut und die der Kinder anzusprechen, entgegnen die Berater: „Es geht hier um den Umgang und das Kindeswohl, nicht um Unterhalt und Ihre finanzielle Situation. Dafür sind wir nicht zuständig.“

Umgang, Sorgerecht und Unterhalt wird strikt getrennt betrachtet. Dass dabei auch Kinder mit involviert sind, spielt keine Rolle. Auf die materiellen Bedürfnisse von Kindern angesprochen, wird lapidar darauf verwiesen, diese beim Familiengericht einzuklagen.  

 

 

Unterhalt – Meldeadresse - Betreuungsanteil

Das materielle Schutzbedürfnis von Kindern auch beim zweiten Elternteil hat gemäß den Akteuren der beteiligten Professionen nichts mit dem wohlverstandenen Interesse von Kindern zu tun. Zuständigkeiten und Ansprüche wie z, B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld sind fest mit dem Hauptwohnsitz, also mit der polizeilichen Meldeadresse der Kinder verbunden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass unterhaltsberechtigte getrennt erziehende Elternteile keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, auch wenn sie die Kinder betreuen und nicht angemessen versorgen können. Im Unterhaltsrecht wird die Betreuung finanziell und materiell erst bei 50 Prozent relevant, was nicht wertschätzend ist und dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

Dagegen wird beim Unterhaltsvorschuss schon ein Drittel Betreuung durch den anderen Elternteil angerechnet.  In dem Ratgeber des BMFSFJ „Elterngeld und Elternzeit“ heißt es auf Seite 12: " Getrennt erziehend sind Sie, wenn Sie als Eltern getrennt voneinander leben und sich die Betreuung Ihres Kindes aufteilen. In diesem Fall ist entscheidend, dass Sie beide eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind haben. Dazu muss das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei beiden Eltern wohnen." Entscheidend ist also das Betreuungsverhältnis und nicht die Meldeadresse des Kindes.

Bemerkenswert ist, dass das Familienministerium nicht vom 50/50 Modell spricht, sondern ein Drittel der Alltagsverantwortung und Alltagsbetreuung Maßstab für die Definition von getrennt-gemeinsamer Erziehung ist. Gegner*innen von getrennt-gemeinsamer Erziehung sprechen gerne vom 50/50 Modell und suggerieren damit, dass Parität erst bei ganz genau 50 Prozent erreicht ist.

 

 

Schieflage im Unterhaltsrecht: Bilanz einer typischen Trennungsfamilie

Folgendes Beispiel veranschaulicht die Schieflage im Familienrecht.

Ausgangspunkt:

  • Martina & Stefan sind die Eltern von Laura, sie bilden eine typische Trennungsfamilie.
  • Martina ist eine liebevolle Mutter, sie betreut Laura zu 55%.
  • Stefan ist ein liebevoller Vater, er betreut Laura zu 45%.
  • Die Eltern von Laura arbeiten in Vollzeit und verdienen je EUR 2.700,- brutto.
  • Martina bleibt von ihrem Lohn nach Steuerklasse II EUR 1957,76 - netto.
  • Stefan bleibt nach Steuerklasse I EUR 1835,16,- netto.
  • Martina bleiben mit Kindergeld + Unterhalt EUR 2353,67
  • Stefan bleiben EUR 1548,66 nach Überweisung von 282 Euro Kindesunterhalt 
  • Die Eltern von Laura haben je eine 2,5 Zimmer Wohnung mit einem gemütlichen Kinderzimmer für Laura, die je EUR 800,- warm kostet.
  • Martina bleiben nach Abzug der Wohnkosten EUR 1553,67 
  • Stefan bleiben EUR 748,66, also weniger als die Hälfte 
  • Laura wechselt zwischen den Haushalten ihrer Eltern monatlich zwölfmal.
  • Martina und Stefan wohnen 25 km auseinander. 
  • Stefan fährt bei jedem Wechsel einmal mit Laura und einmal ohne. Das sind im Monat 600 Kilometer, somit entstehen ihm Kosten von EUR 80.

Martina bleiben EUR 1553,67 - Stefan bleiben EUR 668,66.

 

Stefan empfindet das als grob unfair, zumal er auch noch Kleidung und Spielzeug seinem Kind zur Verfügung stellt. Die Kosten für sein Auto, das er braucht um die Tochter abzuholen, kommen noch dazu. Nach offizieller Lesart wird das als „gerecht“ legitimiert.  Von Politik und Medien erhält Martina das Narrativ „alleinerziehende Mutter“ – und damit das Mitleid der Gesellschaft. 

 

 

Vom Sinn und Unsinn statistischer Nomenklaturen

Das Statistische Bundesamt ermittelt die Zahl der Alleinerziehenden anhand der Meldedaten, also nach der Zahl der gemeldeten Haushaltsmitglieder. Kinder können in Deutschland nur eine Hauptmeldeadresse haben. Das Betreuungsverhältnis wird nicht mit einbezogen. So kommt es zu der Verzerrung, dass getrennt Erziehende als Alleinerziehende in die Statistik mit einbezogen werden.

Sogar 60 jährige, die mit ihren 40 jährigen Kindern zusammen wohnen, werden als Alleinerziehende gezählt. Obwohl die Zahlen unterhaltsrechtlich und sozialrechtlich unbrauchbar sind, da sie die soziale Wirklichkeit nicht abbilden. Dennoch werden sie genutzt, um das Narrativ  „Alleinerziehende“ zu kultivieren, damit Mitleid zu erheischen und ständig Forderungen zu stellen. Gleichzeitig wird die Armut des in Wirklichkeit getrennt erziehenden zweiten Elternteils ignoriert. Diese Armut betrifft auch die Kinder, wenn sie von ihm betreut werden.   

Stefan ist getrennterziehend. Steuerrechtlich, sozialrechtlich, melderechtlich und unterhaltsrechtlich kommt er nicht vor. Er fällt nicht unter die offiziellen Nomenklaturen wie „Familie“, „kinderloses Paar“, „Single“, „Alleinerziehend“ oder „Ein-Eltern-Familie“. Stefan ist als geringfügig weniger betreuender Elternteil offiziell der abwesende, nicht erziehende unterhaltspflichtige Elternteil.

Diese Kategorisierung hat ihren Ursprung in der Nachkriegszeit der fünfziger bis hinein in die siebziger Jahre. Basis war ein starres Rollenmodell, in dem die Mütter, Hausfrauen und die Väter die Versorger waren. Dieses Rollenmodell spiegelt sich im deutschen Familienrecht bis heute wider, obwohl sich die sozialen Verhältnisse grundlegend geändert haben.

Im europäischen Vergleich hinkt Deutschland einem modernen Familienrecht Jahre hinterher. Während dieses starre Rollenmodell in Paarbeziehungen kaum noch praktiziert wird, eine faire Verteilung der Erziehungsverantwortung eigenverantwortlich geregelt wird, werden Trennungseltern in dieses starre Rollenmodell gedrückt. Eltern haben es schwer, die trotz Trennung gleichberechtigt ihre Kinder erziehen möchten, wenn Ansprüche an Behörden übergehen.

 

 

Hilfe von ISUV: Temporäre Bedarfsgemeinschaft, wie geht das?

Trotz aller Ungerechtigkeit – Stefan kann sich über Wasser halten. Anders verhält es sich im eingangs erwähnten Fall von Daniel. Seine Situation war prekärer als die von Stefan, weil er zwei Kinder und weniger Einkommen hat.

Familienrechtlich hatte Daniel mittels Gericht und Anwälten vergeblich alles versucht um sich aus der prekären Situation zu befreien. Er lebte in einem Wechselbad zwischen Hoffen und Bangen: extreme psychische Belastung, Umgang gefährdet, die finanzielle Situation war so belastend, dass ein Wohnungsverlust drohte und bei allem Stress auch noch Verlust des Arbeitsplatzes.

Daniel betreut seine beiden Kinder ein Drittel der Zeit. Die Kinder sind allerdings bei der Mutter gemeldet. Er arbeitet Vollzeit in der Gastronomie und verdient 1900 Euro brutto. Nach Abzug von Steuer und Sozialabgaben bleiben ihm 1402 Euro netto.  Dem stehen Kosten gegenüber: Er überweist 632 Euro Kindesunterhalt und Miete von 582 Euro, insgesamt 1214 Euro. Ihm steht ein Kinder- und Erwerbstätigenfreibetrag von 330 Euro zu. Dafür reicht sein Nettoeinkommen nicht mehr aus, 142 Euro fehlen.

Wir von ISUV rieten Daniel sich ans Jobcenter zu wenden und Leistungen abzurufen, die ihm in seiner sozialen Situation zustehen.  Das Jobcenter prüfte seinen Antrag, forderte Unterlagen nach, die Daniel teilweise verwirrten. Wir halfen beim Ausfüllen und Strukturieren. Insbesondere musste Daniel immer wieder motiviert werden, wegen des Papierkriegs nicht zu resignieren.

Dennoch, das Warten zahlte sich dann aus. Schließlich kam nach acht Wochen der Bescheid. Das Jobcenter akzeptierte die Miete von 582 als angemessen. Gleichzeitig wurde ein Regelsatz von 449 Euro und je Kind ein Regelsatz von 79,50 Euro sowie eine monatliche Umgangskosten Pauschale von 40 Euro Euro zugebilligt. Das Jobcenter berücksichtigt auch die 142 Euro Freibetrag, die durch sein Nettoeinkommen nicht mehr gedeckt sind.

Im Ergebnis erhält Daniel 790 Euro zusätzlich zu seinem Einkommen von 1402 Euro netto vom Jobcenter aufgestockt. Daniel kann weiterhin den Kindesunterhalt zahlen, hat angemessen Wohnraum für seine Kinder sowie Geld für sich und die existentiellen Bedürfnisse seiner Kinder. Die Mutter erhält weiter Kindesunterhalt in Höhe von 632 EURO. Dieser Betrag wird von Daniels Einkommen bei der Leistungsberechnung abgezogen, da er Daniel und seinen Kindern in seinem Haushalt nicht zur Verfügung steht, um die Kosten der Existenzsicherung zu decken. Rechtliche Grundlage ist der § 11b Absatz 1 Satz 7 SGB. Kinder werden im Sozialrecht als Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft gewertet und berücksichtigt. Daniel und seine Kinder leben aus sozialrechtlicher Sich in einer temporären Bedarfsgemeinschaft.

 

 

Rechtliche Grundlage der temporären Bedarfsgemeinschaft

Die Basis der temporären Bedarfsgemeinschaft legte das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 07.11.2006, - B 7b AS 14/06 R und 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R. fest.

Bezüglich Umgang wird festgehalten:

"Diese Auslegung des Paragrafen 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II, die eine SGB II immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Absatz 1 des Grundgesetzes geboten."

Bezüglich Bedarfsgemeinschaft wird festgehalten:

"Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem Umgangsberechtigten Elternteil besteht grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind überwiegend dort aufhält. Hierfür kann i.d.R. ausschlaggebend sein, wo sich das Kind länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhält.

Normativer Anhaltspunkt dafür ist die Regelung des Paragrafen 41 Absatz 1 Satz 1 SGB II, wonach der Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Kalendertag besteht. Ein Kalendertag ist damit die im Gesetz vorgesehene kleinste Einheit, für die Ansprüche auf Leistungen für den Lebensunterhalt bestehen und entsprechende Leistungen bemessen werden können. Dass bei dieser Auslegung der Vorschrift bestimmte Teilbereiche tatsächlich ungedeckt bleiben (können), weil einzelne Mahlzeiten an Tagen bestritten werden müssen, an denen sich das Kind nicht überwiegend in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft aufhält, ist dem System der Pauschalierung der Regelleistung geschuldet und hinzunehmen, zumal … andererseits (volle) Leistungen auch für die Tage zu gewähren sind, an denen die Kinder sich nicht durchgängig beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten."

Temporäre Bedarfsgemeinschaft: ISUV bietet Hilfe

Wir raten Betroffenen sofort zu prüfen, ob sozialrechtliche Hilfe im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft möglich ist, bevor die Unterhaltsvorschusskasse einspringen muss und Schulden auflaufen.

Gut zu wissen: Vom Antragsdatum bis zur Auszahlung von Leistungen kann etwas Zeit vergehen. Die Leistungen werden aber rückwirkend bewilligt.

Neben Familienrecht werden wir in Zukunft ISUV-Mitglieder auch über Bürgergeld und andere SGB Ansprüche informieren, beraten und beim Antrag stellen helfen.

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Sie werden dann an einen erfahrenen Berater und Coach in Sachen
temporäre Bedarfsgemeinschaften weitergeleitet.

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Bürgergeld: Das Wichtigste in Kürze

  

Wer erhält Bürgergeld und was ist geplant?

Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft stellt über ihren Vertreter, z. B. den Kindesvater, unter Vorlage eines Unterhaltstitels, also eines familiengerichtlichen Beschlusses oder einer notariellen Vereinbarung einen Antrag auf Bewilligung des Bürgergelds.

Das Bürgergeld ersetzt die bisherigen Arbeitslosengeld 2 Leistungen im Rahmen des SGB II. Neu ist hierbei die Erhöhung der Bedarfssätze, ebenso die Abmilderung von Sanktionen oder der höhere Schonbetrag an Vermögen. Hinzukommt die um bis zu 2 Jahre verlängerte Beibehaltung des bisherigen Wohnung, auch wenn diese nach bisherigen Maßstäben zu teuer ist.

 

 

Was sind Voraussetzungen für das Bürgergeld?

Die Bewilligung des Bürgergelds für temporäre Bedarfsgemeinschaften setzt zunächst eine Bedarfslage voraus, die sich an der Höhe der zustehenden Leistungen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft orientiert.

Hierbei gelten anteilig an dem zeitlichen Umfang der Betreuung der Kinder im Rahmen des Wechselmodells anteilige Bedarfssätze, wie z. B. ein Anteil von 40% der Regelleistungen bei dem asymmetrischen Wechselmodell, dass eine Betreuung im Verhältnis von 40% durch den Vater und von 60% durch die Mutter beinhaltet. Ebenso werden die Mietanteile und damit die Kosten der Unterkunft anteilig für alle Mitglieder ermittelt. Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel.

 

 

Höhe des Bürgergelds & Bedarfsfall mit Regelsätzen

Der Kindesvater erhält einen Regelsatz von € 502,00 ab dem Stichtag der Bedürftigkeit, das Kind im Alter von 5 Jahren erhält theoretisch einen Regelsatz von € 317,50, reduziert auf seinen Anteil bei dem Kindesvater von € 127,00. Hält es sich bei der Kindesmutter auf, so erhält es die übrigen € 190,50, zu zahlen an die Kindesmutter, sofern sie bedürftig ist.

Das Kind im Alter von 8 Jahren erhält einen Anteil bei dem Kindesvater von € 139,00. Hält es sich bei der Kindesmutter auf, so erhält er die übrigen € 208,50. Der Kindesvater erhält damit einen Gesamtregelsatz von € 768,00 ausgezahlt. Die Kindesmutter erhält € 901,00.

 

 

Problemfall Unterkunftskosten als Teil der zu bewilligenden Leistungen

Wer zahlt die Miete? Für die Kosten der Unterkunft sind von dem Jobcenter die Miete und die Nebenkosten mit Ausnahme der Stromkosten, die über den Regelsatz zu zahlen sind, zu bewilligen. Entsprechend der Mietstufe 6 für drei Personen, dem Kindesvater und den beiden Kindern, ergibt sich ein Wohnbedarf von € 856,00. Dieser Betrag ergibt sich aus den Wohnanteilen für den Kindesvater von € 591,00 und dem zeitlich anteiligen Wohnbedarf für die beiden Kinder. Hieraus ergibt sich ein theoretischer Gesamtbedarf von € 1.624,00 für den Kindesvater und von € 2.022,00 für die Kindesmutter, für die das Jobcenter aufkommen muss, sofern nicht das anrechenbare Einkommen zu einer Reduzierung dieser Leistungen führt.

Nicht berücksichtigt sind hierbei weitere Einzelpositionen, wie der Mehrbedarf für die Kinderbetreuung oder die Stromkosten. Bei diesem Beispiel sollte nur die Systematik demonstriert werden, wie sich die Bedarfsleistungen im Rahmen des Bürgergelds ermitteln. Die Details sind in der Praxis unter Berücksichtigung aller Einkünfte und der Vorlage aller Unterlagen zu ermitteln.

 

 

Regelbedarf & Unterhalt: Wer bekommt konkret Bürgergeld?

Stellt man diesen Bedarf einem Rechenbeispiel aus dem Bereich des zu zahlenden Unterhalts gegenüber, wenn der Kindesvater ein Einkommen von € 3.000,00 und die Kindesmutter ein Einkommen von € 500,00 zur Verfügung hat.

Nach der ab dem 01.01.2023 geltenden Düsseldorfer Tabelle hat der Kindesvater aus einem Gesamteinkommen von € 4.000,00 bei 3 unterhaltsberechtigten Personen an die Kinder Unterhalt in Höhe von 60% der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle nach der Einkommensstufe 6 der Tabelle, also € 261,00 für das jüngere Kind und € 312,00 für das ältere Kind zu zahlen. Damit zahlt der Kindesvater noch einen Betrag von € 868,00 an die Kindesmutter an Unterhalt. Diesen Betrag hat er an sie zu zahlen, da er den Selbstbehalt von € 1.510,00 gegenüber der Kindesmutter nicht unterschreitet. Sein Resteinkommen liegt bei € 1.560,00, also über dem Selbstbehalt.

Dieses Beispiel demonstriert, dass beiden Seiten, also sowohl der Kindesvater, der über ein gehobenes Nettoeinkommen verfügt, und auch die Kindesmutter einen Antrag auf Bewilligung dieser Leistungen stellen sollten. In jedem Fall ist auch die Vorlage eines Unterhaltstitels erforderlich. Daher sollten die Eltern nicht nur die Betreuungszeiten regeln, mit denen das Wechselmodell in der Praxis eingeführt wird, sondern auch notariell den mit diesem Betreuungsmodell verbundenen Unterhalt klären und regeln.

 

 

Dauer des Bürgergelds

Der Bedarf entfällt mit einem höheren Einkommen aus der Erwerbstätigkeit oder bei Auszug der Kinder. In jedem Fall ist jede Änderung in den finanziellen Verhältnisse im Rahmen des Unterhalts auch für die Frage nach der Bedürftigkeit relevant.

 

Rechtsanwalt Manfred Hanesch, Fachanwalt für Familienrecht und Sozialrecht

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