Kein Paar mehr, aber ein Leben lang Eltern
Es ist, es war und wird immer ein Kernanliegen von ISUV bleiben: gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung. Das hat mehrere Gründe: Kein Aspekt tangiert Betroffene bei Trennung und Scheidung mehr als die Kinder, insbesondere wenn die Kinder noch klein sind.
Gemeinsame Elternschaft
Für Kinder ist es ein einschneidendes existentielles Erlebnis, wenn plötzlich ein Elternteil fehlt. Die wichtigste Hilfe, die Sie Ihrem Kind in der Trennungssituation und danach bieten können, besteht darin, als Vater und Mutter weiterhin verfügbar zu bleiben, gemeinsam zu betreuen und am Alltag des Kindes teilzunehmen. Bemühen Sie sich immer nachhaltig um eine entsprechende Sorgerechts- und Umgangsregelung.
Das elterliche Sorgerecht
Was ist ein Sorgerecht? Die elterliche Sorge, das sogenannte Sorgerecht, haben die verheirateten leiblichen Eltern grundsätzlich mit der Geburt ihres Kindes. Für nicht in der Ehe geborene Kinder gilt dies nicht. Väter müssen vielmehr erst das Sorgerecht beantragen. ISUV fordert eine Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern und deren Väter.
Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet die Aufgabe Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu treffen, es zu pflegen, zu fördern und seinen Lebensweg zu gestalten. Zu den Aufgaben des Sorgerechts zählen unter anderem:
- Bestimmung des kindlichen Aufenthaltes
- Wahl der Schulart
- Fragen religiöser Erziehung
- Zweckmäßige Verwaltung des Kindsvermögens
- Medizinische Versorgung des Kindes
Das elterliche Sorgerecht kann entweder im Ganzen übertragen oder auch nur in Teilbereichen geregelt sein, z.B. Vermögenssorge.
Das Umgangsrecht
Was bedeutet Umgangsrecht? Im Unterschied zum Sorgerecht greift das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) die emotionale Situation der Eltern und des Kindes auf. Es ist als subjektives Recht des Kindes ausgestaltet und nicht als Elternrecht.
Jedes Kind hat ein Recht darauf, Umgang mit seinen leiblichen Eltern zu haben. Umgekehrt haben Eltern gegenüber ihrem Kind ein Umgangsrecht aber auch eine Umgangspflicht. Auf diese Weise sollen die Beziehung und Bindung des Kindes zu seinen Eltern fortgesetzt und vertieft werden.
Ihre Möglichkeiten als ISUV-Mitglied
ISUV-Mitglieder haben die Möglichkeit sich bei Problemen mit elterlicher Sorge und Umgangsrecht vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern und im ISUV-Forum auszutauschen. Sie können auch das Expertenwissen von ISUV Kontaktanwälten mit einem Berechtigungsschein abrufen. Beachten Sie außerdem unsere Literaturvorschläge am Ende dieser Seite.
Gute Eltern bleiben trotz Trennung und Scheidung
Nachweislich erfahren Kinder Entwicklungsbeeinträchtigungen nicht durch die Trennung/Scheidung der Eltern, sondern dadurch, wenn sich die Beziehungsqualität zu einem Elternteil verschlechtert. Für das Wohl des Kindes ist es wichtig, dass eine gute und von emotionaler Nähe geprägte Beziehung zu beiden Eltern erhalten bleibt.
Das erfordert von dem Elternteil, der überwiegend mit dem Kind zusammenlebt, Bedingungen so zu schaffen, dass auch der andere Elternteil als Vater/Mutter verantwortlich am Leben „seines“ Kindes teilnehmen kann. Der „außerhalb“ lebende Elternteil muss sich dafür räumlich, zeitlich, mit echtem Interesse für Wohl des Kindes in ausreichendem Masse engagieren.
Kriterien für eine stabile Beziehung zum Kind
Zeit
Abstand zwischen den Kontakten: Dem Zeitempfinden des Kindes, das von seinem Alter abhängig ist, muss ausreichend Rechnung getragen werden. Wichtig sind die Dauer der Kontakte: Das heißt, dass beide Elternteile Gelegenheit haben, kontinuierlich eine längere Zeitspanne mit dem Kind zu verbringen.
Alltagsbezug
Alltagsbezug bewirkt „Normalität“ in die Beziehung von Kind und dem „außerhalb“ lebendem Elternteil. Normalität ermöglicht auch Auseinandersetzungen mit den Belangen des Kindes und stärkt die Verbundenheit und die Beziehungsqualität zwischen Elternteil und Kind.
Räumliche Nähe
Sie ist die ideale Bedingung um die Faktoren Zeit und Alltagsbezug gut installieren zu können.
Beziehung der Eltern zueinander
Eltern müssen bereit sein zu akzeptieren, dass ihre Beziehung aufgrund der Trennung/Scheidung eben nicht beendet ist, sondern letztlich durch das gemeinsame Kind ein Leben lang bestehen bleibt. Das erfordert verantwortliches Elternverhalten. Praktisch bedeutet dies: konstruktive Kommunikation, Verhandlungsbereitschaft, Bereitschaft Kompromisse zu schließen.
"Ich werde mich auch weiterhin um dich kümmern, bin auch weiterhin für dich da"
Verständliche emotionale Botschaften des „außerhalb“ lebenden Elternteils
sind für das Kind und sein Wohl unerlässlich.
Wohlergehen des Kindes durch Kontinuität der Beziehung
Wohlergehen und Stabilität entstehen für das Kind aus der Sicherheit und Kontinuität der Beziehung zu beiden Eltern - trotz Trennung und Scheidung.
Die Rechtsform der alleinigen elterlichen Sorge wird von Müttern oder Vätern sehr oft aus genau entgegengesetzten Motiven beantragt:
- nichts mehr mit dem anderen Elternteil zu tun haben wollen,
- sich mit dem anderen Elternteil künftig nicht mehr auseinandersetzen zu wollen und deshalb ohne den anderen Elternteil entscheiden zu können,
- verhindern, dass sich der andere Elternteil künftig in das eigene Leben und damit auch in das des Kindes einmischt.
Betroffene müssen akzeptieren, dass sich Elterninteressen von Kindesinteressen unterscheiden. Das Bedürfnis des Elternteils nach Abstand/Abgrenzung gegenüber dem früheren Partner/Ehepartner widerspricht dem Interesse des Kindes. Auf der Paarebene ist dieses Bedürfnis verständlich, es darf aber nicht auf die Elternebene übertragen werden. Das Kind will in der Regel eine Beziehung zu beiden Eltern fortführen, möchten von Vater und Mutter akzeptiert und geliebt werden. Dies müssen Mütter und Väter akzeptieren, auch wenn es schwerfällt.
Tipps: Kooperation miteinander und Verständnis füreinander
Die Wahrscheinlichkeit zur Kooperation ist erst dann möglich, wenn der Gesprächsfaden zwischen den Ehe-maligen nicht reißt. Wenn es um Kinder und Kindeswohl geht, müssen die Eltern miteinander kommunizieren. Anwaltsbriefe dürfen und können das persönliche Gespräch der Eltern nicht ersetzen.
Wie kann Kooperation miteinander und Verständnis füreinander erreicht werden?
- Anerkennen der Trennung und der gemeinsamen Elternschaft,
- Vorwurfshaltung und Positionskämpfe aufgeben, Eigenverantwortung übernehmen für das eigene Handeln und die eigenen Gefühle,
- Zuhören und Verstehen: Gespräche mit vorher vereinbarten Gesprächsregeln und Zeitvereinbarungen,
- Den eigenen Standpunkt, die eigenen Forderungen ruhig und klar vermitteln,
- Erziehungspraxis des anderen akzeptieren,
- Mit dem anderen Elternteil alles Wichtige direkt besprechen.
Hilfe von Außen
Kurz nach der Trennung werden Gespräche vom "verlassenen" Partner in der Regel aggressiv geführt. Das ist verständlich, schließlich muss er Abschied nehmen von seinen Träumen und Lebensplänen, während der andere schon neue Pläne hat.
In dieser Situation sollte man sich Hilfe von Außen holen. Die gibt es bei Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, manchmal beim Jugendamt, beim ISUV, denn da gilt oft das Motto "Mitglieder helfen Mitgliedern", bei Veranstaltungen des ISUV, im ISUV-Forum.
Kontakt vor Ort
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Fallbeispiel: Problem Umgangsverweigerung
Nachstehend ein typischer Beispielfall eines ISUV-Mitglieds zum Thema Umgangsverweigerung.
Gemeinsame Elterschaft durchsetzen - auch gegen den Willen des anderen Elternteils
Seit über 500 Tagen habe ich meine heute zwölfjährige Tochter nicht mehr gesehen. Zufall oder nicht – der Umgangsboykott begann, als der Ehegattenunterhalt wegfiel, den wir per Vereinbarung geregelt hatten.
Unsere Tochter war damals sieben Jahre. In den vergangenen fünf Jahren lernte ich all das kennen, was in der Öffentlichkeit verdrängt wird: Kindesmissbrauch durch Umgangsverweigerung, Dilemma mit Gutachten und Gutachtern, Überforderung und mangelnde kritische Selbstreflexion von Richtern, Anwälten, Mitarbeitern des Jugendamtes, Verfahrensbeiständen.
Statt lösungsorientiert kommunikativ mit Eltern und Kindern zu arbeiten, wird autoritär entschieden und abgestempelt nach letztlich biederen verinnerlichten Werten: Das Kind gehört zur Mutter, daran hat sich wenig geändert trotz allem Emanzipations- und Gleichheitsgedöns. Ich habe erlebt, wie viel Aggression und Resignation durch Gerichtsverfahren und Gutachten freigesetzt werden können. Diesen Gefühlen sind die meisten Betroffenen hilflos ausgesetzt, wie ich im Verlauf der letzten fünf Jahre auch erlebt habe.
Ziel: Das Wohl der Tochter
Ich war von Freunden und Bekannten vorgewarnt, ich wusste von Diskriminierung eines Elternteils im Rahmen des Scheidungsverfahrens – meist des Vaters. Mir wurde empfohlen mich mit einem Umgangsrecht zu bescheiden – Kind-Zoo-Pizza-Kino – und es dabei zu belassen. Genau aber das wollte ich nicht, weil ich zu meiner Tochter eine andere intensive Beziehung aufgebaut hatte – und die trotz Trennung weiterführen wollte.
Hinzu kommt: Ich habe mehrere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen, die in der gleichen Situation sind. Ich bin Psychologe, habe u.a. Rechtspsychologie studiert, insofern war und ist mir das Familienrecht nicht fremd. Des Weiteren war ich früher ehrenamtlicher Richter, hatte daher auch Erfahrung im Verfahrensrecht. Ich arbeite als Fluglotse, also in einem technisch hochentwickelten Bereich, es geht um Flugsicherheit, um Menschenleben, insofern bin ich an Transparenz und offene Fehler-Analyse zwecks Ausschlusses von Fehlern gewöhnt.
Genau das erwarte ich auch von allen, die mit Familienrecht befasst sind: kritische Selbstreflexion, Selbstkritik statt autoritärer Rechthaberei. Schließlich geht es um das Glück von Menschen, um das ständig proklamierte Kindeswohl. Ein weiterer „Startvorteil“, vielleicht der wichtigste: Auf Grund meines Berufes und meines Studiums als Psychologe bin ich gewohnt auf Selbstbalance zu achten, d. h. kritische Selbstdistanz, ständiges Hinterfragen meines Handelns und gleichzeitig mein Ziel nicht aus den Augen zu verlieren: das Wohl meiner Tochter.
Vateraustreibung | Mutteraustreibung - so geht das
Es tut nicht einfach einen großen Knall, der Vater/die Mutter ist rausgekickt und das war es dann. Nein, die Austreibung eines Elternteils geht langsam, aber nachhaltig mittels manipulativer Dinge, Handlungen und Ritualen. Die Austreibung eines Elternteils geht nicht ohne Helfer/innen, angesiedelt im familiären Umfeld, angesiedelt bei Ämtern und deren Helfer/innen-Team.
Eigentlich praktizierten wir ein Wechselmodell. Tatsächlich haben wir unsere Tochter paritätisch betreut, was mit Blick auf den Erhalt der jeweiligen Eltern-Kind-Beziehung in diesem Fall als ideal angesehen werden kann. Bedingt durch den zunächst beiderseitigen Schichtdienst konnte ich meine Tochter teilweise bis zu 21 Tagen im Monat zur Schule bringen und anderweitige Betreuung übernehmen. Meine Betreuungszeiten waren an den Schichtrhythmus angepasst. Diese gemeinsame Betreuung wurde von meiner Frau einseitig gekündigt. Sie wollte mich auf zwei Wochenenden im Monat zurückstufen. In der Praxis hieß das, dass ich je nach Schichteinteilung meine Tochter nur einmal im Monat sehe.
Das konnte und wollte ich so nicht hinnehmen. Also musste ich dagegenhalten, natürlich kontrolliert und behutsam, um der Tochter keinen Stress zu machen. Zuerst begann alles über persönliche Gespräche, dann Mediation und schließlich der juristische Weg.
Von der Mutter-Tochter-Bindung ausgegrenzt
Persönliche Gespräche liefen schnell ins Leere, ich konnte es mir nicht vorstellen, daher dauerte es lang, bis ich die Hoffnung gemeinsam etwas zu regeln aufgab. Im Nachhinein weiß ich, meine Frau hatte einen neuen Partner und die feste Vorstellung eine neue abgeschottete Familie zu gründen, in der ich keinen Platz haben sollte. Das heile Bild der heilen Familie war ihr wichtiger als die Bindungen, die unsere Tochter auch zu mir hatte.
Da mir alles recht war nur nicht der Verlust des Kontakts zu meiner Tochter, begann die Mutter mit auch in anderen Fällen üblichen bindungsintolerantem Verhalten. Im Alltag wurde der Umgang eingeschränkt, wohlwissend, dass ich im Interesse der Tochter – sie aus Konflikten herauszuhalten – nachgeben werde. Gleichzeitig konnte damit die Kindesmutter ihre Macht über mich der Tochter demonstrieren. Für Kinder ist dies eine extrem manipulative Situation.
Gleichzeitig wurden symbiotische Bezüge zwischen Mutter und Tochter hergestellt. Ein allseits bekanntes Mittel dafür ist die Anschaffung von Haustieren, die dann von den Kindern versorgt werden müssen, die Ablenkung und Bindung schaffen. Gleichzeitig wurde ich ausgegrenzt von Veranstaltungen in der Schule und Terminen, die die Tochter betrafen. War ich dann doch einmal dabei, dann wurde die Tochter von der Mutter in Beschlag genommen. Ein anderes Mal wurden Betreuungszeiten unabgestimmt verschoben und mehrfach so gelegt, dass sie in meine Schicht fielen, so dass ich sie wohlwissend nicht wahrnehmen konnte. Als Machtdemonstration wurden die Übergabemodi geändert. So schleicht sich wohl allmählich bei der Tochter der Eindruck ein, nur die Mutter wisse um die „echten Bedürfnisse“, ihr leiblicher Papa sei eben erziehungsunfähig.
Für den leiblichen Papa musste es schließlich einen Ersatz geben, um „normale“ glückliche Familie nach Außen zu demonstrieren. Der wichtigste Helfer meiner Ausgrenzung bei meiner Tochter war – wie so oft – der neue Lebensgefährte der Kindesmutter. Gleich bei der ersten Begegnung teilte er mir mit, dass er „schon alles über mich wisse“. Unreflektiert übernahm er dann auch schnell die Rolle des Vaterersatzes. Ich hatte mir eigentlich vorgestellt und ihn dafür zu gewinnen versucht, dass ich ihn als Partner meiner Exfrau akzeptiere und unterstütze, er mich als Vater akzeptiert und unterstützt. Ich kam zu der bitteren Erkenntnis, dass ich bei allem guten Willen und Wollen innerfamiliär gescheitert war weiterhin meine Tochter zu betreuen. Ich brauchte und suchte Helfer von Außen.
Hilfe von den „Helfern“ im Sorgerechtsverfahren?
Vorweg muss ich feststellen: Aus meiner Erfahrung in „meinem“ Verfahren muss ich sagen, die beteiligten „Experten“ in einem Sorgerechtsverfahren verlieren schon mal recht schnell den Blick aufs Kindeswohl, insbesondere wenn man z.B. „küchenpsychologische“ Auffassungen kritisch hinterfragt. Die Auseinandersetzung wird schnell persönlich, das eigene Wissen, die eigene Werthaltung wird a priori als im Sinne des Kindeswohls autoritär von Oben bestimmt. Wer das nicht akzeptiert, wird schnell als Querulant abgestempelt und als solcher an den Pranger gestellt.
Ich bin da kein Einzelfall, andere Väter haben die gleiche Erfahrung gemacht. Die meisten unter ihnen resignieren spätestens nach zwei Jahren. Genau das wollte und will ich nicht. Ich war und bin auch weiterhin der Auffassung, in derartigen Sorgerechtsverfahren wird die umfassende Handlungsfreiheit (Artikel 2, GG) von Kindern und Eltern verletzt, unangemessen in die Privatsphäre eingegriffen, die Elternrechte (Artikel 6) einseitig eingeschränkt, was nicht im Sinne des Kindeswohls, aber auch nicht im Sinne der Verfassung ist. Da muss sich Grundsätzliches ändern.
Im Gerichtsverfahren habe ich u.a. eine mangelhafte wissenschaftliche Gutachtenerstellung erlebt und diese auch mittels Gegengutachten dokumentiert. Ich habe sachwidrige Versuche des Gerichts bei der Bestellung eines Folgegutachters dokumentiert. Das Ganze mündete in den Versuch eines Gefälligkeitsgutachten, was wir verhinderten. Es konnte den beiden betroffenen Sachverständigen eine enge beruflich-personelle Verquickung nachgewiesen werden, was jedoch der 5. Zivilsenat des Bremer Oberlandesgerichtes einfach überging. Ich frage mich warum – weil man den Fall schnell vom Tisch haben wollte, weil die Gutachter dem Gericht die Entscheidung abnahmen oder weil das Kindeswohl nur eine Worthülse ist? Meiner Meinung nach sollte man das Verhältnis von Richter zum Sachverständigen transparent machen. Ebenso sollten die Standards von Gutachten festgelegt und entsprechend kontrollierbar sein.
Im Übrigen wird zu viel und viel zu schnell in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zum Gutachten gegriffen, sei es, um aus Zeitmangel oder Bequemlichkeit die ordentliche eigene Aufklärung auszulagern. Es gab Verfahrensfehler, meine Parteirechte wurden verletzt, indem u.a. Anträge (Gerichtsakteneinsicht) schlichtweg gerichtlich ignoriert wurden. Wenn ich konsequent sein wollte, musste ich den Richter ablehnen. Aber Richterablehnung ist so gut wie ausgeschlossen. Ich stellte Muster fest, wie sich Richter auf schwacher argumentativer Basis gegenseitig eine (Pseudo-)Immunität verschaffen und gleichzeitig die rechtliche Bedeutung des ZPO § 42 (Ablehnung des Richters) aushöhlen. – Eigentlich sollte ein Richter von sich aus zurücktreten, wenn er merkt, dass er überfordert, einseitig Sympathien, Werthaltungen verfolgt. – Darf er das nicht, oder widerspricht das dem gepflegten Image, dass ein Richter immer „über der Sache steht“ – auch wenn ihm dafür die Kompetenz, das Wissen und das entsprechend einfühlende Verständnis fehlt, was gerade im Familienrecht wichtig ist. – Entsprechend ist Richterfortbildung ein Gebot der Stunde.
Zu den „Helfern“ zählt auch das Jugendamt. Ich kann einigen Mitarbeitern/Innen ihr redliches Bemühen nicht absprechen. Vermittlungen beim Jugendamt scheiterten, weil die Kindesmutter teilweise ihre Wunschmediatoren ablehnte oder nur davon sprach, was sie alles nicht wollte und nicht wie etwas zur beiderseitigen Zufriedenheit und kindeswohlnah gelöst werden sollte. Gespräche blieben aber auch ergebnislos, weil nicht nachhaltig konsequent nachgefragt, „nachgehakt“ wurde. Im Kompetenzbereich des Jugendamtes fehlt es an Transparenz, mir wurde nie klar, was muss das Jugendamt, was soll das Jugendamt, was darf das Jugendamt. Wo sind die Schnittstellen zwischen Gericht und Jugendamt? Was muss das Jugendamt „aktenkundig“ machen und entsprechend dem Gericht vorlegen? Die Aktenführung war nachweislich nicht transparent. Die Genderorientierung mancher Mitarbeiterinnen des Jugendamtes ist bei Fragen des Kindeswohls und gemeinsamer Elternschaft völlig unangebracht.
In streitigen Sorgerechtsverfahren kommen ja noch weitere „Experten“ zum Zug, oft sind es Verfahrensbeistände. Von ihnen sollte eine Zertifizierung zwecks Qualitätssicherung gefordert werden. Verfahrensbeistände sollten Sozialpädagogen sein. Für Anwälte ist die Rolle das Verfahrensbeistands ein zusätzliches Geschäftsmodell. Die in meinem Fall als Verfahrenspflegerin bestellte Rechtsanwältin war ein Totalausfall. Die Befragung und Ergründung der Bedürfnisse meiner Tochter fand teilweise nur fernmündlich statt. Das Gericht akzeptierte auch das.
ISUV - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - greift typische Problemfälle des Umgangs- und Sorgerechts auf, recherchiert dazu, veröffentlicht diese und leitet sie an Parteien und Politiker weiter.
Ihre Möglichkeiten als ISUV-Mitglied
ISUV-Mitglieder haben die Möglichkeit sich bei Problemen mit elterlicher Sorge und Umgangsrecht vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern und im ISUV-Forum auszutauschen. Sie können auch das Expertenwissen von ISUV Kontaktanwälten mit einem Berechtigungsschein abrufen. Beachten Sie außerdem unsere Literaturvorschläge am Ende dieser Seite.