Zugewinnausgleich

Gesetzesänderungen und Praxisbeispiele

Die wichtigsten Änderungen zum Zugewinnausgleich seit 2008 für Sie im Überblick


  • 1. Negatives Anfangsvermögen

  • 2. Negatives Endvermögen

  • 3. Änderung des § 1378 II BGB

  • 4. Änderung der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB

  • 5. Stichtag für die Höhe des Zugewinnausgleichs

  • 6. Reform des vorzeitigen Zugewinnausgleichs

  • 7. Sicherung durch Arrest

  • 8. Ersatzanspruch gegen Dritte

  • 9. Aufhebung des § 1370 BGB

  • 10. Übergangsvorschriften

  • 11. Aufhebung der Hausratsverordnung

Verbindlichkeiten werden berücksichtigt, auch wenn sie zu einem negativen Anfangsvermögen führen (§ 1374 BGB). Dies gilt auch im Falle eines privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB.

Auch Schulden im Endvermögen werden bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt (§ 1375 I 2 BGB).

Ist das Endvermögen eines Ehegatten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags geringer als das Vermögen, das er in einer Auskunft angegeben hat, die sich auf den Trennungszeitpunkt bezieht, trifft diesen Ehegatten die Beweislast dafür, dass die Verminderung nicht auf illoyalen Vermögensverschiebungen beruht.

Konsequenz: kann der Beweis nicht geführt werden, ist der Differenzbetrag nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen. Wegen dieser Folge dürfte es regelmäßig ratsam sein den sich aus § 1379 Abs. 2 BGB n. F. ergebenden Auskunftsanspruch geltend zu machen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geregelt sind die Fälle, in denen die Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung unvollständig oder unwahr ist. Sie sind nach Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen zu lösen.

Die Ausgleichspflicht ist auf das am Stichtag der Rechtshängigkeit der Scheidung (§1384 BGB) vorhandene Endvermögen begrenzt (§ 1378 II 1 BGB). Es erfolgt also keine Verteilung von Verlusten. In Fällen illoyaler Vermögensverschiebungen nach § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB erhöht sich der Anspruch um den vollen Hinzurechnungsbetrag. Der Grundsatz der hälftigen Teilung des Zugewinns wird durch diese Regelung nicht angetastet.

Die Auskunftspflicht der Ehegatten wird erheblich ausgeweitet. Ist der Güterstand beendet, Scheidungsantrag, Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt, können die Ehegatten Auskunft über das Endvermögen und das Anfangsvermögen verlangen. Letzteres hat vor allem Bedeutung für beim anderen Ehegatten bei Eheschließung vermutete Verbindlichkeiten. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft über das im Zeitpunkt der Trennung vorhandene Vermögen.

Leben die Ehegatten lediglich getrennt, kann unabhängig von einem Scheidungsverfahren Auskunft über das zum Zeitpunkt der Trennung vorhandene Vermögen verlangt werden. Nachdem die Auskunft stichtagsbezogen ist, wird sich in der Praxis häufig das Problem stellen, den Zeitpunkt der Trennung festzustellen, der oft strittig ist.

Wie im Unterhaltsrecht können nunmehr auch beim Zugewinn vorhandene Belege verlangt werden.

Für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung wird einheitlich in Fällen der Ehescheidung auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgestellt (§ 1384 BGB). Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags können die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann seinen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich unmittelbar durch eine Zahlungsklage geltend machen (§ 1385 BGB). Die sachlichen Voraussetzungen sind weitgehend identisch geblieben. Allerdings reicht es bei Handlungen nach § 1365 BGB (Verfügung über das Vermögen als Ganzes) und § 1375 Abs. 2 BGB (illoyale Vermögensverschiebungen) bereits aus, dass sie zu befürchten sind. Es muss also nicht mehr abgewartet werden, bis bereits Rechtsnachteile eingetreten sind. Als Beispielsfälle nennt der Gesetzgeber:

a) Ein Ehegatte löst nach der Trennung ohne sachlichen Grund Aktien- und Festgeldkonten auf und transferiert die Vermögenswerte auf sein Girokonto.

b) Ein Ehegatte betreibt ohne wirtschaftlich sinnvollen Grund den Verkauf von Immobilien.

c) Die Ehegatten haben während der Ehe in einfachen Vermögensverhältnissen gelebt. Nach der Trennung bucht ein Ehegatte mit seiner Freundin eine Luxuskreuzfahrt. Deren Kosten drohen das gemeinsam ersparte kleine Vermögen aufzuzehren.
Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein im Wege einer Gestaltungsklage kann nach § 1386 BGB verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1385 BGB vorliegen.

Der erst mit Rechtskraft der Scheidung oder Rechtskraft der Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entstehende Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bei einem rechtshängigen Scheidungsverfahren und auch bei einem rechtshängigen Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nunmehr durch Arrest gesichert werden. Die bisher strittige Frage, ob § 1389 BGB als lex specialis einen Arrest ausschließt, ist damit zu Gunsten der herrschenden Meinung entschieden, nachdem § 1389 BGB aufgehoben wird.

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte einem Dritten unentgeltlich Vermögen zugewendet und übersteigt der Zugewinnausgleichsanspruch den Wert des bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Vermögens (§ 1378 Abs. 2 BGB), hat der Ausgleichsberechtigte auch gegen den Dritten einen Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 1390 BGB). Beide haften als Gesamtschuldner in voller Höhe, auch wenn die Ausgleichsforderung das Endvermögen nur teilweise übersteigt.

Die Vorschrift, dass beim Ersatz von Hausrat der Ehegatte Alleineigentümer wird, dem die ersetzten Gegenstände gehört haben, wird ersatzlos aufgehoben.

Die Übergangsvorschriften für die Anwendung des neuen Rechts finden sich in Art. 229 § 20 EGBGB. Danach ist für alle Verfahren, auch die laufenden, das neue Recht ab dem 1. 9. 2009 anzuwenden. Eine Ausnahme gilt nur für § 1374 BGB. Für Verfahren zur Regelung des Zugewinnausgleichs, die vor dem 1. 9. 2009 anhängig geworden sind, verbleibt es insoweit bei der bisherigen Regelung.

Die Hausratsverordnung ist zum 1. 9. 2009 aufgehoben worden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sind in das FamFG integriert (§§ 200 – 209 FamFG). Für die Trennungszeit bleibt es bei den Regelungen in den §§ 1361 a und 1361 b BGB.

Die materiell rechtlichen Regelungen der Hausratsverordnung zur Zuweisung der Ehewohnung und der Verteilung des Hausrats für die Zeit nach der Scheidung werden mit den §§ 1568 a und 1568 b in das BGB eingefügt. Inhaltlich bleiben sie weitgehend unverändert.

Es erfolgt allerdings eine Zuweisung nach Anspruchsgrundlagen. Die Überlassung kann verlangt werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Folge eines begründeten Verlangens ist nunmehr nur noch der Eintritt in ein bereits bestehendes Mietverhältnis oder die Begründung eines neuen Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen.

Sind sich die Ehegatten über die Überlassung der Wohnung einig, kann der Übergang des Mietvertrages auf den in der Wohnung bleibenden Ehegatten bereits durch eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten an den Vermieter herbeigeführt werden (Zugang). Dem Vermieter steht dann ein Sonderkündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB zu.

Schutzanordnungen zu Gunsten des Mieters in Form einer zeitweiligen Mithaftung des ausgeschiedenen Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor.

Hausrat, der nunmehr als Haushaltsgegenstände bezeichnet wird, kann nur noch verteilt werden, wenn er im Miteigentum der Ehegatten steht. Hierfür besteht für die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Sachen eine gesetzliche Vermutung. Folge der Zuweisung ist die Verpflichtung des Empfängers zu einer angemessenen Ausgleichszahlung. Es gilt der Grundsatz: Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten unterfallen dem Zugewinnausgleich, Haushaltsgegenstände im Miteigentum der Hausratsteilung.

Anschauliche Beispiele zum Zugewinnausgleich mit Lösungen nach altem sowie neuem Recht


  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 1

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 2

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 3

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 4

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 5

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 6

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 7

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 8

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 9

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 10

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 11

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 12

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 13

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 14

  • Zugewinnausgleich Fallbeispiel 15

M hatte bei Eheschließung 150.000 Euro Schulden. Während der Ehe gelingt es M, seine Schulden vollständig abzubauen. F ohne Anfangsvermögen, hat ein Endvermögen von 150.000 Euro.

 

Altes Recht: F muss 75.000 Euro als Zugewinnausgleich an M bezahlen.

Neues Recht: M hat nach § 1374 I Hs. 2 BGB ein Anfangsvermögen von -150.000 Euro und ein Endvermögen von 0. Sein Zugewinn beträgt 150.000 Euro. Ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht nicht.

M hatte bei Eheschließung 150.000 Euro Schulden. Während der Ehezeit tilgt M seine Verbindlichkeiten und erwirtschaftet zusätzlich ein Endvermögen von 200.000 Euro. F hat einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt.

 

Altes Recht: Es findet kein Ausgleich statt.

Neues Recht:
M hat einen Zugewinn von 350.000 Euro erzielt, F in Höhe von 200.000 Euro. Die Differenz beträgt 150.000 Euro. M muss 75.000 Euro als Zugewinnausgleich bezahlen

M hatte bei Heirat Verbindlichkeiten von 100.000 Euro. Es gelingt ihm, seine Schulden abzubauen und zusätzlich ein Endvermögen von 100.000 Euro zu erzielen. F hat keinen Zugewinn. Wie viel muss M als Zugewinnausgleich bezahlen?

 

Altes Recht: Der Zugewinn beträgt 100.000 Euro, 50.000 Euro sind zu bezahlen.

Neues Recht: M hat einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt. Er muss davon die Hälfte an F abgeben, es bleibt ihm kein Endvermögen. Die Ausgleichsforderung ist nicht, wie im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen, auf maximal die Hälfte des Endvermögens begrenzt (§ 1378 II 1 BGB). Deshalb muss M 100.000 Euro als Zugewinnausgleich bezahlen.

M hat bei Eheschließung 200.000 Euro Schulden. Er vermindert seine Schulden in der Ehezeit um 150.000 Euro auf 50.000 Euro. F hat einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt.

 

Altes Recht: F muss 100.000 Euro ausgleichen.

Neues Recht:
§ 1375 I 2 BGB bestimmt: „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen." M hat einen wirtschaftlichen Zugewinn von 150.000 Euro erzielt, F in Höhe von 200.000 Euro. F hat daher nur 25.000 Euro als Zugewinnausgleich zu bezahlen.

M hat bei Eheschließung 10.000 Euro Schulden. Später erbt er 40.000 Euro. Wie hoch ist sein Anfangsvermögen?

 

Altes Recht: Besteht bei Eheschließung ein negatives Anfangsvermögen und tritt ein Vermögenserwerb nach § 1374 II BGB ein, so stellt sich die Frage, ob der privilegierte Erwerb mit den Schulden zu verrechnen ist. Nach bisheriger Rechtslage war ein überschuldetes Anfangsvermögen für die Berechnung des Zugewinns mit null anzusetzen. Eine Verrechnung der Schulden mit einem späteren privilegierten Erwerb nach § 1374 II BGB wurde abgelehnt. Das Anfangsvermögen beträgt danach 40.000 Euro.


Nach neuem Recht wird negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Bei Eheschließung hat M ein Anfangsvermögen von minus 10.000 Euro (§ 1374 I BGB). Durch Erbfall erwirbt er ein zusätzliches Anfangsvermögen von 40.000 Euro (§ 1374 II BGB). Sein Anfangsvermögen beträgt nunmehr 30.000 Euro.

M hatte, als er im Jahre 1990 heiratete, Schulden in Höhe von 150.000 Euro. Zwei Tage nach der Eheschließung im Jahre 1990 starb seine Mutter und er erbte 150.000 Euro. Wie hoch ist sein Anfangsvermögen?

 

Lösung:

Zu indexieren ist nicht nur das Aktivvermögen, sondern sind auch die Schulden. Es geht nicht darum, dass Schulden nominell zum gleichen Betrag zurückgezahlt werden, sondern darum, dass der mit der Rückführung der Verbindlichkeiten verbundene Konsumverzicht geringer ist. Das Anfangsvermögen beträgt also null.

M und F haben bei Eheschließung kein Vermögen. Bei Rechtshängigkeit der Scheidung hat M Schulden in Höhe von 30.000 Euro. F hat ein Vermögen von 100.000 Euro. Welche Ausgleichsforderung hat M gegen F?

 

Lösung:

Nach altem Recht steht M ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 Euro zu, weil M keinen Zugewinn erzielt hat. Daran ändert sich auch nach der neuen Rechtslage nichts, weil auch jetzt kein Verlustausgleich stattfindet. Der Zugewinn kann immer nur positiv sein.

a) M hat ein Anfangsvermögen von 60.000 Euro und ein Endvermögen von 100.000 Euro. F war und ist schuldenfrei sowie vermögenslos.

M nimmt nach der Eheschließung das Erbe seiner Mutter an und verschuldet sich dadurch um 50.000 Euro, die auch am Stichtag des Endvermögens noch vorhanden sind. Wie hoch ist der Zugewinnausgleichsanspruch?

 

Altes Recht: Ohne die Erbschaft hätte F einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 20.000 Euro.

Nachdem die Schulden am Stichtag des Endvermögens noch vorhanden sind, verringert sich dieses auf 50.000 Euro Das Anfangsvermögen wird durch die Belastung mit den Schulden nach allgemeiner Meinung nicht berührt (vergleiche Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auflage 2007, RN 9 zu § 1374). M hat damit keinen Zugewinn mehr erzielt, F folglich keinen Anspruch.

Neues Recht: Die aufgrund des privilegierten Erwerbs erlangten Verbindlichkeiten mindern nunmehr auch das Anfangsvermögen auf 10.000 Euro. Bei einem Endvermögen von 50.000 Euro verbleibt ein Zugewinn von 40.000 Euro. F verbleibt ein Ausgleichsanspruch von 20.000 Euro.

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b) Wie wäre der Fall zu lösen, wenn M. über ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein Endvermögen von 100.000 Euro verfügen würde?

 

Altes Recht: F hätte ohne Berücksichtigung der Erbschaft einen Zugewinnausgleichsanspruch von 45.000 Euro. An dem Anfangsvermögen würde sich durch die Erbschaft nichts ändern. Das Endvermögen würde auf 50.000 Euro verringert. Der Zugewinnausgleichsanspruch würde nur noch 20.000 Euro betragen.

Neues Recht: Durch die Zurechnung der Verbindlichkeiten zum Anfangsvermögen würde sich dieses bei auf minus 40.000 Euro belaufen. Bei einem Endvermögen von 50.000 Euro beträgt der Zugewinn 90.000 Euro und der Ausgleichsanspruch grundsätzlich 45.000 Euro. § 1378 Abs. 2 BGB ist beachtet. Danach ist der Anspruch auf die Höhe des Endvermögens begrenzt. F erhält also 45.000 Euro.

M hat bei Eheschließung 100.000 Euro Schulden und wird durch eine erfolgreiche Privatinsolvenz nach Eheschließung schuldenfrei. Anschließend erwirtschaftet er ein Vermögen von 50.000 Euro. Seine Ehefrau hat keinen Zugewinn. Wie hoch ist der Zugewinnausgleichsanspruch?

 

Altes Recht: Das negative Anfangsvermögen wird nicht berücksichtigt. Der Zugewinn beträgt also 50.000 Euro und der Ausgleichsanspruch von F 25.000 Euro.

Neues Recht: M hat unter Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens einen Zugewinn von 150.000 Euro erzielt. Der Ausgleichsanspruch würde sich folglich auf 75.000 Euro belaufen. Nach § 1378 Abs. 2 BGB ist der Ausgleichsanspruch jedoch auf die Höhe des Endvermögens beschränkt, so dass M nur 50.000 Euro bezahlen muss.

M hat bei Eheschließung 100 000 Euro Schulden. Später erbt er 50 000 Euro. Sein Endvermögen beträgt 120 000 Euro. Wie hoch ist sein Zugewinn?

 

Altes Recht: Nach bisheriger Rechtslage war das Anfangsvermögen von M mit 50 000 Euro anzusetzen. Sein Zugewinn betrug 70 000 Euro.

Nach neuem Recht hat M ein Anfangsvermögen von minus 50 000 Euro. Sein Zugewinn beträgt 170 000 Euro.

M hat bei Rechtshängigkeit der Scheidung ein Vermögen und einen Zugewinn von 200.000 Euro, F hat keinen Zugewinn erzielt. Während des Scheidungsverfahrens verprasst M fast sein ganzes Vermögen. Bei Beendigung des Güterstands hat er nur noch 50.000 Euro. Wie hoch ist der Anspruch von F auf Zugewinnausgleich?

 

Altes Recht: Hier ist der Anspruch von F begrenzt auf den Betrag, der bei Beendigung des Güterstands noch vorhanden ist (§ 1378 II BGB). Der Ausgleichsanspruch entsteht nur in Höhe von 50.000 Euro. Die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 1375 Abs. 2 in den Fällen des § 1378 Abs. 2 BGB hat der BGH offen gelassen (FamRZ 1988, 925).

Neues Recht: § 1378 II 1 BGB begrenzt die Höhe der Ausgleichsforderung nach wie vor auf den Wert des Vermögens, das bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Beendet ist die Zugewinngemeinschaft mit Rechtskraft der Scheidung. Würde man die Entscheidung allein auf § 1378 II 1 BGB stützen, käme man zu dem Ergebnis, dass F nur 50.000 Euro erhält.

§ 1378 II 1 BGB ist jedoch zusammen mit § 1384 BGB zu sehen. § 1384 BGB bestimmt für den Fall der Scheidung, dass nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft der Scheidung) der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt.

Die Höhe der Ausgleichsforderung richtet sich, wenn die Ehe geschieden wird, gemäß § 1378 II 1 BGB in Verb. mit § 1384 BGB nunmehr fest nach dem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandenen Vermögensbestand. Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags können die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen (gilt beispielsweise auch für die Auswirkungen der Finanzkrise).

Bei Zustellung des Scheidungsantrags hatte M ein Vermögen von 200.000 Euro. F hat danach einen Anspruch auf Zugewinnausgleich von 100.000 Euro.

M hat kein Anfangsvermögen. Bei Trennung der Eheleute hat er ein Vermögen von 50.000 Euro, das er in der Folgezeit verschwendet. Bei Zustellung des Scheidungsantrags hat M kein Vermögen mehr. Das ändert sich auch nicht mehr bis zur Rechtskraft der Scheidung. F hat keinen Zugewinn.

 

Nach altem Recht wird zwar das verschwendete Geld seinem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zugerechnet (Folge: Zugewinn 50.000 Euro; Zugewinnausgleichsanspruch 25.000 Euro), aber § 1378 II BGB begrenzt die Ausgleichsforderung auf null.

Neues Recht:
Gemäß §§ 1378 II 2, 1384 BGB kann F 25.000 Euro Zugewinnausgleich verlangen, auch wenn M vermögenslos ist. Nach § 1384 BGB ist auch bezüglich der Höhe der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen. Tatsächlich war M zwar damals vermögenslos. Das ihm beim Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögen ist jedoch in vollem Umfang zu berücksichtigen (50.000 Euro), so dass die Forderung in Höhe von 25.000 Euro verbleibt.

Anfang 2009 erscheint F bei Rechtsanwalt R und erklärt, sie lebe seit einem Jahr von ihrem Ehemann M getrennt. Auf Ihre Frage zu den Vermögensverhältnissen teilt sie mit, dass ihr Ehemann bei Heirat Schulden in Höhe von 50.000 Euro gehabt habe. Er habe seine Verbindlichkeiten abbauen können und habe jetzt ein Aktivvermögen von 100.000 Euro. Sie selbst sei bei Eheschließung vermögenslos gewesen und habe jetzt ein Vermögen von 80.000 Euro.

F fragt, ob es für sie finanziell günstiger sei, sofort die Scheidung einzureichen oder damit noch zu warten. Wozu ist F zu raten? - Wie stellt sich im vorliegenden Fall der Zugewinnausgleich nach der alten und wie nach der neuen Rechtslage dar?

 

Zugewinnausgleich nach alter Rechtslage:

Nach § 1374 1 Hs. 2 BGB können die Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Anfangsvermögens abgezogen werden, d. h es gibt kein negatives Anfangsvermögen.

Mann
Anfangsvermögen: 0
Endvermögen: 100.000 Euro
Zugewinn: 100.000 Euro

Frau
Anfangsvermögen: 0
Endvermögen: 80.000 Euro
Zugewinn: 80.000 Euro

Zugewinnausgleich: (100.000 Euro — 80.000 Euro) : 2 = 10.000 Euro.

Der Anspruch von F auf Zugewinnausgleich beträgt 10.000 Euro.


Zugewinnausgleich nach der neuen Rechtslage:


Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zugewinnausgleichs ist negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen. M hat daher ein Anfangsvermögen von minus 50.000 Euro. Sein Zugewinn beträgt somit 150.000 Euro. Als Zugewinnausgleich hat er (150.000 Euro — 80.000 Euro): 2 =) 35.000 Euro an F zu bezahlen.

Zur Beantwortung der Frage, ob es für F finanziell günstiger sei, sofort die Scheidung einzureichen oder damit noch zu warten, sind die Übergangsvorschriften heranzuziehen. Nach Art 229 § 20 EGBGB findet für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die am 1.9.2009 anhängig sind, § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Anspruch auf Zugewinnausgleich in einem gerichtlichen Verfahren anhängig ist. F ist daher zu raten, den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zugewinnausgleichs geltend zu machen, weil die Berücksichtigung der Schuldentilgung des Mannes zu einem höheren Zugewinnausgleichsanspruch führt.

Zwischen M und F ist seit 6 Jahren im Scheidungsverbund der Zugewinnausgleich rechtshängig. Es wurden mehrere Gutachten über den Wert von Firmenbeteiligungen eingeholt. Danach verfügte M im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags über ein Firmenvermögen von insgesamt 2 Millionen Euro. M kann jedoch belegen, dass er aufgrund der Finanzkrise mittlerweile so hohe Verluste erlitten hat, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist. Bei Eheschließung waren bei ihm nur Schulden in Höhe von 500.000 € vorhanden. F hat keinen Zugewinn erzielt. Wie ist der Zugewinnausgleich durchzuführen?

 

Nach altem Recht bestand kein Zugewinnausgleichsanspruch, weil er nach § 1378 Abs. 2 BGB auf das bei Rechtskraft der Scheidung vorhandene Vermögen begrenzt war.

Nach neuem Recht
kommt es nur auf das im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vorhandene Vermögen an. Aufgrund der nach neuem Recht ebenfalls zu berücksichtigenden Schulden würde der Zugewinnausgleichsanspruch 1.250.000 Euro betragen.

Entscheidend ist damit die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Nach Art 229 § 20 Abs. 2 EGZPO gilt ab 1.9.2009 das neue Recht, und zwar auch bei laufenden Verfahren. Einzige Ausnahme ist die Anwendung des § 1374 BGB. Hier bleibt es weiter beim alten Recht. Damit sind die Schulden nicht zu berücksichtigen. Der Zugewinn beträgt 2 Millionen Euro, der Ausgleichsanspruch also eine Million Euro. Auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kein Vermögen mehr vorhanden ist, kommt es nach der Neufassung der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB nicht mehr an.

Die Ehe von M und F und wurde im Juni 2009 rechtskräftig geschieden. Der Zugewinn ist noch nicht geregelt. Im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags im Jahre 2008 verfügte M noch über erhebliches Vermögen, das er jedoch bis zur Rechtskraft der Scheidung im Juni 2009 aufgrund der Finanzkrise vollständig verlor. F verlangt nunmehr Zugewinnausgleich. Welche Erfolgschancen hat sie?

 

Nach altem Recht wäre der Zugewinnausgleichsanspruch wegen der Regelung in § 1378 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Nach neuem Recht
würde ein Zugewinnausgleichsanspruch bestehen, weil die Entwicklung nach Zustellung des Scheidungsantrags unerheblich ist. Entscheidend ist wiederum, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist. Zwar gilt das neue Recht ab 1.9.2009. Hier ist aber die Rechtskraft der Scheidung und damit die Beendigung des Güterstandes bereits vor dem 1.9.2009 eingetreten. Die Höhe des Zugewinnausgleichs ist damit fixiert. Eine nachträgliche andere Regelung würde eine echte Rückwirkung im Sinne des Verfassungsrechts darstellen und wäre verfassungswidrig.

Anzuwenden ist deshalb in diesem Fall das alte Recht. Danach bestehen keine Erfolgsaussichten.

Vermögensaufteilung & Zugewinnausgleich


Erfahren Sie hier, was Sie beim Zugewinnausgleich und der Vermögensauseinandersetzung beachten sollten

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