Versorgungsausgleich nach Scheidung

Was wird aus meiner Rente?

Dem Versorgungsausgleich liegt grundsätzlich die gleiche Idee zu Grunde, die das Familienrecht prägt, beispielsweise auch im Güterrecht. Es ist der Ansatz, beide Ehegatten in gleicher Weise an dem während der Ehe Erwirtschafteten teilhaben zu lassen.

Versorgungsanrechte, zum Beispiel Rentenansprüche, werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören beiden zu gleichen Teilen.

Das Ziel ist, dass Sie beide mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft beenden.

 

 

Versorgungsausgleich: Wann wird er gezahlt?

Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens und dabei sind nur die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, so genannten Anwartschaften, auszugleichen. Voreheliche und nacheheliche Anwartschaften bleiben unangetastet. Idealtypisch erfolgt dabei die Halbierung der jeweiligen Anwartschaften.

Nach dem seit 2009 geltenden Recht wird grundsätzlich und in erster Linie die so genannte interne Teilung durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine Realteilung jedes einzelnen Anrechts. Nur in Ausnahmefällen findet eine externe Teilung statt. Hier wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger geschaffen. Für nicht ausgleichsreife Anrechte oder für Anrechte im Ausland besteht ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch.

Über den Versorgungsausgleich entscheidet im Rahmen des Scheidungsverfahrens das Amtsgericht. Dieser wird als Folgesache des Scheidungsverfahrens automatisch in den Scheidungsverbund aufgenommen, eine separate Antragstellung ist daher nicht notwendig. Deshalb spricht man hier auch vom Zwangsverbund.

Ausnahmen

Kurze Ehe: diese liegt dann vor, wenn die Ehezeit nicht länger als drei Jahre beträgt. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn es ausdrücklich beantragt wird. Für den Antrag besteht kein Anwaltszwang so dass auch der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner den Antrag stellen kann.

Ehezeit richtig ermitteln: vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum letzten Tag des Monats, welcher der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Beispiel: Das Ehepaar hat am 15.10.2012 geheiratet. Der Scheidungsantrag wird am 28.10.2015 zugestellt. Die Ehezeit beginnt am 01.10.2012 und endet am 30.09.2015

Geringfügigkeit: wenn der auszugleichende Wert eine bestimmte Bagatellgrenze nicht überschreitet oder die Anrechte beider Parteien überwiegend gleichwertig sind, wird das Gericht den Versorgungsausgleich nicht vornehmen.

Getroffene Vereinbarungen: wenn Ehegatten oder Lebenspartner eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich selber treffen. Das Gericht muss jedoch prüfen, ob der Verzicht nicht ausnahmsweise sittenwidrig ist. Die kann der Fall sein, wenn ein Ehepartner durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt würde.

 

 

Versorgungsausgleich: So wird geteilt

Interne Teilung

Die reale Teilung nennt das Gesetz interne Teilung – diese ist der Regelfall. Die interne Teilung kommt jedoch nur für unverfallbare und nicht abschmelzende Anrechte in Betracht.

Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei einem Versorgungsträger keine eigene Anwartschaft, wird dieses Anrecht dort neu begründet. Ist also der ausgleichspflichtige Ehegatte Rechtsanwalt, erhält der ausgleichsberechtigte Beteiligte eine Anwartschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte oder ist der Ausgleichspflichtige Apotheker, erhält der Berechtigte eine Anwartschaft in der Apothekerversorgung und so weiter. Der Berechtigte muss dabei nicht Berufsträger sein.

Gilt für das Anrecht das Betriebsrentengesetz, erlangt die ausgleichsberechtigte Person die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne dieses Betriebsrentengesetzes. Dies hat den Effekt, dass der ausgleichsberechtigte Beteiligte eine statische und nicht eine dynamische Versorgung hat, wie sie der ausgleichsverpflichtete Beteiligte erhält.

Bestehen Anwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterskasse, werden diese grundsätzlich auch im Rahmen der internen Teilung übertragen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte/Ost getrennt aufgeführt werden. Eine Umrechnung von Entgeltpunkten ist dagegen nicht anzuordnen, weil der Versorgungsträger durch die Angabe einer Bezugsgröße künftige Veränderungen automatisch erfassen kann.

 

 

Externe Teilung

Bei einer externen Teilung kommt es zu einem Wechsel des Versorgungssystems. Diese Form der Teilung wird durchgeführt, wenn dies zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person vereinbart wird oder wenn der Versorgungsträger dies verlangt (bspw. in der Satzung).

Im Falle einer externen Teilung kann die ausgleichsberechtigte Person wählen, ob ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen auf einen Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten übertragen. Das Gericht prüft in diesem Zusammenhang nur, ob die gewählte Zielversorgung eine angemessene Versorgung gewährleistet. Dem Ausgleichsberechtigten wird dabei seitens des Gerichts eine angemessene Frist zur Wahl gesetzt.

Wird das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, werden die neuen Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Im Fall einer Betriebsrente führt die entsprechende Versorgungsausgleichskasse die neuen Anrechte.

 

 

Fehlende Ausgleichsreife

Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, unterbleibt der Wertausgleich bei der Scheidung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Anwartschaft noch nicht unverfallbar ist. Das gleiche gilt, wenn es sich um ein Anrecht eines ausländischen Versorgungsträgers handelt.

Für diese nicht ausgleichsreifen Anrechte ist der Wertausgleich bei der Scheidung ausgeschlossen. Dennoch muss das Gericht die nicht ausgleichsreifen Anrechte möglichst unter Mitteilung ihres Ehezeitanteils ausdrücklich benennen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Ausschluss infrage kommt. Für diese Anrechte der fehlenden Ausgleichsreife erfolgt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

 

 

Schuldrechtlicher Ausgleich

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich betrifft diejenigen Anrechte, die beim Versorgungsausgleich weder intern noch extern ausgeglichen werden konnten. Das ist insbesondere bei den noch verfallbaren Anwartschaften der Fall, wie beispielsweise einer verfallbaren Betriebsrente oder bei abschmelzenden Leistungen und für Anwartschaften in ausländischen Versorgungssystemen.

Bei dem schuldrechtlichen Ausgleich erwirbt der Ausgleichsberechtigte keine eigenen Anwartschaften, sondern erhält vom Ausgleichspflichtigen eine Geldrente in Höhe des Ausgleichswertes. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die ausgleichspflichtige Person bereits eine laufende Rente aus diesem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Dabei kann der Berechtigte den Anspruch gerichtlich erst geltend machen, sobald er selber eine eigene laufende Versorgung bezieht. Also entweder auch die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen zur laufenden Versorgung einer Invaliditätsrente erfüllt sind. Diese Anrechte sind dann ähnlich dem Unterhalt durch monatliche Zahlungen oder eine Wertabtretung auszugleichen. Die Wertabtretung betrifft nur die künftigen Rentenansprüche, nicht rückständige Ausgleichsansprüche.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen, kann die ausgleichsberechtigte Person eine Zahlung des Ausgleichswertes verlangen. Alternativ zu Vorstehendem kann die ausgleichsberechtigte Person nach für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht auch eine zweckgebundene Abfindung verlangen, die an den Versorgungsträger zu zahlen ist, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Dabei ist die Zumutbarkeit für die ausgleichspflichtige Person natürlich Voraussetzung.

Beispiel: Der Ehemann arbeitet während der Ehezeit in einer niederländischen Fabrik. Er erwirbt eine Anwartschaft auf eine Pension in der niederländischen Pensionskasse. Sobald er aus diesem Anrecht eine Versorgung bezieht und die Ehefrau das Rentenalter erreicht hat, kann die Ehefrau ihren geschiedenen Ehegatten auf Zahlung der Rente in Höhe der Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Pension abzüglich des an die gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung abzuführenden Beitrags in Anspruch nehmen.

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