Corona & Unterhalt

Umgang, elterliche Sorge & staatliche Hilfen

Corona & Unterhalt

Die Corona-Krise hat auch erhebliche Auswirkungen im Familienrecht. Vor allem im Unterhaltsrecht, im Umgangsrecht sowie bei gerichtlichen Verfahren ergeben sich viele offene Fragen.

 

 

Corona & Staatliche Hilfen

Der Staat, die Bundesregierung und die Länderregierungen haben schnell die Gefahren der Pandemie für Gesellschaft und Wirtschaft, für Firmen und Familien erkannt und gehandelt. Es wurden enorme materielle und immaterielle Hilfsprogramme aus dem Boden gestampft.

 

 

Corona-Überbrückungshilfe ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten

Die Corona-Überbrückungshilfe (sog. Überbrückungsgeld III) ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen bzw. gewinnerhöhend zu werten. Dies gilt aber nicht für Corona-Soforthilfen. Dies das Oberlandesgericht Bamberg entschieden - Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 31.03.2022 - 2 UF 23/22.

 

Hintergrund

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Ehemann vom Amtsgericht Gemünden im Dezember 2021 dazu verurteilt an seine Ehefrau Trennungsunterhalt in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2022 zu zahlen. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein. Er wandte sich unter anderem gegen die Berücksichtigung der erhaltenen Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend.

Der Ehemann betrieb eine Gaststätte und erhielt im Jahr 2021 eine Corona-Beihilfe in Höhe von über 61.000 €. Ohne diese Hilfe hätte der Ehemann einen Verlust in Höhe von ca. 18.500 € erlitten. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Corona-Überbrückungshilfe sei gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Ehemanns zu berücksichtigen.

Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass trotz objektiv höherer Leistungsfähigkeit und besseren wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten im Jahr 2021 kein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Dies sei offensichtlich unbillig. Aufgrund der einnahmeersetzenden Wirkung des Überbrückungsgeldes III sei dieses als gewinnerhöhend anzusetzen.

 

Keine Berücksichtigung von Corona-Soforthilfen

Dagegen seien die Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anzuknüpfen und lediglich als Hilfe in existentieller Notlagen dienten, nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu berücksichtigen.

Quelle: DAWR/dpa  18.05.2022 Josef Linsler

Corona & Unterhaltsrecht

Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sind die Folgen der Corona-Krise, was Konsequenzen für den Unterhalt – Kindesunterhalt, Kindesunterhalt ab 18, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, Ehegattenunterhalt - hat. Wir geben Hinweise, was Sie als Unterhaltspflichtige und als Unterhaltsberechtigte über die Auswirkungen auf den Unterhalt, Kurzarbeit und Kündigung beachten sollten.

 

 

Welche Auswirkungen hat Corona auf den Unterhalt?

Seit der Corona-Krise gibt es vielfach Einkommensverluste, sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, als auch auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten. Einkommensverluste wirken sich in erster Linie auf die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten aus. Da Dauer und Ausmaß der negativen wirtschaftlichen Folgen derzeit auch von Wirtschaftsexperten nicht eingeschätzt werden können, ist es schwer die Auswirkungen auf den Unterhalt zu prognostizieren. Ziele der Ausführungen ist es, Betroffenen Hinweise zu geben, was sie beachten sollten.  

 

 

Corona & Unterhalt: Kurzarbeitergeld

Bei Kurzarbeitergeld verringert sich das Einkommen im Einzelfall bis zu 40 %. Tritt aufgrund einer Kündigung Arbeitslosengeld an die Stelle des bisherigen Verdienstes, so ist auch dieses gestaffelt.  

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld wird man eine Bewerbungsobliegenheit/Erwerbsobliegenheit für einen anderen Job kaum erblicken können. Bei Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich ein gesicherter Arbeitsplatz, dessen Aufgabe den Verlust eines bestehenden Kündigungsschutzes zur Folge hätte. Für die Dauer des Bezugs des Kurzarbeitergeldes - höchstens 12 Jahre - wird dies dem Unterhaltspflichtigen nicht zuzumuten sein. Zudem wird eine zusätzliche Beschäftigungschance kaum bestehen. Auch wenn man über zusätzliche Arbeitsplätze im Versandhandel, als Erntehelfer etc. nachdenken kann, wird zunächst bei Bezug des Kurzarbeitergeldes wohl eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit/Bewerbungsobliegenheit nicht besehen.

Das größte Problem ist jedoch, die zukünftige Einkommenssituation beurteilen zu können, um auf dieser Basis entweder bestehende Titel abändern zu lassen oder den Unterhalt „richtig“ zu berechnen. Hier stellt sich die Frage, auf welcher gesicherten „Grundlage“ ein künftiger Unterhalt zu bestimmen ist. Bislang hat sich die Rechtsprechung immer auf einen Jahreszeitraum verlassen und einen Durchschnittsverdienst herangezogen. Dies wird bei derartigen einschneidenden Situationen, wie jetzt, kaum möglich sein. Auch hat die Rechtsprechung immer darauf verwiesen, dass eine Einkommensveränderung „nachhaltig“ sein muss, so dass man auch bei Arbeitslosigkeit zunächst die ersten 3 Monate hat überwinden müssen. 

Entscheidend ist natürlich auch, ob ein Unterhaltstitel besteht oder nicht. Besteht ein solcher, bleibt letztendlich nur die Möglichkeit, durch Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG bei Einkommensminderung einen solchen Antrag bei Gericht zu stellen, ggf. als einstweilige Anordnung und ggf. flankiert mit dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (einstweiliger Anordnungsantrag).  

Wir sind der Auffassung, dass eine sogenannte wesentliche Änderung im Sinne der §§ 233 ff FamFG bereits dann vorliegt, wenn eben durch eine unternehmerische oder staatliche Entscheidung/Maßnahme feststeht, dass in der näheren Zukunft ein geringeres Einkommen besteht. Dann besteht nach diesseitiger Rechtsauffassung unverzüglich der Anspruch auf Abänderung. Ob dann in diesen Zeiten auch Vermögensrücklagen, wie in der bisherigen Rechtsprechung zunächst heranzuziehen sind, erscheint im Hinblick auf zusätzliche Altersvorsorge etc. fraglich.  

Jeder der seine Einkommenssituation durch etwaige staatliche Hilfen verbessern kann, ist natürlich gehalten, diese in Anspruch zu nehmen. Ob man verpflichtet werden kann, z. B. Mietzahlungen zunächst zurückzustellen etc., erscheint problematisch.  

Auch diese Fragen sind einzelfallabhängig zu beurteilen und werden letztendlich dann erst nach hoffentlich bald überstandener Corona-Krise durch Gericht möglicherweise zu entscheiden sein. Letztendlich entscheidet ohnehin die „normative Kraft des Faktischen“, das heißt, wenn die Mittel zur Bezahlung von Unterhalt nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen, wird auch der Unterhaltsberechtigte kaum Chancen haben, im Wege einer Vollstreckung den Unterhalt zu realisieren. Er wird und muss auf staatliche Hilfen zurückgreifen. Natürlich kommt auch Unterhaltsvorschuss für Kinder in Frage.  

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn einvernehmliche Lösungen nicht möglich sind, dann Abänderungschancen genutzt werden sollten, anderenfalls steht ein nicht abgeänderter Unterhaltstitel auch Jahre später noch in der Vollstreckung.  

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht | 08.04.2020

 

Beratung & Austausch

Das Unterhaltsrecht ist bei Veranstaltungen und Fachreferaten in unseren Kontaktstellen ein „beliebtes“ Thema. Als ISUV-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fragen dazu vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern sowie im ISUV-Forum auszutauschen.

Expertenwissen von Anwälten

Als ISUV-Mitglied profitieren Sie von einer schriftlichen Rechtsberatung. Wir beantworten Ihre Fragen zum Unterhalt auch gerne schriftlich und bieten Ihnen umfassende Informationen, Hilfe zur Selbsthilfe, Anregungen zu Initiativen sowie transparenten Expertenrat.

 

 

Ratgeber & Merkblätter

Beachten Sie außerdem unsere Merkblattempfehlungen am Ende dieser Seite. Als ISUV-Mitglied erhalten Sie 50% Rabatt auf Merkblätter und Ratgeber. Mit unserem leicht verständlichen Ratgeber verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über alles Wichtige. Diese weiteren Mitgliedsvorteile erwarten Sie.

Zwischen Vereinbarung und Abänderungsklagen

Wenn aufgrund von Kurzarbeit oder Kündigungen Trennungsfamilien weniger Einkommen zur Verfügung steht, dann betrifft dies sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte. „Daher raten wir Trennungseltern - Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten - zu kooperieren, freiwillige Vereinbarungen zu schließen. Pfändungen und willkürliche Unterhaltskürzungen sollten jetzt in der Krise tabu sein. Kanzleien haben auf Telefonbetrieb umgestellt, Gerichte arbeiten im Krisenmodus. Es gilt noch Anträge vor der Coronakrise abzuarbeiten, neue Anträge liegen dann auf Halde, die Bearbeitung lässt auf sich warten, Konflikte schwelen längere Zeit weiter“, stellt der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest.

 

 

Gegenseitige Information

Wenn ein Unterhaltspflichtiger einfach weniger zahlt, sich auch nicht dem anderen Elternteil abstimmt, riskiert er möglicherweise eine Pfändung. „Es ist erst recht jetzt eine Grundregel: Den anderen jeweils über mögliche Schritte zu informieren nicht mit Fakten zu konfrontieren. Nur dann ist eine freiwillige Vereinbarung möglich, die in der Krise jetzt unbedingt angestrebt werden sollte“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.

In jedem Fall muss der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten sogleich mitteilen, dass er weniger verdient auf Grund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit. Gleiches gilt für den Unterhaltsberechtigten, wenn er jetzt auf Grund der Krise Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I bezieht und er somit weniger Einkommen zur Verfügung hat. „Es verschärft die Einkommenssituation, wenn gleichzeitig Unterhaltsberechtigter und Unterhaltspflichtiger auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld angewiesen sind.“ (Linsler)

Gegenseitige Transparenz ist wichtig, daher muss die erste Gehaltsabrechnung jeweils gleich nachgereicht werden. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, hat am Monatsende im Schnitt rund 30 Prozent weniger Gehalt. Allerdings das Kurzarbeitergeld kann prozentual unterschiedlich hoch sein, wenn es vom Betrieb aufgestockt wird.

 

Freiwillige Unterhaltsvereinbarung

Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld sind jetzt das unterhaltsrelevante Einkommen. Ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle gibt eine erste Orientierung, wie hoch der Kindesunterhalt sein könnte. „Wir raten unseren ISUV-Mitgliedern immer, mittels schriftlicher Rechtsauskunft bei unseren Kontaktanwälten sich den Unterhalt ausrechnen zu lassen. Diese Berechnung ist dann eine Grundlage für außergerichtliche Vereinbarungen, die auch zeitlich eingegrenzt sein können, was sich jetzt in der Coronakrise anbietet. Ebenso kann in einer solchen Vereinbarung als vertrauensbildende Maßnahme ein Pfändungsausschluss mit aufgenommen werden“, dieses Vorgehen empfiehlt ISUV Betroffenen, es ist effektiv, kann schnell umgesetzt werden und ist kostengünstig.

Gut zu wissen für Unterhaltspflichtige: Wer Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezieht, dem steht ein notwendiger Eigenbedarf – „Selbstbehalt“ - wie einem Erwerbslosen zu. Wie auch immer, Gerichte achten besonders darauf, dass der Mindestunterhalt bezahlt wird. Es gehört zu den Maximen des Unterhaltsrechts, für Unterhaltspflichtige besteht eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“, d. h. ihnen wird auch zugemutet einen Nebenjob anzunehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können.

Zu berücksichtigen von Unterhaltsberechtigten:
Unterhaltsberechtigte sollten flexibel reagieren, letztendlich ist klar, wenn jemand 30 oder gar 40 Prozent weniger verdient, kann er nicht genauso viel Unterhalt zahlen wie vorher. „Eine ausgepresste Zitrone gibt auch dann nicht mehr Saft, wenn man sie noch so sehr presst. Vorsicht ist gerade jetzt geboten bei schnellen Pfändungen. Sie laufen manchmal ins Leere, tragen zur Verhärtung der Situation bei und haben schon manch einem Unterhaltspflichtigen den Job gekostet“, gibt Linsler zu Bedenken.

 

 

Chance für Trennungsfamilien

„Bei allen familienrechtlichen Themen gibt es eine juristische Seite und eine menschliche Seite. Die Krise ist für Trennungsfamilien eine Chance, um wieder Vertrauen aufzubauen. Dabei ist es wichtig, dass die Verunsicherung von Menschen auf Grund der Krise nicht dazu genutzt wird, sie in Unterhaltsverfahren zu verstricken. Vielmehr sollten gerade jetzt Betroffene zu solidarischen Vereinbarungen motiviert und angeleitet werden“, fordert ISUV-Vorsitzender und Rechtsanwalt Klaus Zimmer. Allerdings, bei manchen Menschen hört auch in der Krise beim Geld die Freundschaft auf, nicht in jedem Fall wird man sich einigen und lieber den langen steinigen juristischen Weg wählen. In diesem Fall rät ISUV-Kontaktanwalt Simon Heinzel: „Wenn einvernehmliche Lösungen nicht möglich sind, dann sollten Abänderungschancen genutzt werden, anderenfalls steht ein nicht abgeänderter Unterhaltstitel auch Jahre später noch in der Vollstreckung.“

Josef Linsler | 07.04.2020

Corona, Umgang & Elterliche Sorge

„In der Krise zeigen Menschen ihr wahres Gesicht“, so ein ISUV-Mitglied. Es sei dahingestellt, ob dies so ist, jedenfalls spricht einiges dafür. Wenn ein Elternteil schon bisher den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht tolerierte, so gab es mehrere Beispiele, wie Corona benutzt/genutzt wurde, um den Umgang zu verhindern.

Juristisch gilt, auch in der Coronakrise kann der Umgang nicht willkürlich ausgesetzt werden. In einer viel beachteten Presseerklärung haben wir juristische Maximen und unsere Empfehlungen an Betroffene dargelegt. Allerdings gibt es auch Trennungseltern, die durch die Krise näher zusammengerückt sind und aus praktischen Gründen jetzt „Getrennt, aber gemeinsam erziehen“ praktizieren.

 

 

Corona & Umgang: Mehr Inobhutnahmen, weniger Umgangskontakte

Ob bei Inobhutnahmen, ob bei Umgängen, insbesondere begleiteten Umgängen stellt ISUV, Interessenverband für Unterhalt und Familienrecht, einen Anstieg der Anfragen nach Rechtshilfe fest. Oft handelt es sich um Einschränkung, Absage oder Verweigerung des Umgangs.

„Bei Inobhutnahmen rate ich dringend sofort einen Anwalt einzuschalten, so dass sich die Verhältnisse nicht ungeprüft verfestigen. Was den Umgang anbelangt, rate ich zu Nachhaltigkeit. Betroffene sollten alle Hebel in Bewegung setzen, verhandeln, auch das Jugendamt einschalten.“, gibt der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer zu Bedenken. Wegen der Coronakrise nehmen Jugendämter offenbar vermehrt Kinder und Jugendliche aus deren Familien. Manche dieser Inobhutnahmen sind berechtigt, manche sind zweifelhaft, sind Krisen-Angst und Krisen-Aktionismus geschuldet. Auch Umgangskontakte, insbesondere begleitete Umgangskontakte werden ausgesetzt. Ein Vater fragt: „Was kann ich dagegen machen, die zwei Stunden begleiteter Umgang sind schon zum dritten Mal abgesagt worden?“

 

Hintergrund begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang wird immer dann angeordnet, um beispielsweise den Kontakt zwischen leiblichen Eltern und dem Kind nach einer Inobhutnahme oder hochstreitigen Trennung wieder aufzunehmen. Eine neutrale dritte Person „begleitet“ den Umgang zwischen den Eltern bzw. einem Elternteil mit dem Kind oder den Kindern. Diese dritte Person überwacht, kontrolliert und/oder motiviert, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient und der umgangsberechtigte Elternteil die Möglichkeit hat, mit dem Kind wieder einen Kontakt anzubahnen.

„Begleiteter Umgang heißt auch immer, dass ein Elternteil oder auch die Pflegeeltern den Umgang mit dem leiblichen Elternteil nicht wünschen, ihn behindern oder nach Möglichkeit gar verhindern. Die Coronakrise leistet diesem negativen Verhalten Vorschub, ja man kann die Verweigerungshaltung gar noch altruistisch als Fürsorge verbrämen“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.

Auffallend ist, wo Umgang unterbunden wird, geschieht dies jeweils mit den nahezu gleichen Begründungen: Das Kind ist erkältet, hat Grippe, es besteht Ansteckungsgefahr, Vorsorge gegenüber den anderen Kindern im Haushalt/Gruppe, Erkrankung in der Familie, Krankheit des Begleiters, geschlossene Räumlichkeiten,… „All das ist nicht oder manchmal nur schwer nachweisbar, klingt fürsorglich, wird von Umgangselternteilen bestritten.

Sie befürchten zurecht, wird der begleitete Umgang unterbrochen, so besteht gerade jetzt die Gefahr, dass die mühevoll aufgebaute meist fragile Beziehung zu Ende ist“, stellt Linsler fest.

 

Besonnenheit – langer Atem – Exit-Strategie

Laut Bundesverfassungsgericht ist das Umgangsrecht quasi ein Grundrecht von Kindern und Eltern. Es steht nicht im Belieben eines Elternteils oder der Pflegeeltern den Umgang auszusetzen oder gar ganz zu verweigern, auch wenn dies in der Praxis oft gemacht wird.

Es ist wichtig, dass betroffene Eltern diese grundsätzliche Rechtsposition kennen und auf dieser Grundlage besonnen, langfristig und nachhaltig ihre berechtigten Forderungen stellen. „Wer den Umgang mit seinem Kind, seinen Kindern durchsetzen und leben will, braucht meist einen langen Atem. Gerade jetzt sollte man auch schon eine Strategie für den Exit haben“, rät Linsler.

Begleitete Umgangskontakte dürfen auch in der Coronakrise nicht einfach kurzfristig unbegründet abgesagt werden. ISUV rät, der Umgangselternteil sollte immer gleich auf schriftliche Absage, Begründung und einen Ersatztermin drängen. Keinesfalls sich einfach vertrösten lassen, Umgangskontakte müssen nachgeholt werden.

Der Umgangselternteil sollte sich auch bemerkbar machen durch Briefe, Geschenke für das Kind, durch Anrufe bei Freunden und Verwandten. Ansprechpartner und manchmal auch Vermittler sind Jugendämter und der/die Umgangsbegleiter/in. Was immer auch gerade jetzt möglich ist, ein Telefonat, Videokontakt, skypen mit dem Kind – möglichst offen und unbeeinflusst vom Betreuungselternteil, den Pflegeeltern.

Es gehört zu den Pflichten des Jugendamtes den Umgang wieder herzustellen. „Allerdings hilft nur Nachhaltigkeit des Umgangselternteils und Sachlichkeit, auch wenn das gerade jetzt aus verständlichen Gründen schwerfällt. Schließlich bleibt dann noch der langwierige Weg zum Familiengericht – mit oder ohne Anwalt, Ausgang ungewiss. Jetzt in der Krise stellen wir leider verstärkt fest, dass der Umgangselternteil vermehrt schnell resigniert und sich depressiv in die vier Wände zurückzieht“, stellt Linsler fest.

Josef Linsler | 16.04.2020  

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