Trotz Trennung und Scheidung beide Eltern ins Schulleben integrieren
Nürnberg (ISUV) Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weist zu Beginn des neuen Schuljahres darauf hin, dass bei Trennung und Scheidung der nichtbetreuende Elternteil von der schulischen Entwicklung des Kindes nichts mehr erfährt. ISUV fordert die Kultusministerien der Länder auf in einem Rundschreiben darauf hinzuweisen, dass der Großteil der Eltern auf Grund des gemeinsamen Sorgerechts berechtigt ist umfassend informiert zu werden. „Wir fordern, dass grundsätzlich beide geschiedene oder getrenntlebende Elternteile seitens der Schule über Leistungen, Auffälligkeiten im Verhalten, Schulveranstaltungen, Elternsprechtage und Zeugnisse informiert werden müssen. Das lässt sich heute ohne großen Aufwand per Mail erledigen.“, stellt der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler fest. Der Verband möchte eine Informationspflicht seitens der Schule gegenüber beiden Elternteilen erreichen.
Nach den 40jährigen Erfahrungen von ISUV herrsche an den Schulen immer noch Unsicherheit, wie Lehrer mit dem Thema Scheidung, wie man insbesondere mit dem nichtbetreuenden Elternteil umgehen solle, könne und müsse. “Es muss das Ziel der Schule sein, beide Elternteile zu integrieren, anstatt den nichtbetreuenden Elternteil einfach zu ignorieren. Schließlich kann jeder Elternteil dem Lehrer wichtige Informationen geben.”, fordert Linsler. Wegen häufiger Lern- und Verhaltensschwierigkeiten von Kindern in der Trennungsphase müssen Schulen die Beratung verstärken. „Ein Schulversagen wegen Trennung und Scheidung kann so verhindert werden. Das geht nur, wenn beide Elternteile und Schule an einem Strang ziehen.“, hebt Linsler hervor. Der ISUV-Pressesprecher Claus Marten appelliert an alle Schulleiter und Lehrer: „Bleiben Sie in Elternkonflikten neutral! Tragen Sie zur Vermittlung bei, indem Sie immer beide Elternteile informieren. Damit entlasten sie mittelbar auch die Kinder, an deren Wohl Ihnen gelegen sein muss.“
Der ISUV weist darauf hin, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber volljährigen Kindern mehrfach und nachweislich auf einen zügigen Fortgang der Ausbildung drängen muss, um außerordentlichen Unterhaltsforderungen vorzubeugen. Werden Zeugnis oder Nachweise über den Ausbildungsstand trotz mehrfachen Anmahnens nicht vorgelegt, so kann es sinnvoll sein, die Vorlage per Gerichtsbeschluss zu erwirken.
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