Trennungsunterhalt

Berechnung, Höhe & Anspruch

Trennungsunterhalt

Von dem Moment an, in dem sich Eheleute getrennt haben, bis zur rechtskräftigen Scheidung hat ein Ehepartner das Recht, vom anderen Unterhalt zu fordern: den sogenannten Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in dem Moment, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Sollten danach noch Unterhaltsansprüche bestehen, so werden diese als nachehelicher Unterhalt bezeichnet.

Achtung: Trennungsunterhalt ist höher als nachehelicher Unterhalt. Bezüglich Strategie gilt daher, wer Trennungsunterhalt beanspruchen kann, wird in der Regel die Scheidung hinauszögern, wer zahlen muss, wird die Scheidung möglichst schnell erreichen wollen.

 

 

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Trennungsunterhalt berechnen

Ob und in welcher Höhe ein Ehepartner Trennungsunterhalt für sich beanspruchen kann, wird in drei verschiedenen Schritten ermittelt:

  1. Wie viel braucht der Unterhaltsberechtigte – „Unterhaltsbedarf“?
  2. Ist der Unterhaltsberechtigte auf Trennungsunterhalt angewiesen?
  3. Hat der Unterhaltspflichtige genügend Geld, um Trennungsunterhalt zahlen zu können?

Für den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten sind die ehelichen Lebensverhältnisse die Grundlage. Das ist ein häufiger Streitpunkt, insbesondere wenn Paare in der Ehe sparsam gelebt haben.

 

 

Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Wann steht Ihnen Trennungsunterhalt zu? Auch nach einer Trennung sind Eheleute finanziell füreinander verantwortlich. Das bedeutet: Anspruch auf Unterhalt hat derjenige gegen den anderen, der sich nicht selbst unterhalten kann. Das gilt aber nur, wenn der Partner genug Geld verdient, um Trennungsunterhalt zahlen zu können.

 

 

Trennungsunterhalt berechnen: Addition gesamter Einkünfte

Zur Berechnung des Trennungsunterhalts werden die gesamten Einkünfte zusammengerechnet. Arbeiten beide, so sind diese Einkünfte dementsprechend die beiden Nettoeinkommen der Ehepartner. Arbeitet hingegen nur einer der beiden, so wird nur sein Verdienst als Berechnungsgrundlage verwendet.

Von dem Gesamteinkommen werden sämtliche Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Miete und Versicherungen, Kindesunterhalt, abgezogen. Die restliche Summe wird zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt.

 

 

Trennungsunterhalt berechnen: Höhe des Unterhaltsanspruches ermitteln

Sind die Einkünfte ermittelt, muss festgestellt werden, ob beim unterhaltsberechtigten Partner eine Bedürftigkeit besteht. Diese ist nur dann gegeben, wenn er seinen Lebensunterhalt mithilfe seiner eigenen Einkünfte nicht bestreiten kann. Die Differenz zwischen dem Bedarf und den Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt die Höhe der Bedürftigkeit und somit auch die Höhe des Unterhaltsanspruches.

 

 

Trennungsunterhalt berechnen: Selbstbehalt

Die entscheidende Frage in der Praxis ist immer, ob der Unterhaltsverpflichtete die Zahlungsverpflichtungen leisten kann. Entscheidend ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Wie immer im Unterhaltsrecht, dem Alimentenzahler muss ein notwendiger Eigenbedarf – Selbstbehalt – verbleiben. Gegenüber Ehegatten sind dies 1.280 EURO seit 2020. Dessen Höhe ist abhängig davon, ob er erwerbstätig ist oder nicht, und wem gegenüber Unterhaltspflicht besteht. Der Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall bleiben. Wenn dann noch Geld übrig ist, so kann dies zur Unterhaltszahlung verwendet werden.

 

 

Trennungsunterhalt berechnen: Auskunftspflicht

Beide Ehepartner haben eine Auskunftspflicht. Sie müssen sich gegenseitig über ihr Einkommen informieren, so dass der Trennungsunterhalt berechnet werden kann. Da der Trennungsunterhalt monatlich gezahlt wird, muss jegliche Änderung der Vermögensverhältnisse, wie zum Beispiel eine Gehaltserhöhung, unverzüglich bekanntgegeben werden.

Die Höhe des Trennungsunterhaltes verändert sich oft auf Grund folgender Umstände:

  • der Unterhaltspflichtige wird arbeitslos
  • der Unterhaltspflichtige wird befördert oder sein Einkommen steigt, bspw. durch Boni
  • berücksichtigte Verbindlichkeiten seitens des Unterhaltspflichtigen fallen weg
  • der Unterhaltspflichtige bekommt neue gleichrangige Unterhaltspflichten, bspw. ein Kind aus einer neuen Partnerschaft

 

 

Trennungsunterhalt: Das gilt es zu beachten

Gut zu wissen und zu beachten: Grundsätzlich kann ein Unterhaltsberechtigter nicht auf Trennungsunterhalt verzichten. Häufiger Mangel: In einem Trennungsvertrag wird vereinbart, dass man gegenseitig auf Trennungsunterhalt verzichtet. Diese Regelung ist ungültig.

 

 

Ist Trennungsunterhalt steuerlich absetzbar?

Den Trennungsunterhalt kann man von der Steuer absetzen, allerdings muss die/der Ex-Partner/in einwilligen. Das Ganze läuft über die Anlage U, die die/der unterhaltsberechtigte Partner/in unterzeichnen muss.

 

 

Eheliche Lebensverhältnisse als Grundlage

Basis für den Trennungsunterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Wurde in der Ehe sparsam gelebt, so kann der Unterhalt davon nicht einfach abweichen. Lassen Sie sich nicht auf fragwürdige Argumente von Anwälten ein, die einen höheren Unterhalt mit dem Argument erpressen wollen, es habe eine „Geizehe“ vorgelegen.


Einvernehmliche Lösungen beim Trennungsunterhalt

In der Regel hat einer der Ehe-maligen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Geben Sie gegenseitig ohne Tricks Auskunft. Lassen Sie sich nicht auf langwierige und kostspielige Auskunftsklagen ein.

ISUV - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - empfiehlt immer (gerade beim Trennungsunterhalt) pragmatische einvernehmliche Lösungen. Unsere Erfahrung ist die, wenn einvernehmliche Lösungen beim Trennungsunterhalt erreicht werden, dann verläuft auch die Scheidung einvernehmlich. Das gleiche gilt auch umgekehrt.


Hierzu empfehlen wir Ihnen den Ratgeber "Die Trennungs- und Scheidungssituation" lesen.


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