Erhöhung des Selbstbehaltes am 1.1.2011: Wer ist betroffen? - Was tun?
1. Wer ist von der Erhöhung des Selbstbehaltes betroffen?
Von der Erhöhung des Selbstbehaltes profitieren diejenigen Unterhaltsverpflichteten, die aufgrund des alten niedrigeren Selbstbehaltes gerade noch den vollen Unterhalt oder eben bereits geminderten Unterhalt zahlen mussten und nunmehr durch die Erhöhung die 50,00 € für ihren eigenen Lebensunterhalt behalten können. Es geht um diejenigen Unterhaltsfälle, die als Mangelfall bezeichnet werden und sich im Grenzbereich des Selbstbehaltes sich ab-spielen.
2. Was sollten Betroffene tun, um am 1.1.2011 in den Genuss des erhöhten Selbstbehaltes zu kommen?
Wer zu den Betroffenen zählt und aufgrund der Erhöhung des Selbstbehaltes einen geringfügigeren Unterhalt zu zahlen hat, muss entsprechende Abänderung begehren, gegebenen-falls auch gerichtlich. Zu beachten ist allerdings die Wesentlichkeitsgrenze von 10 %, d. h., wer aufgrund der Erhöhung des Selbstbehaltes einen nur geringfügig geringeren Unterhalt leisten müsste, der die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht übersteigt, hat keinen Abänderungsanspruch.
3. Können Betroffene am 1. 1. 2011 einfach 50 EURO weniger überweisen?
Davon rate ich dringend ab, schon allein aus psychologischen Gründen. Wenn plötzlich 50 € weniger auf dem Konto stehen, kochen die Emotionen immer hoch. Zumindest sollte dies vorher angekündigt sein. Wenn ein Titel vorliegt, besteht die Gefahr, dass der Unterhaltsbe-rechtigte den verringerten Betrag pfänden lässt. In jedem Fall muss zuerst geklärt sein, ob ein Abänderungsanspruch besteht, d.h. die zehn Prozent Wesentlichkeitsgrenze muss erfüllt sein. Deutlich hervorheben möchte ich nochmals: Die Kürzungsmöglichkeit besteht nur für die besagten betroffenen Mangelfälle. Also nicht jeder Unterhaltsverpflichtete kann am 1.1. 2011 den Unterhalt um 50 € kürzen.
4. Was müssen Betroffene beachten, die beim Jugendamt eine Unterhalts-urkunde unterzeichnet haben?
Das Jugendamt ändert die Urkunde nicht auf Wunsch des Unterhaltsverpflichteten. Die Jugendamtsurkunde kann nur abgeändert werden, wenn der Unterhaltsberechtigte hiermit ein-verstanden ist und der Unterhaltsberechtigte seinerseits einer Verkürzung des Unterhaltes zustimmt oder eben durch ein entsprechendes gerichtliches Abänderungsbegehren.
5. Wie sollten ISUV-Mitglieder vorgehen?
ISUV-Mitglieder sollten ggf. zunächst die Möglichkeit ihrer schriftlichen Rechtsberatung über ISUV-Kontaktanwälte nutzen, um abzuklären, ob sie überhaupt ""Betroffene"" sind. Dadurch vermeiden sie unnötige Kosten, die dann entstehen, wenn gleich beim Gericht ein Abände-rungsantrag gestellt wird. In jedem Fall sollte der unterhalsberechtigte Partner/das Kind schon jetzt informiert werden, dass der Selbstbehalt um 50 EURO ansteigt und eine Kürzung des Unterhalts ansteht. Als Verband raten wir immer zu einer einvernehmlichen Lösung, sie spart Geld, Zeit und Nerven.
6. Werden viele Betroffene von der Neuregelung profitieren?
Nach meinen Erfahrungen ist der Prozentsatz der von dieser Selbstbehaltserhöhung ""Betroffenen"" nicht besonders hoch, da entweder schon nach alten Selbstbehaltsätzen ein Mangelfall vorlag und man ohnedies schon weit unter 900,00 € lag. ""Profitieren"" werden ""nur"" diejenigen Unterhaltsverpflichteten, die im Grenzbereich zwischen 900,00 € und 950,00 € Selbstbehalt liegen.
Kontakt:
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler
Ulrichstr. 10
97074 Würzburg
Tel.: 0931/66 38 07
Mobil 0170/45 89 571
j.linsler@isuv.de
ISUV-Kontaktanwalt Simon Heinzel
Fachanwalt für Familienrecht
Maxfeldstr. 9
90409 Nürnberg
0911/5868880
s.heinzel@isuv.de
ISUV-Pressesprecherin Caroline Kistler
Fachanwältin für Familienrecht
Maximilianplatz 17
80333 München
Tel. 089/59 99 73 73
c.kistler@isuv.de