Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: Zahlbeträge fehlen – Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige gehen leer aus
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass die Düsseldorfer Tabelle nur „zur Hälfte“ veröffentlicht wurde. Die Zahlbeträge fehlen, weil die Gesetzgebung zur Erhöhung des Kindergeldes nicht abgewartet wurde. „Das führt zu Nachfragen der Unterhaltspflichtigen, denn für sie sind die Zahlbeträge entscheidend., diese weisen aus, was der einzelne Unterhaltspflichtige ab 1. Januar 2017 an sein Kind oder an die Kinder monatlich zu überweisen hat“, hebt der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Ralph Gurk hervor.
Hintergrund
Die in der veröffentlichten Grundtabelle ausgewiesenen Beträge unterscheiden sich von den Zahlbeträgen dadurch, dass bei den Zahlbeträgen das halbe Kindergeld abgezogen ist. In die Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet ist auch immer der Selbstbehalt, quasi das Existenzminimum für einen Unterhaltspflichtigen. Gegenwärtig beträgt der Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen 1080 EURO, für einen Nichterwerbstätigen 880 EURO.
Selbstbehalt & Mindestlohn
Der Selbstbehalt – letztmals 2015 angehoben – wird zum 1.1.2017 nicht erhöht. „Das wird von Betroffenen heftig kritisiert. Schließlich erhöhen sich die Kosten nicht nur fürs Kind, sondern auch für den/die Alimentenzahler/in. Die Festsetzung des Selbstbehaltes sollte transparenter gemacht werden. Zumindest der Mindestlohn sollte auch einem Unterhaltspflichtigen bleiben. Im Übrigen steigt ab 1.1.2017 der Mindestlohn, von 8,50 auf 8,84 brutto Stundenlohn“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.
Umstrittene Düsseldorfer Tabelle
Nach Auffassung von ISUV besteht der große Vorteil der Düsseldorfer Tabelle darin, dass Unterhaltspflichtige einen groben Überblick bekommen, was sie ihren Kindern zahlen müssen. Andererseits ist die Tabelle zu starr, sie wird den pluralistischen Lohn- und Lebensverhältnisse nicht gerecht. Für Unterhaltsregelungen im Rahmen eines Wechselmodells ist die Tabelle nicht geeignet.
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