Kommunen müssen Betreuungsplätze bei Bedarf bereitstellen
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt das heutige Urteil (Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15) des Bundesgerichtshofs (BGH) wonach Kommunen verpflichtet sind Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Wird der Bedarf an Betreuungsplätzen rechtzeitig angemeldet und die Kommune kommt dem nicht nach, so können die betroffenen Eltern auf entsprechenden Verdienstausfall klagen. „Das betrifft viele getrenntlebende Väter und Mütter, die oft klagen, dass sie gerne arbeiten würden, aber keinen Betreuungsplatz bekommen“, stellt der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Ralph Gurk fest.
Hintergrund
Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren wollten wieder voll berufstätig sein, als die Kinder ein Jahr alt waren. Nach der Geburt meldeten Sie den Bedarf an. Dennoch bekamen sie keinen Betreuungsplatz zugewiesen. Daher klagten die Eltern auf entsprechende Verdienstausfallentschädigung für die Zeit ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Bereitstellung des Betreuungsplatzes. Der BGH sprach ihnen unter Berücksichtigung des individuellen Verdienstes eine nicht unerhebliche Summe (4.463,12 €, 2.182,20 € bzw. 7.332,93 €) Entschädigung zu.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass Eltern gefördert werden müssen, damit sie in der Arbeitswelt wieder schnell und ohne Nachteile Fuß fassen können. „Nur die Berufstätigkeit beider Elternteile hilft nachhaltig und langfristig gegen Scheidungs- und damit auch Kinderarmut“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.
Begründung des Urteils
Der BGH spricht von „Amtspflichtverletzung“, wenn eine Kommune trotz Anmeldung von Bedarf keine Betreuungsplätze zur Verfügung stellt. Der BGH bezieht sich auf das „Kinderförderungsgesetz“, dessen Ziele die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie, die Förderung des Kindes- und Elternwohls, die Vermeidung von Kinderarmut, die Unterstützung der Eltern bei Kinderwunsch, die Förderung der Geburtenrate sind.
ISUV – Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren
Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen betroffen sind. ISUV ist unabhängig, bundesweit organisiert und als gemeinnützige Organisation anerkannt.
Kontakt:
ISUV-Bundesgeschäftsstelle
Postfach 210107
90119 Nürnberg
Tel. 0911/55 04 78
info@isuv.de
ISUV-Vorsitzender RA Ralph Gurk
Ludwigstr. 23
97070 Würzburg
0931/45 25 940
r.gurk@isuv.de
ISUV-Pressesprecher
Josef Linsler
Moltkestraße 22a
97318 Kitzingen
Tel. 09321/9279671
j.linsler@isuv.de