Mit Veröffentlichung auf Facebook drohen - OLG Hamm schiebt einen Riegel vor
Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte ""Nacktbilder"" bei Facebook zu veröffentlichen sowie diese auszudrucken und in der Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 09.04.2019 entschieden und ein Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen (Az.: 3 RVs 10/19).
Drohungen mit Facebook kommen oft vor, gerade im Zusammenhang von Trennung und Scheidung.
Quelle beck aktuell