BGH: Einmal Chefarztfrau - immer Chefarztfrau ade!

Das BGH prüft konsequent die die gängigen Kriterien: Entstanden ehebedingte Nachteile, die noch fortwirken, wurde ein gemeinsames Kind betreut, wie lange liegt die Scheidung zurück, wie alt war die Unterhaltsberechtigte zu dem Zeitpunkt? Konsequent stellt der BGH auch auf den Bedarf und nicht auf den ehelichen Lebensstandard der Unterhaltsberechtigten ab. Bedarfsorientiert ist auch der Altersunterhalt. Die Feststellung ist nicht neu, sondern entspricht gängiger Rechtsprechung: "Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können." Im vorliegenden Fall sind nach Auffassung des BGH die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen.

Der in Verfassungsfragen erfahrene Rechtsanwalt Georg Rixe hebt hervor: "Bedeutsam ist auch, dass der BGH für Altfälle, bei denen der Unterhalt vor dem 01.01.2008 geregelt wurde, nicht generell ein geschütztes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand der Unterhaltsregelung annimmt. Maßgeblich ist vielmehr nur das Vertrauen auf Grundlage konkret getroffener Entscheidungen des Unterhaltsberechtigten, die nicht oder nicht sofort rückgängig zu machen sind, also beispielsweise noch abzuzahlende Investitionen oder der Abschluss eines langfristigen Mietvertrages. Der BGH stellt auf diese Weise einen angemessenen Ausgleich der Interessen her."

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