Arten der Unterhaltspflicht
Unterhaltspflicht ist in den unterschiedlichsten Formen denkbar. Zum einen betrifft dies die Art des Unterhalts, der als Naturalunterhalt (Kleidung, Kost, Unterkunft ect.) und Barunterhalt möglich ist. Der Barunterhalt knüpft an verschiedene Personengruppen und von diesen Kreisen ausgehend an bestimmte Gegebenheiten an.
Hier ist die Rede von Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt, Betreuungsunterhalt, Kindesunterhalt und dergleichen. Erfahren Sie hier mehr über die verschiedenen Arten der Unterhaltspflicht.
Ehegattenunterhalt
Es gibt viele Situationen, in denen Unterhalt geschuldet wird. Familienunterhalt ist selbstverständlich, er meint, das Geld, das die Frau/Mann zum Erhalt der Familien braucht. Während der Trennungszeit muss Trennungsunterhalt gezahlt werden, nach der Scheidung spricht man von Nachscheidungsunterhalt.
Gingen Kinder aus der Ehe hervor, so hat einer der Partner Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Hier besteht ein Basisunterhalt von drei Jahren. Es stellt sich immer die Frage, wie lange Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss. Zu prüfen ist im Einzelfall, welche Betreuungsleistungen noch für das Kind nach den ersten drei Jahren bestehen. Problem ist weiterhin die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Haben Kinder einen erhöhten Pflegeaufwand, dann ist dies immer im Einzelfall nachzuweisen.
Arten des Ehegattenunterhalts
Nachehelicher Unterhalt
Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ist nachehelicher Unterhalt beanspruchbar. Zunächst einmal ist jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet, sich seinen eigenen Unterhalt selbst zu verschaffen. Ist jedoch einer von den beiden nicht dazu in der Lage sich selbst zu versorgen, besteht ein Unterhaltsanspruch. Das Gesetz formuliert bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich der nacheheliche Unterhalt und der Unterhaltsanpruch ergeben.
Näheres zum nachehelichen Unterhalt erfahren Sie in unserem Merkblatt 18 | Ehegattenunterhalt.
Trennungsunterhalt
Trennung, aber kein Einkommen. Geht das, wie geht das? Es ist die typische Konstellation, sehr oft stehen Partner vor der Situation, dass sie sich trennen wollen, möglicherweise gar trennen müssen. Was tun, wenn einer der beiden Ehe-maligen die Kosten und den Aufwand der Trennung nicht bezahlen kann? Am Geld soll die Trennung nicht scheitern, so will es zumindest das Gesetz: Der wirtschaftlich Schwächere hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wie kann dieser Anspruch durchgesetzt werden, welche Rechte und Pflichten haben die beiden Ehe-maligen gegenseitig, wann muss der Staat einspringen, wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Das erfahren Sie in unserem Ratgeber 1 | Die Trennungs- und Scheidungssituation.
Familienunterhalt
In einer intakten Ehe sind beide Ehepartner verpflichtet sich gegenseitig zu unterstützen und zu versorgen. Dabei muss jeder Ehepartner einen eigenen Beitrag zum bestehenden Lebensbedarf der gemeinsamen Familie leisten. Hat ein Ehepartner keine eigenen Einkünfte, kann dieser für die Führung des Haushaltes einen angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser umfasst alles, was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten erforderlich ist. Dabei gilt: Je höher der Lebensstandart, desto höher der angemessene Unterhalt.
Näheres zum Familienunterhalt erfahren Sie in unserem Merkblatt 18 | Ehegattenunterhalt.
Wie wird Ehegattenunterhalt berechnet?
Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ist das unterhaltsrelevante Einkommen. Zuerst wird Auskunft verlangt über das Einkommen. Zum Einkommen zählen alle Einnahmen. Abgezogen werden Schulden, Aufwendungen für Sozialkassen, Rentenaufwendungen, ein Zehntel Berufstätigen-Bonus.
Befristung des Ehegattenunterhalts
Die Befristung des Ehegattenunterhalts richtet sich nach den durch die Ehe bedingten Nachteile. Diese müssen nachgewiesen werden. Befristung des Ehegattenunterhalts kann sowohl der Höhe nach bestehen als auch bezüglich der Dauer.
Unterhaltsanspruch wegen Krankheit
Unterhaltsansprüche können bestehen wegen Krankheit oder Gebrechen. Krankheit ist zwar kein ehebedingter Nachteil, aber aus Gründen der ehelichen Solidarität kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Aufstockungsunterhalt
Eine besondere Form des Unterhalts, ein besonderer Streitpunkt ist der Aufstockungsunterhalt. Der wirtschaftlich Stärkere muss dem wirtschaftlich Schwächeren einen Ausgleich zahlen. Auch Aufstockungsunterhalt ist allerdings zu befristen etwa auf ein Viertel oder ein Drittel der Ehedauer.
Bedürftigkeit
Ein Unterhaltsanspruch besteht auch auf Grund von Bedürftigkeit. Bevor Unterhalt geltend gemacht werden kann, wird geprüft, ob Einkommen durch Vermögen erwirtschaftet wird und ob das Einkommen durch Berufstätigkeit nicht reicht. Problem des Ehegattenunterhalts ist auch die Frage nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit muss sich am gelernten Beruf des Unterhaltsberechtigten orientieren.
Ihre Möglichkeiten als ISUV-Mitglied
Als Mitglied lassen sich Unterhaltsfragen über die schriftliche Rechtsauskunft sowie mit einem Berechtigungsschein bei einem ISUV Kontaktanwalt strukturell klären.
Außerdem erhalten Sie unsere stets aktuellen und praxisnahen Merkblätter zum Unterhaltsrecht mit 50% Rabatt.
Kindesunterhalt
Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder praktisch immer, volljährige Kinder, wenn sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht bzw. nicht in der Lage sind sich selbst zu “unterhalten”.
Bei jedem Unterhaltsanspruch sind drei Aspekte zu prüfen: Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit.
Der Betreuende bekommt in der Regel Unterhalt. Minderjährige Kinder sind in der Regel bedürftig. Für den Unterhaltspflichtigen besteht daher bei minderjährigen Kindern erhöhte Pflicht zur Erwerbstätigkeit um seine Leistungsfähigkeit gegenüber den Kindern zu erhalten und gegebenenfalls zu steigern.
Kann der Unterhaltspflichtige nicht zahlen, so kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Es gilt grundsätzlich, Barunterhalt und Betreuungsleistung sind gleichwertig.
Grundlagen der Rechtsprechung der Gerichte zum Kindesunterhalt sind die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte und die Düsseldorfer Tabelle. Zu unterscheiden sind die Zahlbeträge und die Tabellenbeträge. Von den Tabellenbeträgen wird jeweils die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, das sind dann die „Zahlbeträge“. Der Barunterhaltsverpflichtete deckt den Regelbedarf zzgl. Krankenversicherungskosten. Der sonstige Mehrbedarf ist entsprechend der Einkommensverhältnisse zu teilen. Mehrbedarf ist regelmäßig anfallender Bedarf, der durch den Regelbedarf – festgelegt in der Düsseldorfer Tabelle – nicht abgedeckt sind.
Zu unterscheiden ist beim Unterhalt: Barunterhalt, also die Geldleistung, die monatlich zu entrichten ist. Naturalunterhalt: Ausgaben des betreuenden Elternteils für Nahrung, Kleidung, Wohnung.
Festgelegt werden kann der Kindesunterhalt durch:
- Einen Vergleich, den die Eltern schließen
- Der Unterhaltspflichtige kann mittels Urkunde einen Unterhalt festschreiben lassen
- Können sich die Eltern nicht einigen, dann legt das Familiengericht den Unterhalt fest
Mehr Infos zum Kindesunterhalt
Hier finden Sie im Überblick die wichtigsten Informationen zum Kindesunterhalt.
Elternunterhalt
Die Altersstruktur verändert sich: wir werden zunehmend älter und immer mehr Menschen genießen Ihren Lebensabend über viele Jahre hinweg. Was zunächst positiv klingt hat auch Schattenseiten: Die Pflege- und Betreuungsfälle steigen enorm an.
Bei Menschen ohne Kinder trägt der Staat die Pflegekosten.
Erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern werden seit dem 01.01.2020 entlastet. Das Bundeskabinett hat dazu das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ im Kabinett verabschiedet. Danach werden die erwachsenen Kinder erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 EURO brutto für Elternunterhalt herangezogen. Dies ist eine gute und in die Zukunft weisende Entscheidung. Wir - ISUV e.V. - hatten zwar seit über 12 Jahren die völlige Abschaffung des Elternunterhalts gefordert, weil es ungerecht ist, wenn eine Generation doppelt Unterhalt zahlen muss – für die eigenen Kinder und für die Eltern. Wir können aber mit diesem Kompromiss leben, denn eine breite Mittelschicht wird vom Elternunterhalt.
Informieren Sie sich rechtzeitig über den Elternunterhalt - unabhängig davon ob Sie Elternteil oder ein Kind sind. Das leicht verständliche und anschaulich geschriebene Merkblatt 15 | Elternunterhalt, sollte von Jung und Alt gelesen werden, um langfristige Weichenstellungen im Sinne von Generationensolidarität vorzunehmen und den von Schirrmacher angekündigten Generationenkonflikt zu vermeiden.
Mehr Infos zum Elternunterhalt
Hier finden Sie im Überblick die wichtigsten Informationen zum Elternunterhalt.
ISUV informiert
- Merkblatt 11 - Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen
- Merkblatt 12 - Düsseldorfer Tabelle
- Merkblatt 13 - Unterhaltsabänderung (Klagemöglichkeiten)
- Merkblatt 15 - Elternunterhalt
- Merkblatt 16 - Rangfolge von Unterhaltsansprüchen
- Merkblatt 17 - Der Altersvorsorgeunterhalt (Bremer Tabelle)
- Merkblatt 18 - Der Ehegattenunterhalt
- Merkblatt 20 - Die Unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht
- Merkblatt 21 - Unterhalt für die Vergangenheit
- Merkblatt 22 - Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder
- Merkblatt 23 - Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder
- Merkblatt 24 - Unterhaltsrechtliche Stellung von Erst- und Zweitfamilien: Praktische Ratschläge und rechtliche Hinweise
- Merkblatt 25 - Ruhestand und Unterhaltspflicht
- Merkblatt 26 - Die Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen
- Merkblatt 27 - Vereinfachtes Verfahren für Minderjährigenunterhalt
- Merkblatt 28 - Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Merkblatt 29 - Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
- Merkblatt 30 - Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt
Kontakt vor Ort
Besprechen Sie Ihre persönliche Situation mit unseren Kontaktstellenleiter*innen vor Ort