Kindesunterhalt 2024

Unterhalt 2024 für minderjährige und volljährige Kinder

Unterhalt für Kinder

Kinder haben grundsätzlich immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Eltern müssen für ihre Kinder sorgen, sie betreuen, ihre Existenzbedürfnisse befriedigen.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Kindesunterhalt 2024 sowie Kindesunterhalt ab 18. Auch erfahren Sie, wie ISUV Sie als Mitglied bei Ihren Unterhaltsfragen unterstützen kann. Darüber hinaus finden Sie am Ende dieser Seite vielfältige Literaturhinweise als mögliche "Hilfe zur Selbsthilfe".

 

 

Inhaltsverzeichnis

Unterhaltsrechner 2024

Berechnen Sie den Kindesunterhalt 2024 einfach mit unserem benutzerfreundlichen Unterhaltsrechner.
Sie erhalten sofortige Ergebnisse basierend auf relevanten Informationen wie Einkommen und Kinderanzahl.

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Allgemeines zum Kindesunterhalt

Kindesunterhalt besteht also nicht nur in Geldform, sondern auch in Naturalien, Betreuung. Wobei sich Betreuung in der Hauptsache auf minderjährige Kinder bezieht. Voraussetzung für Unterhalt ist immer Bedürftigkeit der Person, was bei minderjährigen Kindern nahezu immer vorausgesetzt werden kann. Kann der Unterhaltspflichtige nicht zahlen, so kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Beim Kindesunterhalt unterscheidet man zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder (Kindesunterhalt ab 18).

 

 

Was ist Kindesunterhalt und welche Bedeutung hat er?

Kindesunterhalt ist die finanzielle und ideelle Unterstützung, zu der ein Elternteil verpflichtet ist, sie seinem Kind oder seinen Kindern zu zahlen. Richtmaß für Kindesunterhalt ist der Bedarf eines Kindes. Dieser Bedarf ist in Gesellschaften und Ländern sehr unterschiedlich. Der Unterhalt soll sicherstellen, dass das Kind angemessen versorgt wird und Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Bildung und medizinischer Versorgung hat.

Gesetzliche Regelungen legen den Bedarf und damit die Höhe des Unterhalts fest. Gerade nach Trennung ist die Höhe des Kindesunterhalts anhand bestimmter Kriterien wie dem Einkommen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes festgelegt. Familiengerichte regeln den Kindesunterhalt, wenn sich Eltern nicht auf eine Unterhaltsvereinbarung einigen können.

Kindesunterhalt dient ausschließlich dem Wohl des Kindes. Er ist nicht dafür gedacht, den Elternteil, der das Kind betreut, finanziell zu unterstützen. Kindesunterhalt sollte nach dem Grundsatz geregelt sein: Beide betreuen – Beide bezahlen.

In Deutschland sind Eltern verpflichtet, dem Kind so lange Unterhalt zu zahlen, bis es eine Ausbildung abgeschlossen hat und sich dann selbst versorgen kann.

 

 

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Beide Eltern sind für den Kindesunterhalt verantwortlich. Nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt (der betreuende Elternteil), sondern auch der andere Elternteil (der nicht betreuende Elternteil) hat die Pflicht, zum Unterhalt des Kindes beizutragen.

Verantwortlich für den Kindesunterhalt sind beide Elternteile, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder getrennt sind. Sowohl nach einer Trennung, Scheidung als auch bei nicht verheirateten Eltern kann - muss - das Familiengericht in vielen Fällen den Unterhalt festlegen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.

Sind die Eltern nicht leistungsfähig, so können teilweise auch die Großeltern zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen werden.

Welcher Elternteil muss Kindesunterhalt zahlen?

Kindesunterhalt muss in der Regel der Elternteil zahlen, bei dem das Kind nicht seinen Hauptwohnsitz hat. Dieser Elternteil gilt als "nicht betreuender Elternteil". Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, also derjenige, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, wird als "betreuender Elternteil" bezeichnet. Nach gängiger Rechtsauffassung leistet der betreuende Elternteil Unterhalt durch die Betreuung.

Die Verpflichtung zum Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder getrennt sind.

Gibt es Fälle, in denen auch Großeltern zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind?

In der Regel sind Großeltern in erster Linie nicht direkt zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die primäre Verantwortung für den Unterhalt der Kinder liegt in der Regel bei den Eltern. Wenn jedoch die Eltern aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sind, den Unterhalt zu leisten, können manchmal Großeltern zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden.

In bestimmten Situationen kann das Familiengericht entscheiden, dass Großeltern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Eltern finanziell nicht in der Lage sind, ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, und die Großeltern über ausreichende finanzielle Mittel und Vermögen verfügen.

Die Rechtsprechung variiert jedoch stark je Bundesland und entsprechenden Oberlandesgerichten.
Großeltern haben gegenüber ihren Enkeln einen deutlich höheren angemessenen Selbstbehalt (derzeit 2.000 € zzgl. der Hälfte des über 2.000 € liegenden Einkommens) als die Eltern gegenüber ihren Kindern.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich, da es sich bei dem Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern um eine Ersatzhaftung handelt, nur nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Wenn die Kindeseltern also wegen geringen Einkommens keinen Unterhalt für ihr Kind leisten können, hat das Kind selbst dann nur Anspruch auf den Mindestunterhalt, wenn die Großeltern sehr wohlhabend sind.

 

 

Wann endet die Unterhaltsverpflichtung?

Die Unterhaltsverpflichtung endet normalerweise, wenn das Kind das gesetzliche Volljährigkeitsalter erreicht. Wichtiger ist, wenn das Kind in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und wirtschaftlich unabhängig zu sein. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Kind eine Ausbildung abgeschlossen oder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Auch mit der Heirat des Kindes endet die Unterhaltsverpflichtung der Eltern.

Manchmal ist auch durch individuelle Vereinbarungen oder Gerichtsentscheidungen das Ende der Unterhaltsverpflichtung festgelegt.

Bis zu welchem Alter sind Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich?

Eltern sind verpflichtet für das Kind so lange Unterhalt zu zahlen, bis es eine Ausbildung abgeschlossen und somit hoffentlich wirtschaftlich unabhängig ist. Das Kind ist verpflichtet die Ausbildung zielstrebig voranzutreiben. Kinder können auch einmal eine Ausbildung abbrechen und ein neues Studium oder eine neue Ausbildung beginnen. Dies billigen Gerichte in der Regel zu. In der Regel soll auch ein Masterstudium finanziell unterstützt werden. Eine gewisse Richtlinie ist auch, wenn das Kindergeld mit 25 Jahren endet, sollte auch die Unterhaltsverpflichtung enden, bzw. müssen dann Gründe vorliegen, die es angemessen erscheinen lassen, dass die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen.

Oft wird vergessen und nicht klar herausgestellt, macht das Kind keine Ausbildung oder es studiert nicht, dann muss es arbeiten und eigenes Einkommen erzielen.

 

 

Was ist Barunterhalt oder Naturalunterhalt?

Die Frage, wer den Unterhalt für das Kind zahlen muss, stellt sich nicht, wenn die Eltern gemeinsam mit dem Kind zusammenleben. Leben Eltern nach Trennung oder Scheidung getrennt, leistet der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von Betreuung, Kost und Logis. Zur Zahlung von Barunterhalt ist hingegen der andere Elternteil verpflichtet.

Es gilt: Barunterhalt und Betreuungsleistung sind gleichwertig.

 

 

Kindesunterhalt festlegen

Kindesunterhalt kann erst geltend gemacht werden, wenn er vorher gefordert wird. Das heißt in der Praxis, der Unterhaltsberechtigte muss dem Unterhaltspflichtigen mitteilen (z.B. Brief per Einschreiben) ab wann er (klare Zeitangabe) den Kindesunterhalt in welcher Höhe erwartet.

Man muss auch nicht gleich vor Gericht ziehen: Die Eltern können einen Vergleich schließen, d. h. vereinbaren, wer, was und wie viel bezahlt. Allerdings können Eltern den Kindesunterhalt in einer Vereinbarung nicht ausschließen.

Der Unterhaltspflichtige kann auch mittels Urkunde einen Unterhalt beim Jugendamt festschreiben lassen. Bevor man eine Jugendamtsurkunde unterschreibt, sollte man sie von einem Fachanwalt überprüfen lassen. Nicht immer rechnet das Jugendamt korrekt.

Wir von ISUV empfehlen unseren Mitgliedern immer die Jugendamtsurkunde von einem ISUV-Kontaktanwalt mittels schriftlicher Rechtsberatung, die in der Mitgliedschaft enthalten ist, überprüfen zu lassen.

Können sich die Eltern nicht einigen, weil der Unterhaltspflichtige eine Jugendamtsurkunde nicht unterschreibt, keine Auskunft gibt oder bezüglich des unterhaltsrelevanten Einkommens keine Einigung besteht, dann legt das Familiengericht den Unterhalt fest. Wenn um Kindesunterhalt gestritten wird, besteht Anwaltszwang.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 9, „Der Anwaltszwang in Ehe- und Familiensachen“

 

 

Wie kann ich Kindesunterhalt beantragen oder ändern?

Zuerst sollten Informationen gesammelt werden, beispielsweise über unsere ISUV-Website. Folgende Fragen stellen sich immer: Was kann ich selbst machen, wann brauche ich einen Anwalt, was kann ich anhand der Düsseldorfer Tabelle erkennen, welches Gericht ist zuständig, möchte ich eine Vereinbarung mit dem anderen Elternteil schließen, ist dieser bereit dazu, was kann ich kostenlos beim Jugendamt erledigen, was ist eine Jugendamtsurkunde, welche Vorteile hat es, wenn ich beim Familiengericht mit Anwalt – es besteht Anwaltspflicht – einen Titel erstreite?

Viele Fragen, aber einige Schritte sind unumgänglich:

  • Einkommen, alle Einnahmen, aber auch die Ausgaben müssen offengelegt werden.
  • Wichtig: Vermeiden Sie Auskunftsklagen, Sie „verbrennen“ Geld und leiten damit einen Rechtsstreit ein, Sie müssen Auskunft geben.
  • Wie hoch ist der Anspruch auf Kindesunterhalt 2024 gemäß Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf hier. Einen ersten Überblick gibt der ISUV-Kindesunterhaltsrechner.
  • UnterhaltsrechnerAls ISUV-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, sich den Kindesunterhalt 2024 von einem ISUV-Kontaktanwalt ausrechnen zu lassen. Diese Leistung ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
  • ISUV empfiehlt: Versuchen Sie, eine Einigung mit dem anderen Elternteil zu erzielen. Manchmal ist es möglich, die Unterhaltsvereinbarung außergerichtlich zu regeln.
  • Wenn Sie Unterhalt beanspruchen, sollten Sie den Partner anschreiben und ihm mitteilen, dass Sie Unterhalt ab welchem Datum und in welcher Höhe beanspruchen - je nach individueller Vertrauenslage die Mitteilung als Einschreibebrief senden.
  • Wenn der oder die Unterhaltspflichtige nicht reagiert, kann beim Jugendamt eine Titulierung des Unterhalts beantragt werden. Die sogenannte Jugendamtsurkunde wird in der Regel kostenlos von zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes erstellt.
  • Für Unterhaltsberechtigte ist das eine bequeme Möglichkeit, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen: Das Jugendamt treibt den Unterhalt ein, leistet für den Unterhaltsberechtigten einen Rundumservice.
  • Unterhaltspflichtige müssen wissen, dass sie aus einer Jugendamtsurkunde nur mittels Klage beim Familiengericht herauskommen. Dies ist gar nicht so selten, wenn sich beispielsweise der Verdienst ändert oder bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Jugendamtsurkunden gelten bis zur Volljährigkeit des Kindes oder der Kinder.
  • Wenn sich die finanziellen Bedingungen ändern oder wenn es Veränderungen bei der Betreuung gibt, dann muss beim Familiengericht ein Änderungsantrag gestellt werden.
  • Beachten Sie immer: Ohne Absprache mit dem anderen Elternteil - den Unterhalt nicht einfach kürzen, Sie laufen Gefahr, dass gepfändet wird.
  • Der Kindesunterhalt kann auch durch das Familiengericht festgelegt werden, es besteht für bei Trennungseltern Anwaltspflicht. Das Verfahren vor dem Familiengericht hat den Vorteil, dass individuelle Umstände vorgetragen und möglicherweise berücksichtigt werden. Will der unterhaltsberechtigte Elternteil zwei oder mehr Jahre später mehr Unterhalt, muss er klagen und dies begründen.
  • Beachten Sie immer bei Unterhaltsklagen, dass der Aufwand – Gericht- und Anwaltskosten sowie der persönliche Stress - nicht höher sind als das, was Sie erstreiten.

 

 

Gibt es steuerliche Aspekte, die beim Kindesunterhalt zu beachten sind?

Grundsätzlich gilt Zahlungen für Kindesunterhalt können in der Regel nicht als steuermindernde Ausgaben geltend gemacht werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann die Zahlungen nicht von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Ebenso müssen Empfänger von Kindesunterhalt diese Zahlungen nicht als Einkommen in ihrer Steuererklärung angeben.

ISUV setzt sich dafür ein, dass Kindesunterhalt von der Steuer abgesetzt werden kann, d. h. nicht besteuert wird. Dies wäre eine echte Entlastung für Unterhaltspflichtige.

Unterhaltsschuldner werden wie unverheiratete Kinderlose, also Ledige nach Steuerklasse I besteuert. Unterhaltsberechtigte werden durch Steuerklasse II bessergestellt. Zudem erhält der mehrbetreuende Elternteil einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind. Praktisch heißt das, man kann pro Monat 355 Euro behalten, ohne das Geld versteuern zu müssen. Voraussetzung ist, dass der Elternteil allein lebt und das Kind bei ihm gemeldet ist.

Sind sich die Eltern einig und haben zwei Kinder, kann ein Kind bei der Mutter, das andere beim Vater gemeldet sein. Beide Trennungseltern können dann Steuerklasse II und den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

 

 

Was kostet es, den Kindesunterhalt festzusetzen?

Kosten richten sich immer nach dem Aufwand. Wer sich mit seinem Partner, seiner Partnerin über den Kindesunterhalt einigen kann, hat keine Kosten, es sei denn er möchte das in einer notariellen Urkunde festschreiben lassen.

Auch das Ausstellen einer Jugendamtsurkunde kostet nichts. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn die Urkunde abgeändert werden soll. Das geht nur über das Familiengericht und einen Anwalt. Je nach Streitwert entstehen dabei Kosten, die sich nach dem Betrag richten, um den gestritten wird.

Für Anwaltsgebühren und Gerichtskosten gibt es Tabellen, anhand denen man einschätzen kann, welche Kosten möglicherweise entstehen. Wir raten dringend vor dem Beginn eines familiengerichtlichen Verfahrens gut zu überlegen, Kosten und Vorteile abzuwägen. Oft sehen wir, dass sich Verfahren wegen Kindesunterhalt nicht „lohnen“. Gleichzeitig sehen und wissen wir, dass sich zu wenig oder zu viel gezahlter Unterhalt über die Jahre hinzieht und dann ein erheblicher Betrag ausgelassen oder zu viel gezahlt wird.

In jedem Fall sollten Sie, bevor Sie einen Rechtsstreit beginnen, sich über einen ISUV-Berechtigungsschein beraten lassen und dann entscheiden.

Auch bei Kindesunterhalt gilt, wenn Sie nicht genügend Geld haben, um zu prozessieren, beantragen Sie Prozesskostenhilfe. Der Anspruch darauf besteht dann, wenn ein Betroffener die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann – und „die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg“ bietet. Darüber sollten Sie mit der Anwältin oder dem Anwalt sprechen, beziehungsweise sollte sie  unaufgefordert darauf hinweisen. Wir bei ISUV haben eine interne Regelung, dass ISUV-Kontaktanwälte immer auf Prozesskostenhilfe hinweisen. .

 

 

Beratung & Austausch

Der Kindesunterhalt ist bei Veranstaltungen und Fachreferaten in unseren Kontaktstellen ein „beliebtes“ Thema. Als ISUV-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fragen dazu vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern sowie im ISUV-Forum auszutauschen.

Expertenwissen von Anwälten

Als ISUV-Mitglied profitieren Sie von einer schriftlichen Rechtsberatung. Wir beantworten Ihre Fragen zum Unterhalt auch gerne schriftlich und bieten Ihnen umfassende Informationen, Hilfe zur Selbsthilfe, Anregungen zu Initiativen sowie transparenten Expertenrat.

Ratgeber & Merkblätter

Beachten Sie außerdem unsere Merkblattempfehlungen am Ende dieser Seite. Als ISUV-Mitglied erhalten Sie 50% Rabatt auf Merkblätter und Ratgeber. Mit unserem leicht verständlichen Ratgeber verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über alles Wichtige. Diese weiteren Mitgliedsvorteile erwarten Sie.

Kindesunterhalt 2024 berechnen

Die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts 2024 bilden die Düsseldorfer Tabelle 2024 (Unterhaltstabelle) und die Leitlinien der Oberlandesgerichte. Die Unterhaltstabelle sagt, wieviel ein Kind in der Regel braucht, Abweichungen sind möglich. Die Düsseldorfer Tabelle 2024 ist jedoch kein Gesetz, daher kann von ihr im Einzelfall auch abgewichen werden.

Umgangskosten können hier relevant sein. Wenn mehr Kinder zu versorgen sind, können die Beträge niedriger ausfallen. Wenn nur ein Kind da ist, dann können die Zahlbeträge auch höher sein. Dem Unterhaltspflichtigen muss der notwendige Selbstbehalt zur Sicherung des Existenzminimums bleiben. Angerechnet werden kann auf den Unterhalt 2024 auch ein geldwerter Wohnvorteil.

 

 

Wie wird der Kindesunterhalt 2024 berechnet?

Die Berechnung des Kindesunterhalts 2024 erfolgt auf Grundlage verschiedener Aspekte.

  • Grundlage ist immer das Einkommen der Eltern, hier das Nettoeinkommen. In der Regel wird das verfügbare Einkommen verwendet, nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen verpflichtenden Abzügen.
  • Zweiter Aspekt sind die Bedürfnisse des Kindes, die anhand verschiedener Kriterien wie Alter, Gesundheitszustand, Bildung und Lebensstandard bestimmt werden.
  • Dritter Aspekt ist die Betreuungszeit. Wenn das Kind regelmäßig Zeit mit beiden Elternteilen verbringt, kann dies bei der Berechnung berücksichtigt werden. In einigen Fällen wird der Unterhalt entsprechend angepasst.

Auch zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kind entstehen können, wie außergewöhnliche medizinische Ausgaben oder Bildungskosten, können in die Berechnung einfließen.

Die Kosten für die Lebenshaltung, insbesondere die Wohnkosten können je nach Region unterschiedlich sein, und dies kann - muss nach ISUV-Auffassung - bei der Berechnung berücksichtigt werden. Auch Unterhaltszahlungen an andere Kinder aus einer früheren Beziehung müssen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Einen ersten guten Überblick, wie viel Unterhalt 2024 der jeweilige Elternteil zu zahlen hat, bietet der Unterhaltsrechner 2024.

Welche Methoden und Leitlinien gelten bei der Berechnung des Kindesunterhalts 2024?

In vielen Ländern wird der Kindesunterhalt mit einem Prozentsatz des Einkommens des nicht betreuenden Elternteils berechnet. Dieser Prozentsatz kann je nach Anzahl der Kinder, die unterstützt werden müssen, variieren. Einige Länder haben feste Prozentsätze, während andere einen gestaffelten Ansatz verwenden, bei dem der Prozentsatz für höhere Einkommen niedriger ist.

ISUV setzt sich für die Berechnung des Kindesunterhalts gemäß einer Prozentsatz Berechnung aus.

Die Berechnung des Kindesunterhalts 2024 gemäß Düsseldorfer Tabelle 2024 geht von der Nettoeinkommensberechnung aus. Diese Methode berücksichtigt das Nettoeinkommen des nicht betreuenden Elternteils nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen verpflichtenden Abzügen. Der daraus resultierende Betrag wird dann als Grundlage für die Berechnung des Unterhalts 2024 verwendet.

Wie wird das das relevante Nettoeinkommen beim Kindesunterhalt 2024 berechnet?

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen. Es umfasst alle Einkommensquellen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Zum Bruttoeinkommen gehören Gehalt, Bonuszahlungen, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen und andere finanzielle Einnahmen.

Vom Bruttoeinkommen werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen, um das Nettoeinkommen zu erhalten. Dies beinhaltet Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung usw.

Berücksichtigt werden möglicherweise auch Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Unterhaltszahlungen für andere Kinder.

Durch Abzug dieser genannten Positionen kommt es zum unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen, das Grundlage der Unterhaltsberechnung ist. Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist oft ein Streitpunkt zwischen den beteiligten Eltern. Wir verweisen hier auf das ISUV-Merkblatt Nr. 11, „Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen“.

Das unterhaltsrelevante Einkommen ist die Basis der Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle 2024 (DTB).

Wie viel Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen bleiben?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil zum Leben bleiben muss. Damit hat er seine existenziellen Bedürfnisse einschließlich Wohnung zu bestreiten. Seit 1.1.2024 beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern, eines Elternteils wohnen, nicht verheiratet, unter 21 Jahre und in Ausbildung sind 1450 EURO für den berufstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil, für den nicht berufstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil 1200 EURO. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern beträgt 1750 EURO.

Eigentlich sollte der Selbstbehalt nicht unterschritten werden. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Selbstbehalt in der Rechtsprechung unterschritten wird, insbesondere dann, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt wird, der unterhaltspflichtige Elternteil mietfrei wohnt oder mit einem neuen Lebenspartner zusammenwohnt.

Umgekehrt kann auch der Selbstbehalt angehoben werden wegen höherer Wohnkosten oder auch, wenn der betreuende Elternteil 50 Prozent und mehr verdient. Anhebung und Senkung des Selbstbehalts erfolgt durch das Familiengericht.

Wie wird das Kindergeld beim Kindesunterhalt 2024 berücksichtigt?

Kindergeld steht beiden Eltern hälftig zu. Das hälftige Kindergeld wird bei den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle 2024 hälftig abgezogen. Im Anhang der Düsseldorfer Tabelle 2024 findet sich die „Tabelle Zahlbeträge“. Für unterhaltspflichtige Elternteile ist dies die wichtigste Tabelle, denn dort finden sich die Beträge, die am Monatsanfang zu überweisen sind.

 

 

Unterhaltsrechner 2024: Kindesunterhalt 2024 berechnen

Mit unserem Unterhaltsrechner ermitteln Sie schnell und unkompliziert den Kindesunterhalt für 2024. Geben Sie einfach relevante Informationen ein und erhalten Sie eine genaue Schätzung des Unterhaltsbetrags. Unser Unterhaltsrechner berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Einkommen und Anzahl der Kinder, um Ihnen eine zuverlässige Berechnung zu liefern.

Unser Unterhaltsrechner bietet Ihnen eine transparente und verlässliche Grundlage, um Ihre finanzielle Situation besser zu planen und mögliche Unterhaltszahlungen einzuschätzen.

Bitte beachten Sie, dass der Unterhaltsrechner lediglich eine Schätzung liefert und keine rechtliche Beratung ersetzt. Bei komplexen Unterhaltsfragen empfehlen wir, professionelle rechtliche Hilfe über unsere bundesweit vertretenen Kontaktstellen in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Kindesunterhalt 2024: Düsseldorfer Tabelle

Zu unterscheiden sind in der Düsseldorfer Tabelle 2024 die Zahlbeträge und die Tabellenbeträge. Von den Tabellenbeträgen wird jeweils die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, das sind dann die „Zahlbeträge“. Der Barunterhaltsverpflichtete deckt den Regelbedarf zzgl. Krankenversicherungskosten. Der sonstige Mehrbedarf ist entsprechend der Einkommensverhältnisse zu teilen. Mehrbedarf ist regelmäßig anfallender Bedarf, der durch den Regelbedarf (festgelegt in der Düsseldorfer Tabelle 2024) nicht abgedeckt ist.

Immer häufiger entstehen Mangelfälle, weil nicht alle Ansprüche des Unterhalts gemäß den Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle 2024 befriedigt werden können. Von ISUV-Mitgliedern wird immer wieder kritisiert, dass die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2024 zu hoch sind und mehrfach schon überproportional angehoben wurden.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024

Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Wichtigste zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2024 (Stand 01.01.2024).

Mehr Informationen Download Düsseldorfer Tabelle 2024 (PDF)

Rangfolge beim Kindesunterhaltsanspruch

Unterhaltsansprüche unterliegen immer einer Rangfolge. Es gilt minderjährige Kinder kommen zuerst. Dann kommen die Elternteile, die minderjährige Kinder betreuen. Volljährige Kinder (Kindesunterhalt ab 18) kommen erst auf Rang 4: volljährigen Kindern ist es in der Regel zumutbar, für den eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Aus diesem Grunde hält man diese Kinder für weniger schutzbedürftig im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 16, „Die Rangfolge von Unterhaltsansprüchen“

 

Grundlage für die Höhe des Kindesunterhalts

Dies ist das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Es wird ermittelt, indem sämtliche möglichen Einkommen erfasst werden:

  • Erwerbseinkommen (selbständig oder nicht selbstständig)
  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte
  • Bürgergeld
  • Mietfreies Wohnen
  • Dienstwagen als geldwerter Vorteil

Abgezogen werden vom Einkommen:

  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
  • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% des Nettoeinkommens)
  • Fahrtkosten
  • Schulden (Zinsen immer, Tilgung möglicherweise im Einzelfall).

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 11, „Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen“.

 

Der Unterhaltspflichtige muss über seine Einkommensverhältnisse Auskunft geben, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Unterhaltsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch. Allerdings kann der Unterhaltsberechtigte nicht nach Belieben Auskunft verlangen. Auskunft kann alle zwei Jahre eingefordert werden, der Auskunftsanspruch ist gegenseitig.

Abänderung von Unterhaltstiteln ist bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse möglich. Wesentliche Änderungen sind:

  • Das Einkommen verändert sich „wesentlich“ – erheblich, so dass er in der Düsseldorfer Tabelle um mindestens eine Stufe höher eingruppiert wird
  • Der Berechtigte erlangt eine eigene Lebensstellung
  • Der Berechtigte bezieht ein wesentlich höheres Einkommen
  • Der Berechtigte wird volljährig und eine beiderseitige Barunterhaltsverpflichtung entsteht

Wesentliche Änderungen muss sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete unaufgefordert mitteilen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 20, „Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht“

 

 

Wann muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil über den festgesetzten Kindesunterhalt hinaus noch mehr zahlen?

Die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils beschränkt sich in erster Linie auf den Kindesunterhalt, der die Kosten für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes abdecken soll. Dieser Unterhalt umfasst in der Regel Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Bildung und Freizeitaktivitäten des Kindes.

Der Mehrbedarf beim Kindesunterhalt bezieht sich auf regelmäßig wiederkehrende, zusätzliche Bedarfe des Kindes, die nicht im allgemeinen Regelbedarf enthalten sind. Typische Beispiele für Mehrbedarf sind besondere Kosten für die schulische oder berufliche Ausbildung des Kindes, erhöhte Kosten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung, oder außergewöhnliche Kosten für die Betreuung des Kindes.

Der Sonderbedarf beim Kindesunterhalt bezieht sich auf außergewöhnliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Bedarfe des Kindes. Beispiele für Sonderbedarf können unerwartete medizinische Ausgaben, Kosten für außergewöhnliche schulische Aktivitäten oder plötzliche finanzielle Belastungen sein, die nicht vorhersehbar waren.

Bei der Festlegung von Mehrbedarf und Sonderbedarf sollte eine genaue Begründung und Aufstellung der entstehenden Kosten erfolgen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern oder dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten rät ISUV zu Mediation bzw. Coaching.
Ändern sich die finanziellen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich, d. h. mindestens um 10 Prozent, kann dies zu einer Anpassung der Unterhaltszahlungen führen.

Kindesunterhalt wird nicht gezahlt: Wo gibt es Hilfe?

Wenn der Kindesunterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht gezahlt wird, fehlt das Geld zur Versorgung des Kindes oder der Kinder und damit ein Teil des Familieneinkommens. In einigen Fällen kommt es vor, dass der Unterhaltspflichtige auch nur einen Teil des Unterhalts überweist, weil er/sie beispielsweise einen finanziell schlechten Monat hat, weil er oder sie weniger arbeiten konnte.

Der Unterhalt, so das juristische Wording, gilt als Einkommen der Kinder, wird aber auf das Bürgergeld angerechnet. Daher sollte bei einer nur teilweisen Zahlung durch den Unterhaltspflichtigen das Jobcenter darüber informiert werden, dass in diesem Monat weniger Unterhaltszahlungen geleistet wurden. Das Jobcenter muss dies berücksichtigen und dann eine entsprechende Einkommensberechnung erstellen.

 

 

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht leisten kann?

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den vereinbarten oder den vom Familiengericht festgesetzten Kindesunterhalt zu leisten, gibt es verschiedene Maßnahmen, um den Konflikt zu lösen. ISUV rät immer dazu, zuerst einmal miteinander zu reden und mögliche Kompromisse zu finden.

Die Trennungseltern sollten zuerst versuchen, eine neue Vereinbarung über den Unterhaltsbetrag zu treffen, die den finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen besser entspricht. Wichtig, dies erfordert die Zustimmung des anderen Elternteils.

Nach ISUV-Erfahrung kann ISUV-Coaching und/oder Mediation helfen, eine Einigung zu erzielen. Bei Vereinbarungen sollten die Einkommen beider Elternteile berücksichtigt werden.

Wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, kann der Unterhaltspflichtige vor Gericht gehen, um eine Anpassung der Unterhaltszahlungen zu beantragen. Dabei muss er seine veränderten finanziellen Verhältnisse darlegen, die eingetreten sind, beispielsweise durch Krankheit, Arbeitsplatzverlust, geringeres Einkommen wegen Kurzarbeit, weitere Kinder.

Wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt trotz Gerichtsbeschluss nicht zahlt, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören beispielsweise die Pfändung von Lohn oder Bankkonten. Pfändungen sollten nur in Extremsituationen, wenn trotz mehrfachem Nachfragen nicht gezahlt wird, erfolgen.

ISUV-Mitglieder haben die Möglichkeit sich den Kindesunterhalt im Rahmen einer Mitgliedschaft berechnen zu lassen. Diese Berechnung ist oft eine gute Grundlage, um mit dem anderen Elternteil zu verhandeln.

 

 

Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn der zahlungspflichtige Elternteil die Unterhaltszahlungen nicht erfüllen kann, aber der Unterhalt dringend benötigt wird?

Wenn der zahlungspflichtige Elternteil die Unterhaltszahlungen nicht erfüllen kann, aber der Unterhalt dringend benötigt wird, gibt es mehrere Möglichkeiten, um Unterstützung zu erhalten:

Am wichtigsten ist der Unterhaltsvorschuss. Getrennterziehende Elternteile erhalten finanzielle Unterstützung, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nicht zahlt, oder nur einen Teil des Unterhalts zahlen kann. Für den Unterhaltspflichtigen ist es wichtig, der Unterhaltsvorschussstelle zu beweisen, dass man nicht oder nur teilweise nicht zahlen kann, ansonsten laufen Unterhaltsschulden auf. Wir raten einen Anwalt einzuschalten, der die Situation mit der Unterhaltsvorschussstelle klärt.

In einigen Fällen können getrennterziehende Elternteile Anspruch auf Sozialhilfe oder andere staatliche Sozialleistungen haben. Ob Ansprüche bestehen können ISUV-Mitglieder hier prüfen lassen:

Wenn der zahlungspflichtige Elternteil die Unterhaltszahlungen trotz gerichtlicher Anordnung nicht leistet, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, der gerichtliche Schritte einleitet. Dabei ist immer zu bedenken, welche Gerichts- und Anwaltskosten entstehen und um welchen Betrag gestritten wird.

Ein Mediator oder ISUV-Coaching kann möglicherweise helfen, eine Vereinbarung zwischen den Eltern zu erzielen und Perspektiven für die Zukunft aufzuzeigen.

Grundsätzlicher Hinweis: Wenn Umgang und elterliche Sorge zwischen den Eltern einvernehmlich und kommunikativ geregelt werden, dann funktionieren auch die Unterhaltszahlungen.

 

 

Unterhaltsvorschuss durch das Jobcenter oder Jugendamt?

Das Jobcenter ist dann zuständig, wenn es sich um kurzzeitige Ausfälle seitens des/der Unterhaltspflichtigen handelt. Wenn die Zahlungen seitens des Unterhaltspflichtigen ganz ausfallen, ist nicht das Jobcenter, sondern das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Das gilt auch, wenn der Kindesvater immer wieder unregelmäßig zahlt und kontinuierlich zu wenig überweist.

Das Jugendamt gewährt dann einen Unterhaltsvorschuss. Dieser wird nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Vorschussleistung oder Ausfallleistung gezahlt. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses besteht darin, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig nachkommt.

 

 

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2024?

Wie viel der Unterhaltspflichtige zahlen muss, richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Für die Berechnung wird der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle 2024 herangezogen.

Der Unterhaltsvorschuss 2024 ist allerdings vom Jugendamt auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Unterhaltsvorschuss Tabelle 2024

Kinder erhalten monatlich:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: € 230,00
  • Kinder von 6 bis 11 Jahre: € 301,00
  • Kinder von 12 bis 17 Jahre: € 395,00

Einige Mütter oder auch unterhaltsberechtigte Väter scheuen manchmal den Gang zum Jugendamt. Sie wollen dem unterhaltspflichtigen Elternteil keine Probleme bereiten oder die oft schon angespannte Beziehung nicht weiter strapazieren.

„Es besteht oft der Irrglaube, dass bei Zahlung von Unterhaltsvorschuss beim Unterhaltspflichtigen Schulden auflaufen. Fakt ist allerdings, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann, kann das Jugendamt kein Geld zurückholen“, stellt Fachanwalt für Sozialrecht Manfred Hanesch fest.

 

 

Das Jugendamt einschalten?

Will der Unterhaltspflichtige aus welchen Gründen auch immer nicht zahlen, obwohl er könnte, laufen Unterhaltsschulden auf, wenn der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsvorschuss fordert. Das Jugendamt betreibt nun die Rückforderung des Unterhaltsvorschusses.

„Das Jugendamt übernimmt damit den Unterhaltskonflikt. In der Praxis stellen wir fest, dass mit der Einschaltung des Jugendamtes immer eine Verschärfung der Konfliktsituation zwischen den Trennungseltern einhergeht. Dies hat dann auch Auswirkungen auf die Kinder. Konfliktpunkt ist, dass das Jugendamt nicht vermittelt, sondern nur dem unterhaltsberechtigten Elternteil beisteht“, stellt Sozialanwalt Hanesch fest.

Grundsätzlich meint die ISUV-Vorsitzende Ulbrich sollten Betroffene, denen das Einkommen für die Familie nicht reicht, prüfen, „ob andere sozialrechtliche Hilfen möglich sind, bevor sie Unterhaltsvorschuss fordern. Mitglieder können uns ihr Anliegen per Mail an hilfesozialrecht(at)isuv(dot)de schreiben und werden von einem erfahrenen Coach beraten.“

 

 

Welche rechtlichen Konsequenzen kann es für den Unterhaltspflichtigen haben, wenn er keinen Unterhalt zahlt?

Die rechtlichen Konsequenzen für einen Unterhaltspflichtigen, der keinen Unterhalt zahlt, können je nach Situation variieren. Konkret können jedoch folgende rechtlichen Konsequenzen drohen:

  • Der Unterhaltsberechtigte kann vor Gericht eine Zwangsvollstreckung beantragen. Dies kann dazu führen, dass Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen gepfändet werden, um den ausstehenden Unterhalt zu begleichen. Allerdings, wenn nichts da ist, kann man auch nichts pfänden.
  • Es kann eine Gehaltspfändung beantragt werden. Der Unterhaltspflichtige wird dazu verpflichtet, einen Teil seines Gehalts für den Unterhalt abzutreten. Dies geschieht durch gerichtlichen Beschluss. Das kommt bei Arbeitgebern oft nicht gut an, signalisiert es doch, dass der Arbeitnehmer Probleme hat.
  • Diskutiert und von manchen Kreisen gefordert wird auch oft eine Fahrerlaubnissperre für den Unterhaltspflichtigen, wenn er seinen Unterhaltspflichten bewusst und selbstverschuldet nicht nachkommt.
  • In extremen Fällen und bei wiederholten Verstößen gegen Unterhaltsverpflichtungen kann eine Haftstrafe verhängt werden. Dies ist jedoch in der Regel eine “letzte Maßnahme” und wird nur in schwerwiegenden Fällen angewandt.
  • Der Unterhaltspflichtige kann den Anspruch auf staatliche Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, verlieren, wenn er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, bzw. diese werden gekürzt.

Kindesunterhalt und Rückzahlung von Schulden

Oft ein Thema und Anlass für Konflikte, Unterhalt und Rückzahlung von Schulden. Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, und die bereits während der Ehe abgezahlt wurden, können vom Einkommen abgezogen werden.

Beim Kindesunterhalt darf der Schuldenabzug aber nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt unterschritten würde, also der unterste Betrag der Düsseldorfer Tabelle. Anders ausgedrückt: Dieser Mindestunterhalt muss auf jeden Fall gezahlt werden, egal wie hoch die Schulden sind. Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, sich um eine Reduzierung der Monatsraten zu bemühen, auch wenn der Kredit dadurch insgesamt länger läuft und teurer wird. Ist das nicht möglich oder nicht ausreichend, muss der unterhaltspflichtige Elternteil notfalls einen Nebenjob annehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können.

 

 

Rückforderung von Unterhalt

Ein häufiges Problem, eine häufige Frage von Unterhaltspflichtigen ist, ob zu Unrecht gezahlter Unterhalt rückwirkend zurückgefordert werden kann. Unterhalt kann nur zurückgefordert werden ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde. Es handelt sich um ein komplexes Problem mit sehr viel Rechtsprechung dazu.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 30, "Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt“

Kann Kindesunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden?

Normalerweise muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen Antrag auf Kindesunterhalt stellen. Dieser Antrag sollte so schnell wie möglich nach Bedarf eingereicht werden. Ab diesem Datum muss Kindesunterhalt gezahlt werden. Es gilt der Grundsatz: Kein Unterhalt für die Vergangenheit.

Allerdings, wie so oft im Familienrecht, keine Regel ohne Ausnahmen. Manchmal kann Kindesunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der zahlungspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist und es einen nachweisbaren Grund für die Verzögerung bei der Antragstellung gibt. In dieser Situation ist ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht notwendig. Für solche speziellen Fragen können ISUV-Mitglieder einen Berechtigungsschein erwerben und bei einem ISUV-Kontaktanwalt Auskunft erhalten.

Kindesunterhalt 2024: Hilfe & Unterstützung

Welche staatliche Unterstützung oder Sozialleistungen stehen Alleinerziehenden zu?

ISUV legt Wert auf folgende Formulierung: Trennungseltern und tatsächlich Alleinerziehende können grundsätzlich alle Familienleistungen, insbesondere Kindergeld und Elterngeld sowie in Bayern das Familiengeld erhalten. Aber auch die existenzsichernden Leistungen (zum Beispiel Wohngeld oder SGB II-Leistungen) können ergänzend nachgefragt werden.

Einige Leistungen richten sich speziell an tatsächlich Alleinerziehende und hauptbetreuende Elternteile oder enthalten besondere Ausgestaltungen für diese beiden Gruppen.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von alleinerziehenden bzw. hauptbetreuenden Elternteilen. Kommt der andere Elternteil seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nicht oder nicht regelmäßig nach, hilft der Unterhaltsvorschuss die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern. Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt .
Familien, also auch tatsächlich Alleinerziehende, mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Eltern, die den Kinderzuschlag bekommen, werden von den Kitagebühren befreit und haben Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen.

Über die steuerlichen Kinderfreibeträge hinaus sollen Mehrbelastungen in einem Haushalt von tatsächlich Alleinerziehenden und hauptbetreuenden Elternteilen bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden. Dazu dient der steuerliche Entlastungsbetrag. Er ist in die Steuerklasse II eingearbeitet. Zudem kann im Einzelfall eine Übertragung der Kinderfreibeträge des anderen Elternteils in Betracht kommen, insbesondere dann, wenn er keinen Unterhalt zahlt. Dann können alle Kinderfreibeträge vom überwiegend alleinerziehenden Elternteil allein steuermindernd beansprucht werden. Aber auch die Absetzungsmöglichkeiten bei den Kinderbetreuungskosten mindern die Höhe der zu entrichtenden Steuer. 

Tatsächlich Alleinerziehende und überwiegend Getrennterziehende, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, können einen Mehrbedarfszuschlag zum Regelbedarf erhalten. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder. Zuständig ist das örtliche Jobcenter.

 

 

Wo kann ich rechtliche Beratung und Unterstützung in familienrechtlichen Fragen inklusive Kindesunterhalt erhalten?

ISUV bespricht mit Betroffenen immer einen individuellen Fahrplan für Trennung und Scheidung, darin enthalten ist natürlich auch der Kindesunterhalt. Betroffene Trennungseltern können sich auf der ISUV-Website einen Überblick verschaffen, was sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.

Ein nächster Schritt ist der Unterhaltsrechner, darüber ist es möglich sich einen ersten Überblick über Unterhalt und entsprechend Kindesunterhalt zu verschaffen.

ISUV-Mitglieder haben die Möglichkeit sich über die schriftliche Rechtsauskunft den Kindesunterhalt von einem ISUV-Kontaktanwalt ausrechnen zu lassen.

Im Rahmen des ISUV-Coachings arbeiten wir darauf hin, dass Trennungseltern den Kindesunterhalt unter Berücksichtigung von Einkommen und Betreuungszeiten, aber auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltseinkommen eigenständig festlegen und notariell festschreiben. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Trennungseltern den Unterhalt für ihre Kinder festlegen können. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie aber kein Gesetz, Trennungseltern sollten auf ihre Vereinbarung bestehen.

Geht es um Familienrecht und in diesem Zusammenhang auch um Kindesunterhalt, so sind in strittigen Fällen Fachanwälte für Familienrecht die „richtigen“ Ansprechpartner. Für Mitglieder gibt es den ISUV-Berechtigungsscheinen. Damit können sich Mitglieder bei einem ISUV-Kontaktanwalt zum Preis von 30 EURO beraten lassen.

Können betroffene Trennungseltern nur eine Einigung über Anwälte erzielen, sollten sie grundsätzlich Kosten und Risiko eines Gerichtsverfahrens überlegen. ISUV rät grundsätzlich immer zu einer Zweitmeinung, d. h. es sollte ein zweiter Anwalt befragt werden. Mitglieder können sich über den ISUV-Berechtigungsschein kostengünstig eine Zweitmeinung einholen.

Auch Jugendämter können Unterhaltsberechtigte in Sachen Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss beraten mit dem Ziel eine Jugendamtsurkunde zu erstellen, in der der Kindesunterhalt geregelt wird. Wenn Sie eine Jugendamtsurkunde abschließen, ist dies im ersten Moment kostenfrei, aber wenn sich bei den Einkommensverhältnissen etwas ändert, sind Sie auf den Partner oder die Partnerin angewiesen, dass er oder sie zustimmt. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie vor Gericht eine Abänderung erstreiten. Bevor Sie eine Jugendamtsurkunde unterschreiben, sollten Sie sich im Rahmen einer ISUV-Mitgliedschaft beraten lassen und insbesondere den geforderten Unterhalt überprüfen lassen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt


Hier finden Sie weitere Antworten auf häufige Fragen zum Kindesunterhalt.

Kindesunterhalt ab 18: Volljährigenunterhalt

Mit Vollendung des 18. Lenbensjahres entfällt die Aufteilung in Natur- und Barunterhalt, bei dem ein Elternteil betreut – der andere zahlt . Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern, die immer unterhaltsberechtigt sind, müssen volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch (Kindesunterhalt ab 18) selbst geltend machen, wenn sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht, bzw. nicht in der Lage sind sich selbst zu "unterhalten". Die Unterhaltszahlungen werden in der Regel auf das eigene Konto des Kindes überwiesen. Ab 18 Jahren sind beide Elternteile zum Kindesunterhalt verpflichtet.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Kindesunterhalt ab 18:

 

 

 

Beratung & Austausch

Als ISUV-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fragen zu den Themen Trennung, Scheidung und Unterhalt vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei kostenlosen Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern sowie im ISUV-Forum auszutauschen.

Expertenwissen von Anwälten

Als ISUV-Mitglied profitieren Sie von einer schriftlichen Rechtsberatung. Wir beantworten Ihre Fragen zu den Themen Trennung, Scheidung und Unterhalt auch gerne schriftlich und bieten Ihnen umfassende Informationen, Hilfe zur Selbsthilfe, Anregungen zu Initiativen sowie transparenten Expertenrat.

Ratgeber & Merkblätter

Als ISUV-Mitglied erhalten Sie 50% Rabatt auf Merkblätter & Ratgeber. Mit unseren informativen und leicht verständlichen Publikationen rund um das Familienrecht verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über alles Wichtige. Diese weiteren Mitgliedsvorteile erwarten Sie.