Fragen zum Unterhalt

für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete

Inhaltsverzeichnis

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Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

„Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle lassen sich meist ohne juristisches Gezerre und Gezeter regeln, wenn beide Seiten gesprächsbereit sind, grundlegende rechtliche Strukturen kennen und beherzigen sowie gegenseitige Empathie aufbringen“, stellt ISUV-Vorsitzender, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest.

 

 

Kindesunterhalt: Sind Gerichtsverfahren effizient?

Zunächst sollten sich unterhaltsberechtigte und unterhaltsverpflichtete Elternteile gegenseitig informieren. Haben sich keine gravierenden Einkommensveränderung – Richtwert plus oder minus 10 Prozent – ergeben, sollten die neuen Zahlbeträge ohne Wenn und Aber gezahlt werden. Haben sich die Einkommensverhältnisse entsprechend verändert, dann kann man den Unterhalt nicht einfach kürzen, sondern beim Familiengericht einen entsprechenden Abänderungsantrag stellen. „Der Weg zum Gericht ist immer der letzte Ausweg. Vorher sollte sehr genau geprüft werden, in welchem Verhältnis Gerichts- und Anwaltskosten zu der Höhe der Unterhaltsforderungen stehen“, rät ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

 

 

Kindesunterhalt: Statischer Titel oder Dynamischer Titel?

Beachten müssen beide Seiten, ob ein dynamischer oder statischer Unterhaltstitel vorliegt. Bei einem dynamischen Titel erhöht sich der Kindesunterhalt automatisch entsprechend des jeweiligen Zahlbetrags. Unterhaltspflichtige müssen unaufgefordert zahlen.

Viele Zahlungspflichtige haben beim Jugendamt eine Urkunde unterzeichnet, in der sie sich verpflichten entsprechend ihrem Einkommen Unterhalt zu zahlen. Wenn eine Jugendamtsurkunde vorliegt, besteht automatisch die Verpflichtung die Zahlung an die Düsseldorfer Tabelle anzupassen. „Der Glaube, ich zahle erst mehr, wenn mich das Jugendamt auffordert, ist ein Irrglaube. In hochstreitigen Beziehungen wird dann immer schnell gepfändet“, hebt Linsler hervor.

Gut zu wissen: Volljährige Kinder können keinen dynamischen Unterhaltstitel erhalten. Für sie bleibt es bei einem statischen Titel. Ändern sich die Verhältnisse, muss der Titel mittels Abänderungsklage angepasst werden.

 

 

Kindesunterhalt: Erhöhung von Selbstbehalt - Mangelfall?

Der Selbstbehalt wurde erhöht. Das kann in den beiden unteren Einkommensgruppen dazu führen, dass der Kindesunterhalt gekürzt werden muss, weil ein Mangelfall vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für mehrere Kinder Unterhalt gezahlt werden muss.

„Liegt ein Mangelfall vor, ist anwaltliche Beratung dringend angeraten. ISUV - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - bietet kostengünstige Beratung für Mitglieder an. Zudem profitieren Sie als ISUV-Mitglied von diesen weiteren Mitgliedsvorteilen. In keinem Fall darf der Unterhalt eigenmächtig gekürzt werden“, hebt Linsler hervor.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023

Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Wichtigste zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2023 (Stand 01.01.2023).

Mehr Informationen Download Düsseldorfer Tabelle 2023 (PDF)

Kindesunterhalt: Anspruch auf eine angemessene Wohnung für beide Elternteile?

Auch Unterhaltspflichtige haben Anspruch auf eine angemessene Wohnung, in der Umgang mit den Kindern stattfinden kann. Mit der Wohnkostenpauschale von 430€ sind in den Städten aber auch in den meisten Regionen im Westen keine Wohnungen zu haben, geschweige denn warm. Für diesen Fall ist in den „Anmerkungen“ der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen, dass der Selbstbehalt erhöht werden soll, wenn die Warmmiete einer angemessenen Wohnung höher als die Wohnkostenpauschale ist. Die Angemessenheit ergibt sich im Normalfall aus den Warmmietbeträgen der Sozialbehörden. „Unterhaltspflichtige sollten sich vor Ort erkundigen, nach welchen Richtlinien Sozialhilfeempfängern eine angemessene Wohnung zugeteilt wird“, rät Linsler. Nahezu jede Stadt/Landkreis hat entsprechende Richtlinien für angemessene Wohnungen, die Sozialhilfebedürftigen zugeteilt werden.

Ist die entsprechende Miete für eine jeweils vor Ort angemessene Wohnung höher als die Wohnkostenpauschale, so ist grundsätzlich der Selbstbehalt um den Differenzbetrag zu erhöhen. „Unterhaltspflichtige sollten sich nicht scheuen für eine angemessene Wohnung vor Gericht ziehen. Die Erfahrung zeigt, dass der Umgang mit den Kindern langfristig nur dann gesichert ist, wenn angemessene Wohnverhältnisse vorhanden sind“, rät Pressesprecher Linsler. Für eine Einzelperson gilt eine Einzimmerwohnung als angemessen. Findet regelmäßig Umgang mit Kindern statt, gilt entsprechend dem Sozialhilferecht eine 2 - oder 3-Zimmer-Wohnung als angemessen.

 

 

Kindesunterhalt: Muss ich einen Zweitjob annehmen?

Wenn sich der Selbstbehalt auf Grund der Wohnkosten erhöht, entstehen in den Einkommensgruppen 1-3 mehr Mangelfälle. Das heißt, das Einkommen reicht dann nicht mehr um den Mindestunterhalt zu zahlen. Familiengerichte versuchen mit allen Mitteln Mangelfälle zu vermeiden. So wird beispielsweise Alimentenzahlern/Innen auferlegt einen weiteren Job anzunehmen, so dass der Mindestunterhalt gesichert ist. Wenn also ein Mangelfall wegen erhöhter Wohnkosten entsteht, prüfen die Gerichte genau, ob der Unterhaltspflichtige nicht durch einen Zweitjob den Mindestunterhalt sichern kann.

 

 

Kindesunterhalt: Respektlos gegenüber Unterhaltspflichtigen

Gerade in Bezug darauf kritisiert ISUV die „soziale Unausgewogenheit gegenüber Unterhaltspflichtigen“. Unterhaltspflichtige müssen eine angemessene Wohnung einklagen, in der auch Umgang mit Kindern stattfinden kann. Dagegen brauchen Hartz-IV-Empfänger nur einen Antrag stellen um eine angemessene Wohnung zugeteilt zu bekommen.

„Es ist respektlos gegenüber Unterhaltspflichtigen, die schließlich erwerbstätig sind, Unterhalt leisten, Sozialabgaben zahlen und dann auch noch vom Staat wie Ledige mit Steuerklasse I abkassiert werden, so als hätten sie keine Kinder. Wenn also diese Leistungsträger ihr selbst verdientes Geld einklagen müssen, um angemessen wohnen zu können und wenn dann der Mindestunterhalt nicht mehr gezahlt werden kann, sollen sie auch noch trotz voller Erwerbstätigkeit einen Zweitjob annehmen, so ist dies entwürdigend und demotivierend. Dementsprechend äußern sich Betroffene auch in Foren“, kritisiert Linsler.

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Kindesunterhalt: Wann wird Unterhaltspflichtigen noch ein Nebenjob zugemutet?

Allen Unterhaltstatbeständen ist gemeinsam, dass ein Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und auf der anderen Seite der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige in der Lage sein und bleiben muss, nach Abzug des zu zahlenden Unterhaltes, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu decken.

Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen oder einen volljährigen aber noch nicht 21-jährigen Kind, welches noch im Haushalt eines Elternteils lebt und eine allgemeine Schulausbildung absolviert (sog. privilegiert Volljähriger), besteht eine sog. gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese hat zur Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltsverbindlichkeit nur der notwendige Selbstbehalt verbleiben muss.

Was aber, wenn trotz Erwerbstätigkeit keine ausreichenden Mittel bleiben, um unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Dies betrifft im Regelfall diejenigen Verpflichteten, die mehr als einem Unterhaltsberechtigten gegenüber stehen und noch dazu im „Mindestlohnbereich“ tätig sind.

Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Unterhaltspflichtige neben seiner bereits ausgeübten Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufnehmen muss, um seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes nachzukommen.

Der BGH hat im Jahr 2014 (vgl. Beschluss v. 24.9.2014 AZ. XII ZB 111/13) hierzu entschieden, dass im Einzelfall stets geprüft werden muss, ob dem Unterhaltspflichtigen neben seiner Vollzeittätigkeit auch die Ausübung einer Nebentätigkeit zugemutet werden kann. Abzustellen ist also stets auf die Umstände des Einzelfalles u. a. unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeitsschutzes.

Das OLG Braunschweig (vgl. Beschluss v. 18.10.2012 AZ 1UF 158/12) steht in diesem Zusammenhang auf dem Standpunkt, dass ein Unterhaltspflichtiger, der einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, grds. seine Erwerbsobliegenheit erfüllt, es sei denn, er arbeitet unterhalb seiner Qualifikation und Fähigkeiten. Insb. bei Tätigkeiten, die mit besonderer körperlicher oder seelischer Belastung verbunden sind, verlangt das OLG Braunschweig nicht die Aufnahme einer Nebentätigkeit. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise eine Tätigkeit in Wechselschicht als eine solch besonders belastende Tätigkeit angesehen.

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Häufige Fragen zum Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit eines Kindes wird der Unterhalt wegen des Wegfalles der Betreuung des minderjährigen Kindes (Betreuungsunterhalt) anders berechnet. Mit der Volljährigkeit erlischt das Sorgerecht, die Eltern verlieren ihre Vertretungs- und Erziehungsbefugnisse. Dies hat zur Folge, dass der bislang betreuende Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig wird – soweit er leistungsfähig ist. Beide Eltern haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des dann volljährigen Kindes (Kindesunterhalt ab 18). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind noch unter 21 Jahre alt ist und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet oder anderweitig wegen einer Ausbildung noch unterhaltsberechtigt ist.

Ebenso spielt eigenes Einkommen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) eine größere Rolle (bei Minderjährigkeit nur zu 50 % zu berücksichtigen). Das Kindergeld wird zu 100 % bedarfsdeckend eingesetzt, der Unterhalt bemisst sich grundsätzlich nach dem zusammengezählten Einkommen beider Elternteile. Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen unbefristeten Unterhaltsanspruch und auch einen entsprechenden Titulierungsanspruch, sodass die Unterhaltstitel, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus bis zu einer Abänderung fortbestehen, es sei denn in dem Unterhaltstitel aus der Minderjährigkeit ist ausdrückliche eine Begrenzung bis zur Volljährigkeit schriftliche fixiert. Es stellt sich daher sehr häufig die Frage, wie und wem gegenüber ein Abänderungsbegehren zu erfolgen hat.

 

 

Kindesunterhalt ab 18: Wie lange müssen Eltern Kindesunterhalt ab 18 bezahlen?

Die Ausbildung muss zielstrebig durchgeführt werden. Bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit entfällt der Unterhaltsanspruch. Ein Studierender hat grundsätzlich den für seinen Studiengang maßgeblichen Studienplan einzuhalten. Ihm ist allerdings ein gewisser Spielraum für die selbstständige Auswahl der angebotenen Lehrveranstaltungen und für den eigen-verantwortlichen Aufbau des Studiums zuzugestehen. Zugebilligt werden über die Regelstudienzeit und, falls sie länger ist, über die Förderungshöchstdauer nach BAföG hinaus noch 1 bis 2 (Fach-)Semester, im Einzelfall noch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt (Stichwort: Bummelstudium, OLG FamRZ 1999, Seite 886).

Eine längere Dauer verletzt die Obliegenheit des Studenten, die kostspielige Ausbildung in kürzester Frist zu beenden und lässt den Unterhaltsanspruch entfallen, außer es liegen besondere Gründe, wie Krankheit, vor (OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 60 und Seite 1005). Die übliche Ausbildungsdauer – nicht die Mindeststudiendauer – stellt z. B. einen Maßstab dar. Einen Maßstab bietet auch die Höchstförderungsdauer nach § 15 a BAföG, die sich ihrerseits an der Regelstudienzeit des § 10 des Hochschulrahmengesetzes orientiert. Etwaige Verzögerungen und die Gründe hierfür hat das volljährige Kind darzulegen und zu beweisen. Wie gesagt, die Überschreitung der üblichen Studiendauer von ein bis zwei Semestern ist immer zu tolerieren.

 

 

Kindesunterhalt ab 18: Muss sich ein Kind eigenes Einkommen anrechnen lassen?

Eine Ausbildungsvergütung - etwa in einem dualen Studiengang – bei dem monatliche Zahlungen erfolgen, ebenso bei einer normalen Lehre - sind unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen voll anzurechnen. Gelegenheitsjobs während eines Studiums zählen nicht dazu. Eine Verpflichtung, Nebenjobs während des Studiums anzunehmen besteht nicht. Hingegen besteht die Verpflichtung, BAföG-Leistungen – auch darlehensweise – in Anspruch zu nehmen. Unterlässt des volljährige Kind dieses, sind derartige Einkünfte fiktiv zuzurechnen. BAföG-Leistungen erhält natürlich nicht jedes Kind, welches sich in Ausbildung befindet. Das bestimmt sich nach den BAföG-Richtlinien.

 

 

Kindesunterhalt ab 18: Wann haben Eltern einen Anspruch auf Auskunft über den Fortgang des Studiums?

Grundsätzlich gibt es im Unterhaltsrecht das Auskunftsrecht des Unterhaltspflichtigen gegen den Unterhaltsberechtigten zu seinen (finanziellen) Umständen alle zwei Jahre. Dieses Auskunftsrecht muss vom Unterhaltsverpflichteten aktiv geltend gemacht werden. Aus dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beim Volljährigenunterhalt gibt es jedoch weítergehende umfangreiche Kontrollrechte der Eltern. Der Unterhaltsverpflichtete kann die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungen und anderweitigen Leistungskontrollen, die sich aus dem Studienplan des jeweiligen Studiums ergeben, abverlangen. Dies neben dem berechtigten Belegvorlageanspruch alle 6 Monate hinsichtlich einer Studienbescheinigung/Immatrikulationsbescheinigung. Jedem Unterhaltsverpflichteten ist anzuraten, von seinem Kontrollrecht auch Gebrauch zu machen. Aus der Verpflichtung, eine Ausbildung zu finanzieren, ergibt sich korrespondierend das Recht der Eltern zu einer informativen Kontrolle der zielstrebigen Ausbildung, weshalb die Vorlage von Leistungskontrollen aus dem Studium neben den Studienbescheinigungen verlangt werden können.

 

 

Kindesunterhalt ab 18: Was können Eltern tun, wenn Auskünfte nicht erteilt werden?

Weigert sich das Kind, die zurecht geforderten Belege vorzulegen, sind die Eltern berechtigt, den Unterhalt bis zur Beibringung der Nachweise zurückzubehalten (sogenanntes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2, Rdn. 90; OLG Hamm, FamRZ 2013, Seite 1407). Zu dieser Rechtsauffassung gibt es jedoch auch die andere Ansicht, wonach ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Zwecks der laufenden Lebensbedarfsdeckung nicht geltend gemacht werden kann (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Auflage, Rdn. 285; OLG Bremen, FamRZ 2002, Seite 1189).

Wegen der doch uneinheitlichen Rechtsprechung kann bei einem titulierten vollstreckbaren Unterhaltsanspruch nur empfohlen werden, bei Nichtbeachtung der Kontrollrechte Abänderungsklage auf Wegfall des Unterhalts wegen Verweigerung der Mitwirkungsverpflichtung zu erheben, anderenfalls droht Vollstreckung aus dem vollstreckbaren Titel – ein Gerichtsvollzieher prüft die fehlende Mitwirkungsverpflichtung nicht. Wenn Unterhalt ohne Titel bezahlt wird, ist auf jeden Fall zu empfehlen, die Unterhaltszahlung einzustellen. Wenn dann Unterhaltsklage erhoben werden sollte, kann die fehlende Mitwirkungsverpflichtung eingewandt werden.

Legt das Kind dann ordnungsgemäß Studiennachweise vor, ist der Unterhalt auch nachzubezahlen. Verwirkung des Unterhalts tritt weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft dadurch ein. Ob man bei fehlender Mitwirkung erst die Einstellung der Unterhaltszahlung androht oder gleich einstellt, ist „Geschmacksfrage“, eine Notwendigkeit einer Androhung besteht nicht. Wie gesagt, dies gilt letztendlich nur bei Zahlung von Unterhalt ohne vollstreckbaren Titel, bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels empfiehlt sich zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung die Abänderungsklage mit ggf. vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung. An dieser Stelle der folgende kurze Hinweis: Wenn ein vollstreckbarer Unterhaltstitel keine Beschränkung auf das 18. Lebensjahr hat, gilt ein solcher aus der Minderjährigkeit auch über das 18. Lebensjahr hinaus für den Volljährigenunterhalt.

 

 

Kindesunterhalt ab 18: Darf das Kind die Studienrichtung wechseln und/oder eine Zweitausbildung machen?

Ein Studienwechsel wird ohne Einverständnis des Unterhaltspflichtigen in der Regel nur bis zum 2., allenfalls 3. Semester infrage kommen. Eine solche Orientierungsphase muss einem volljährigen Kind zugestanden werden. Eine weitergehende Ausbildung nach einem solchen Abbruch ist daher zu alimentieren.

Eine angemessene Ausbildung umfasst auch die Kosten einer Weiterbildung. Hierzu zählt nach gefestigter Rechtsprechung die Ausbildung zum Master nach dem Bachelorstudiengang (Grundstudium). Eine ggf. nachfolgende Promotion ist hingegen grundsätzlich nicht mehr „geschuldet“. Wenn das Kind „bummelt“ und seine Studienobliegenheiten verletzt, kann – wie bereits oben ausgeführt – die Unterhaltszahlung eingestellt werden. Auch besteht keine Unterhaltspflicht für ein sogenanntes Parkstudium, um Wartesemester für bestimmte Studiengänge zu erfüllen. Unterhalt ist jedoch in jedem Fall bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg geschuldet, wenn zwischen den Ausbildungsinhalten ein enger, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (z. B. Schule-Lehre-Studium). So ist anerkannt z. B. Abitur-Banklehre-Studium BWL/Jura. Zuletzt hat der BGH (BGH, FamRZ 2017, Seite 799/1132) einen Ausbildungsweg Schule-anästhesietechnische Assistentin-Medizinstudium akzeptiert, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Weiterbildung/Zweitausbildung – insbesondere in höherem Alter des Kindes – immer auch daraufhin zu prüfen ist, ob ein Elternteil mit der Fortsetzung der Ausbildung rechnen konnte und durfte und ob die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Eltern es zumutbar erscheinen lassen, eine solche Weiterbildung/Zweitausbildung zu finanzieren.

Eine Zweitausbildung (nicht zu verwechseln mit Weiterbildung) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet. Dies gilt z. B. wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Berufswechsel notwendig ist (Hefeallergie eines Bäckers). Dies sind immer Einzelfälle.

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Häufige Fragen zum Betreuungsunterhalt

Unterhalt für Betreuung von Kindern nach Trennung und Scheidung (Betreuungsunterhalt) kommt sowohl bei ehelichen Kindern in Betracht (§§ 1361, 1570 BGB), als auch bei nichtehelichen Kindern (§ 1615 l BGB). Zwar spielt auch beim Getrenntlebendunterhalt (§ 1361 BGB) die Frage der notwendigen Kinderbetreuung und der damit einhergehenden Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteiles eine Rolle, trotzdem stellen sich die Fragen zum Betreuungsunterhalt hauptsächlich beim Nachehelichenunterhalt (§ 1570 BGB) sowie beim Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils bei nichtehelichen Kindern (§ 1615 l Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen für die Unterhaltsansprüche sind zwischenzeitlich nahezu identisch, Unterschiede sind zumeist marginal.

 

 

Betreuungsunterhalt: Wie lange steht dem primär betreuenden Elternteil Unterhalt zu?

Ab wann bei Betreuung eines Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles nach Maßgabe bestehender Kinderbetreuungsmöglichkeit, der Kindsbelange und der Elternbelange ab. Das früher praktizierte sogenannte Altersphasenmodell, sowie auch modifizierte Altersphasenmodelle sind nicht mehr gängige Rechtsprechung. Seinerzeit galt der Grundsatz, dass bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in der Regel eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden konnte, zwischen 8 und 11 Jahren kam es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, bei einem Kind zwischen 11 und 15 Jahren bestand eine Erwerbsobliegenheit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung und erst ab dem 15. Lebensjahr wurde eine Vollerwerbsobliegenheit angenommen.

Nach derzeitiger Rechtslage gibt es den sogenannten „Basisunterhalt“, wonach wegen Kindsbetreuung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes keine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils erwartet werden kann. Dies gilt sowohl bei ehelichen wie auch bei nichtehelichen Kinder (BVerfG, FamRZ 2007, Seite 965).

 

 

Betreuungsunterhalt: Muss der betreuende Elternteil in jedem Fall arbeiten, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat?

Ab Beginn des 4. Lebensjahres hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Üblicherweise erfolgt dann ein gestufter Übergang von der Teilzeiterwerbsobliegenheit zur Vollzeiterwerbsobliegenheit. Die Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über das 3. Lebensjahr hinaus bestimmt sich vorrangig daran, ob kindbezogene Gründe oder elternbezogene Gründe vorliegen, die einen weitergehenden Betreuungsunterhaltsanspruch begründen. In § 1615 l BGB heißt es, dass sich die Unterhaltspflicht verlängert, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 1570 BGB besagt letztendlich das gleiche, d. h. dass zuerst und vorrangig kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs zu prüfen sind, danach vorhandene Betreuungsmöglichkeiten abzuklären sind (Vorrang der Inanspruchnahme von Drittbetreuungsmöglichkeiten) und letztendlich erst nachrangig elternbezogene Gründe Berücksichtigung finden können.

Grundsätzlich kommt ein Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr nur in Betracht, wenn eine geeignete Betreuungseinrichtung nicht zur Verfügung steht. Wenn keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten bestehen, ergibt sich hieraus automatisch die Verringerung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils sowie die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs.

Anzumerken ist noch, dass Kosten der Betreuung, die nur dafür ausgegeben werden, damit der Beruf ausgeübt werden kann, berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils sind und nur bei einer Ehegattenunterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 2018, Seite 23). Kosten der Kindesbetreuung, die auch einen pädagogischen Hintergrund haben (z. B. Kosten Kindergarten), werden von der Rechtsprechung als Mehrbedarf des Kindes berücksichtigt und erhöhen somit den Kindesunterhalt (BGH, FamRZ 2008, Seite 1152). Eine exakte Abgrenzung ist häufig schwierig. Die Bezifferung eines Betreuungsunterhaltsanspruches ist äußerst schwierig und endet letztendlich aufgrund der Gesetzeslag in einer reinen Einzelfallrechtsprechung, wobei die hier genannten Kriterien zu beachten sind.

 

 

Betreuungsunterhalt: Orientiert sich die Rechtsprechung noch am Altersphasenmodell?

Es gibt kein sogenanntes Altersphasenmodell mehr, deshalb sind die unten genannten Entscheidungen zwar mit Altersangaben versehen, aber die dazugehörigen Einzelfallumstände haben dann zu der jeweiligen Entscheidung geführt.

 

  • Nur geringfügige Tätigkeit bei 5-jährigem Kind (OLG Hamm, NJW 2008, Seite 2049)

  • 25 Stunden bei Kindergartenkind (OLG Frankfurt, FamRZ 2009, Seite 69)

  • Teilzeit bei zwei Kindern im Grundschulalter (OLG Düsseldorf, NJW 2008, Seite 2658)

  • Vollzeit bei 6-jährigem Kind unzumutbar (OLG München FamRZ 2008, Seite 1945)

  • 8-jähriges Kind muss nicht ganztags fremdbetreut werden (KG Berlin, FamRZ 2009, Seite 981)

  • Vollzeit bei 11- und 8-jährigem Kind bei Fremdbetreuungsmöglichkeit (OLG Köln, NJW 2008, Seite 659)

  • Halbtagstätigkeit bei 11-jährigem Kind mit ADHS (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, Seite 1947)

  • 30 Wochenstunden bei 11-jährigem Kind (OLG Karlsruhe, MDR 2009, Seite 512)

  • Vollzeit bei fast 12-jährigem Kind (AG Düsseldorf, FF 2008, Seite 211)
  • Teilzeit ab 12. Lebensjahr und Vollzeit ab 15. Lebensjahr bei krankem Kind (AG Euskirchen, ZKJ 2009, Seite 39)

 

 

Betreuungsunterhalt: Was sind „kindbezogene Gründe“, die eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen?

Es kann natürlich besondere Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes geben, dies kann aus gesundheitlichen Gründen oder auch verhaltensbedingten Gründen sein. Seit dieser Rechtslage haben sich Belastungsstörungen bei Kindern (möglicherweise wegen Erhalt des Unterhaltsanspruches) erhöht. Natürlich ist auch einem Kind eine längere als 8-stündige Fremdbetreuung nicht zuzumuten, wenn dadurch nicht ausreichend Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils abgedeckt sind, verbleibt natürlich eine Betreuungsrestzeit und somit ein Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist das Kindeswohl, sodass folgende Kriterien eine dauerhafte Fremdbetreuung ausschließen und somit einen Betreuungsunterhaltsanspruch rechtfertigen:

  • Schulschwierigkeiten
  • Entwicklungsstörungen
  • Verhaltensauffälligkeiten (z. B. seelische Belastungen aufgrund der Trennung der Eltern)
  • Freizeitaktivitäten des Kindes, die das Kindeswohl fördern oder „schon immer“ ausgeübt wurden und dadurch Transportnotwendigkeiten bestehen (BGH, FamRZ 2012, Seite 1040)

Bei kleineren Kindern wird jedoch auch immer selbst bei Fremdbetreuung ein Rest Eigenbetreuung verbleiben, ebenso bei Schulkindern Schulbetreuung, sodass auch deshalb nur in den wenigsten Fällen eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit besteht.

 

Betreuungsunterhalt: Fallbeispiele aus der Einzelfallrechtsprechung

  • Besondere Betreuungsbedürftigkeit wegen Behinderung, Krankheit oder bei sogenannten Problemkindern (BGH, NJW 1984, Seite 2355; BGH FamRZ 2006, Seite 846; 2006 Seite 770; 2010, Seite 802)

  • Freizeitaktivitäten des Kindes, die der Förderung seiner musischen oder sportlichen Begabung dienen, und hierfür Fahr- und Betreuungsleistungen erforderlich sind (BGH, FamRZ 2014, Seite 1987)

  • Schulische Schwierigkeiten, Lernschwierigkeiten (OLG Hamm, FamRZ 2013, Seite 959)

  • Psychische Probleme des Kindes, welches unter der Trennung der Eltern leidet. Es ist hier jedoch sorgfältig zu prüfen, ob nicht das trennungsbedingte Leiden des Kindes zur Stabilisierung des Unterhaltsanspruchs des Elternteils instrumentalisiert wird (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rdn 174).

In diesem Zusammenhang wird immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sein, sodass auch Rechtsprechungsübersichten hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit etc. wenig aussagekräftig sind.

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Häufige Fragen zum Elternunterhalt (Stand November 2022)

Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet, dann, wenn sie leistungsfähig sind und/oder ein Vermögen haben, welches sogenannte Schonvermögensbeträge überschreitet.

Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus § 1603 BGB, wird jedoch erheblich vom Sozialrecht überlagert, in dem durch das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz in § 94 Abs. 1 a SBGXII eine Einkommensgrenze in Höhe von 100.000 € brutto gesetzt wurde.

Nur bei Überschreiten dieser Jahreseinkommensgrenze geht ein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über, der diesen dann gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind geltend machen kann. Unter der 100.000 €-Grenze gibt es somit faktisch keinen Elternunterhalt. Der Gesetzgeber hat sogar die gesetzliche Vermutung normiert, wonach theoretisch unterhaltspflichtige Kinder ein Einkommen unter 100.000 € brutto erzielen.

 

 

Elternunterhalt: Wie wird die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € brutto errechnet?

Für die Ermittlung der Jahreseinkommensgrenze ist das nach Steuerrecht bestimmte Gesamteinkommen maßgeblich. Bei Einkünften von Selbständigen bzw. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Gewerbebetrieb bestimmt sich das Einkommen nach dem steuerlich ermittelten Gewinn.

In allen anderen Fällen, insbesondere bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Angestellter), Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften ist das der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Hierzu gehören exemplarisch z. B. berufsbedingte Fahrtkosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel oder auch Schuldzinsen, die mit einer Einkunftsart – z. B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – im wirtschaftliche Zusammenhang stehen.  Letztendlich wird es dann das steuerpflichtige Einkommen sein, welches die 100.000 €-Grenze bestimmt (vor Steuer).

 

 

Elternunterhalt: Welche Auskunftsverpflichtungen gibt es?

Der Gesetzgeber hat die Vermutung aufgestellt, dass die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € nicht überschritten wird. Unterhaltspflichtige Kinder haben daher grundsätzlich keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, es sei denn, der Sozialhilfeträger hat „hinreichende Anhaltspunkte“, dass das unterhaltspflichtige Kind mehr verdient. Solche Anhaltspunkte sind etwa die Zugehörigkeit zu einer erfahrungsgemäß einkommensstarken Berufsgruppe (Chefarzt im Krankenhaus, leitende Angestellte im Großunternehmen, selbständige Ärzte oder Rechtsanwälte in Kanzleien mit mehreren Berufsträgern oder auch bei Vermietung mehrerer Immobilien).

Der Kreis der möglichen Auskunftsverpflichteten bestimmt sich nach § 117 SGBXII. Grundsätzlich hat derjenige, dessen Einkommensgrenze von 100.000 € brutto nicht überschritten wird, auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Vermögensauskünften. Daher ist bei entsprechenden „hinreichenden Anhaltspunkten“ trotzdem zunächst nur Auskunft zum Einkommen zu erteilen.

Neben diesem sozialhilferechtlichen Auskunftsanspruch gibt es noch die unterhaltsrechtliche Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB, die jedoch vom Sozialhilfeträger nicht mehr geltend gemacht werden kann, solange der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht ansteht.

Schwiegerkinder des unterhaltsberechtigten Elternteils:

Auch Schwiegerkinder müssen unter den genannten Voraussetzungen bei Zusammenleben mit dem unterhaltspflichtigen Kind Auskunft erteilen. Zwar sind Schwiegerkinder nicht direkt unterhaltsverpflichtet, aber ggf. über den Familienunterhaltsanspruch. Hieraus ergeben sich auch Bedenken, ob neben der Einkommensauskunft auch Vermögensauskunft geschuldet ist, da ansich eine Vermögenshaftung im Rahmen des Familienunterhaltsanspruchs nicht denkbar ist.

Geschwister des unterhaltspflichtigen Kindes (des Gutverdieners):


Auch Geschwister sind unter den gleichen Voraussetzungen auskunftsverpflichtet. Es besteht wohl auch ein Auskunftsanspruch der Geschwister untereinander nach § 242 BGB.

Ob alle Geschwisterkinder auskunftspflichtig sind, wenn ein Geschwisterkind ein sogenannter Gutverdiener ist oder nur dann, wenn auch dieses Geschwisterkind die 100.000 €-Grenze überschreitet, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

 

 

Elternunterhalt: Wird auch Vermögen herangezogen?

Wird auch Vermögen herangezogen, , z.B. ein Eigenheim oder eine Lebensversicherung? Das Angehörigen-Entlastungsgesetz stellt für die unterhaltsrechtliche Heranziehung ausschließlich auf das Einkommen ab.

Wenn die Einkommensgrenze überschritten ist, wird Vermögen so behandelt, wie vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Die Rechtsprechung hat Unterhaltspflichtigen ein Altersvorsorgeschonvermögen zugebilligt. Dies wird berechnet aus 5 % eines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bzw. 25 % von nichtversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen, jeweils aufgezinst mit 4 % über eine hypothetische Lebensarbeitszeit seit dem 18. Lebensjahr (bei einem Einkommen von 100.000 € eines 50-jährigen unterhaltspflichtigen Kindes ergibt sich nach dieser Formel z. B. ein Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 563.000 €). Gerade die Ermittlung eines Schonvermögens ist sehr speziell und einzelfallabhängig, sodass der kompetente Rat eines Fachanwalts für Familienrecht geboten ist.

 

 

Elternunterhalt: Wie kann man sich wehren, wenn das Sozialamt Forderungen stellt?

Im ersten Schritt sollte man sich dahingehend wehren, dass schon keine Auskunftsverpflichtung besteht, da eben keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Einkommensgrenzenüberschreitung vorliegen. Dies spielt sich auf der Verwaltungsebene ab, und ist dann ggf. beim Sozialgericht zu klären.

Wenn dann nach Auskunftsverpflichtung und erteilter Auskunft Zahlungen gefordert werden, muss nach den Grundsätzen des Unterhaltsrecht geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, ggf. gerichtlich.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialhilfeträger keinen laufenden Unterhalt geltend machen kann, sondern erst nach Ablauf eines Jahres grundsätzlich feststeht, ob die Einkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist. Deshalb wird ein Sozialhilfeträger im Normalfall eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige ausbringen, auch zur Vermeidung einer Verwirkung. Fehlt es an einer Rechtswahrungsanzeige, dann ist auch kein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit entstanden.

 

 

Elternunterhalt: Muss man auf die Auskunftsaufforderung vom Sozialamt sofort antworten?

Ja, aber nicht blind, vielmehr auch da schon den Rat eines Fachmannes einholen. Beim ISUV ist eine schriftliche Beratung schon im Mitgliedsbeitrag enthalten. Des Weiteren erhält man günstig Berechtigungsscheine für eine Beratung beim Anwalt. Das sollte man unbedingt nutzen, wenn das Sozialamt Auskunft einfordert.

 

 

Elternunterhalt: Schützen Verträge, zum Beispiel ein Ehevertrag, vor der Zahlung von Elternunterhalt?

Nein, der Ehevertrag regelt das Binnenverhältnis in der Ehe. Ein Ehevertrag ist kein Vertrag „zu Lasten Dritter“, gäbe es solche Regelungen, wären Sie unwirksam.

 

 

Elternunterhalt: Können Eltern auf die Unterhaltspflicht ihrer Kinder durch eine notarielle Vereinbarung verzichten?

Nein, das geht nicht, damit könnte man auf einfache Art die Unterhaltspflicht an die Gemeinschaft abdrücken. Früh Vorsorge treffen, beispielsweise durch eine Schenkung. Früh Rat einholen und Eventualitäten planen. 

 

 

Elternunterhalt: Gibt es in der Verwandtschaftshierarchie eine Rangfolge, wer ggf. zahlen muss?

Ja, immer die Blutsverwandten in gerader Linie: Die Kinder des Unterhaltsbedürftigen haften vor den Enkelkindern, ebenso haften sie vor ihren Großeltern.

 

 

Elternunterhalt: Wann ist die Zahlung von Elternunterhalt ungerecht (Verwirkung)?

Wenn sich die Eltern nicht um die Kinder gekümmert haben, wenn sie selbst keinen Unterhalt gezahlt haben, Kontaktabbruch nach einer Scheidung, wenn sie strafrechtlich unbegründet gegen die Kinder vorgegangen sind, den Kontakt trotz Bemühungen verweigert haben, wenn sie Straftaten gegenüber den Kindern verübt haben, wenn sie Kinder enterbt haben, wenn sie das familiär gebotene gegenseitige Treue- und Vertrauensverhältnis nicht eingehalten oder grob missbraucht haben. - Immer wenn grobe menschliche Verwerfungen vorlagen, sollte man gegen die Zahlung vorgehen. 

 

 

Elternunterhalt: Sonstiges

Die Gerichte haben bislang nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes keine nennenswerten Entscheidungen zum Elternunterhalt erlassen. Der Elternunterhalt ist durch die Einkommensobergrenze in den Hintergrund getreten. Auch die Oberlandesgerichte beziffern in ihren Leitlinien zum Großteil keinen Selbstbehalt mehr gegenüber Eltern, welcher vormals bei ca. 2.000 € lag. Es ist auch davon auszugehen, dass in Fällen, in denen die 100.000 €-Grenze überschritten wird, ein Selbstbehalt bei ca. 5000 € liegen müsste, wenn man auf der Grundlage eines Bruttoeinkommens von 100.000 € davon ausgeht, dass damit in etwa nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungskosten sich ca. 5.000 € Nettoeinkommen errechnen. Das ist letztendlich in etwa dann der faktische Selbstbehalt. Warum soll derjenige, der knapp über der 100.000 €-Grenze liegt unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 2.000 € eine Unterhaltsverpflichtung von ca. 600 € haben, derjenige, der knapp darunter liegt, gar keine. Aber auch hierzu keine aktuelle Rechtsprechung (Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 6. Auflage). Eine Zusammenfassung zur derzeitigen Rechtslage zum Elternunterhalt finden Sie auch im ISUV-Merkblatt Nr. 15.

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